Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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leihens-Gesuch eher, als bis der grund- 
herrliche Konsens vorliegt sohin mit ein- 
gesendet werden kann, zur Vorlage gebracht, 
dann keine gerichtliche Anleihens-Tabelle an- 
genommen, und eingesendet werden solle, 
in welcher nicht der Werth der Gebäude und 
der Werth der Gründe abgesondert und be- 
stimmt entworfen ist, indem derlei unförm- 
liche Anleihens-Tabellen und Konfpekte je- 
derzeit ohne weiters mittels eigenen Botens 
auf Kosten der Administration zurück gesen- 
det werden würden. 
II. 
Wenn das Anleihen zur Abzahlung ei- 
ner Hypothek-Schuld verwendet wird, kann 
die Beibringung des grundherrlichen Kon- 
senses nur in soferne nachgesehen werden, als 
von dem Gläubiger sein Hypothek-Recht 
sörmlich der darleihenden Stiftung abgetre- 
ten wird, zur Kontrahirung der dltern 
Schulden ein perpetuirlicher unbedingter 
Konsens ertheilt worden, und dieser noch 
zur Produktion vorhanden ist: jedoch muß 
von diesem alten Konsense der Anleihens= 
Tabelle eine Abschrift beigelegt werden. 
III. 
Die Anleihens-Tabellen, und Konspekte 
wurden öfters nur einfach zur Vorlage ge- 
bracht: da selbe sowohl den Administratio- 
nen zurück gesendet, als auch den Haupc- 
Konspekten als Belege angelegt werden müs- 
sen, so dringt ssch die Nothwendigkeit von 
selbst auf, daß selbe doppelt einbefördert 
werden müssen. Die Seiftungs-Admini- 
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strationen werden daher angewiesen, niche 
nur die berührten Anleihens-Tabelle, und 
Anleihens-Konspekte, sondern auch aus 
dem nämlichen Grunde die Konspekte über 
die Resultate der Verkäufe, Verpachtun- 
  
gen, Obereigenthums-Ablöst und Nach- 
ldße jederzeit in duplo einzusenden. 
IV. 
Da nicht selten die Posseion Passio- 
Stand mit Fehlstrichen bezeichnet, entge- 
gen bei jener, Zweck der Verwendung, 
angeführt wird, daß das Anleihen zur Be- 
zahlung einiger Passiven nachgesucht werde; 
so wird verfügt, daß dieser Widerspruch 
jederzeit vor der Einsendung der Anleihens- 
Tabelle gehoben, sohin sowohl die Passiven, 
als auch der Zweck der Verwendung genuin 
entworfen werden solle. 
München den 14. April 1812. 
Königliches General-Kommissa- 
riat des Isar-Kreises, als Kreis- 
Administrarion der Seiftungen 
und Kommunen. 
Freiherr von Schleich. 
Miller. 
  
(Den Prediger-Konkurs für den Salzach= und 
Unter-Donankreis derreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Die im allgemeinen Regierungsblatte 
vom Jahre 18712 S. 561 enthaltene aller- 
höchste Verordnung bestimmt, daß die 
unterzeichnete Stelle für die im Satlzach- 
und Unter-Donaukreise befindlichen Pre- 
(547°)
	        
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