Reichsgerichtliche Entscheldungen. 59
stand, zugleich läßt er aber zweifellos erkennen, daß
er sie nur da statuirt, wo „ein Anspruch erhoben
wird“. Hieraus folgt: nur wenn durch Geltendmachung
der Kompensationseinrede ein Anspruch
im Sinne des §. 254 erhoben wird, kann sie die
Rechtshänugigkeit zur Folge haben. "
Nun kann freilich nicht zweifelhaft sein, daß überhaupt
wer die Einrede der Kompensation vorbringt,
damit eine Gegenforderung, also einen Anspruch geltend
macht. Allein der prozessualischen Form
und Wirkung nach erhebt er nicht einen Anspruch,
sondern bekämpft einen Anspruch. Prozessualisch
ist Beides überaus verschieden. Der Excipient
verlangt, indem er den Kompensationsanspruch zur
Geltung bringt, nicht Verurthellung des Klägers, sondern
Abweisung der Klage. Er bringt ihn nicht
schlechthin zur Geltung, sondern nur bis zum Betrag
der Klageforderung. Er macht ihn, sofern er
letztere nicht überhaupt unbestritten lassen will, nicht
unbedingt, sondern nur eventuell geltend, für den
Fall, daß die Klage nicht ohnehin abgewiesen werden
soll. Der prozessualische Gesichtspunkt ist es
aber, von dem voraussetzlich der Gesetzgeber eine
prozessuale Frage, wie den Eintritt der Rechtshängigkeit
behandelt. Daß er dies auch hier gethan,
dafür spricht schon der von ihm (wenn auch
nicht völlig consequent, vgl. 8. 491) festgehaltene
Sprachgebrauch. Laut der Civilprozeßbordnung wird
ein Anspruch durch Klage erhoben (§. 235). Er
kann auch durch Klageerweiterung und Widerklage
erhoben werden (§§. 253, 467). Mit der Einrede
der Kompensation wird dagegen „ein Anspruch vorgebracht“
(§. 136) oder „geltend gemacht“ (9§.274,
233, efr. 315 Ziff. 1). So wird man auch den
§. 254 nicht von einem mittelst Einrede geltend gemachten
Compensandum, sondern nur von Ansprüchen
zu verstehen haben, welche im Laufe des Pro-