Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  59

stand,  zugleich  läßt  er  aber  zweifellos  erkennen,  daß
er  sie  nur  da  statuirt,  wo  „ein  Anspruch  erhoben
  wird“.  Hieraus  folgt:  nur  wenn  durch  Geltendmachung
  der  Kompensationseinrede  ein  Anspruch
im  Sinne  des  §.  254  erhoben  wird,  kann  sie  die
Rechtshänugigkeit  zur  Folge  haben.  "
Nun  kann  freilich  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  überhaupt
  wer  die  Einrede  der  Kompensation  vorbringt,
damit  eine  Gegenforderung,  also  einen  Anspruch  geltend
  macht.  Allein  der  prozessualischen  Form
und  Wirkung  nach  erhebt  er  nicht  einen  Anspruch,
sondern  bekämpft  einen  Anspruch.  Prozessualisch
  ist  Beides  überaus  verschieden.  Der  Excipient
verlangt,  indem  er  den  Kompensationsanspruch  zur
Geltung  bringt,  nicht  Verurthellung  des  Klägers,  sondern
  Abweisung  der  Klage.  Er  bringt  ihn  nicht
schlechthin  zur  Geltung,  sondern  nur  bis  zum  Betrag
  der  Klageforderung.  Er  macht  ihn,  sofern  er
letztere  nicht  überhaupt  unbestritten  lassen  will,  nicht
unbedingt,  sondern  nur  eventuell  geltend,  für  den
Fall,  daß  die  Klage  nicht  ohnehin  abgewiesen  werden
soll.  Der  prozessualische  Gesichtspunkt  ist  es
aber,  von  dem  voraussetzlich  der  Gesetzgeber  eine
prozessuale  Frage,  wie  den  Eintritt  der  Rechtshängigkeit
  behandelt.  Daß  er  dies  auch  hier  gethan,
  dafür  spricht  schon  der  von  ihm  (wenn  auch
nicht  völlig  consequent,  vgl.  8.  491)  festgehaltene
Sprachgebrauch.  Laut  der  Civilprozeßbordnung  wird
ein  Anspruch  durch  Klage  erhoben  (§.  235).  Er
kann  auch  durch  Klageerweiterung  und  Widerklage
erhoben  werden  (§§.  253,  467).  Mit  der  Einrede
der  Kompensation  wird  dagegen  „ein  Anspruch  vorgebracht“
  (§.  136)  oder  „geltend  gemacht“  (9§.274,
233,  efr.  315  Ziff.  1).  So  wird  man  auch  den
§.  254  nicht  von  einem  mittelst  Einrede  geltend  gemachten
  Compensandum,  sondern  nur  von  Ansprüchen
  zu  verstehen  haben,  welche  im  Laufe  des  Pro-