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leihens-Gesuch eher, als bis der grund-
herrliche Konsens vorliegt sohin mit ein-
gesendet werden kann, zur Vorlage gebracht,
dann keine gerichtliche Anleihens-Tabelle an-
genommen, und eingesendet werden solle,
in welcher nicht der Werth der Gebäude und
der Werth der Gründe abgesondert und be-
stimmt entworfen ist, indem derlei unförm-
liche Anleihens-Tabellen und Konfpekte je-
derzeit ohne weiters mittels eigenen Botens
auf Kosten der Administration zurück gesen-
det werden würden.
II.
Wenn das Anleihen zur Abzahlung ei-
ner Hypothek-Schuld verwendet wird, kann
die Beibringung des grundherrlichen Kon-
senses nur in soferne nachgesehen werden, als
von dem Gläubiger sein Hypothek-Recht
sörmlich der darleihenden Stiftung abgetre-
ten wird, zur Kontrahirung der dltern
Schulden ein perpetuirlicher unbedingter
Konsens ertheilt worden, und dieser noch
zur Produktion vorhanden ist: jedoch muß
von diesem alten Konsense der Anleihens=
Tabelle eine Abschrift beigelegt werden.
III.
Die Anleihens-Tabellen, und Konspekte
wurden öfters nur einfach zur Vorlage ge-
bracht: da selbe sowohl den Administratio-
nen zurück gesendet, als auch den Haupc-
Konspekten als Belege angelegt werden müs-
sen, so dringt ssch die Nothwendigkeit von
selbst auf, daß selbe doppelt einbefördert
werden müssen. Die Seiftungs-Admini-
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strationen werden daher angewiesen, niche
nur die berührten Anleihens-Tabelle, und
Anleihens-Konspekte, sondern auch aus
dem nämlichen Grunde die Konspekte über
die Resultate der Verkäufe, Verpachtun-
gen, Obereigenthums-Ablöst und Nach-
ldße jederzeit in duplo einzusenden.
IV.
Da nicht selten die Posseion Passio-
Stand mit Fehlstrichen bezeichnet, entge-
gen bei jener, Zweck der Verwendung,
angeführt wird, daß das Anleihen zur Be-
zahlung einiger Passiven nachgesucht werde;
so wird verfügt, daß dieser Widerspruch
jederzeit vor der Einsendung der Anleihens-
Tabelle gehoben, sohin sowohl die Passiven,
als auch der Zweck der Verwendung genuin
entworfen werden solle.
München den 14. April 1812.
Königliches General-Kommissa-
riat des Isar-Kreises, als Kreis-
Administrarion der Seiftungen
und Kommunen.
Freiherr von Schleich.
Miller.
(Den Prediger-Konkurs für den Salzach= und
Unter-Donankreis derreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Die im allgemeinen Regierungsblatte
vom Jahre 18712 S. 561 enthaltene aller-
höchste Verordnung bestimmt, daß die
unterzeichnete Stelle für die im Satlzach-
und Unter-Donaukreise befindlichen Pre-
(547°)