Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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haben  koͤnnten,  wird  ein  fuͤrstlicher
Beamter  beigezogen  werden.
V.

In  peinlichen  Fällen  gehoͤrt  die
Sache  vor  Unsere  Kriminal-Gerichte;  es
moͤgen  jedoch  die  fuͤrstlichen  Gerichte  das
erste  summarische  Verhoͤr  der  Gravirten  vornehmen,
  und  falls  sich  dadurch  das  Vergehen
  bestdtiget,  so  ist  alsdann  Unseren  Kriminal-Gerichten
  davon  die  alsbaldige  Anzeige
  zu  machen,  und  diesen  das  Weitere
zu  überlassen.

VI.

Die  fürstlichen  Diener  und  Penssonisten,
welche  Häuser  und  andere  liegende  Güter
besitzen,  haben  hievon  nach  den  vorgeschriebenen
  Besteuerungs-Normen  die  Grundsteuer,
  und  für  ihre  Personen  das  Familien
  -Schutzgeld  so  wie  alle  Abgaben
  gleich  andern  Unrerthanen  unweigerlich
zu  entrichten,  und  können  hierin  auf  keine

Befreiung  Anspruch  machen.

VII.

Gleichergestalt  sind  auch  die  fürstlichen
Diener,  Penslonisten  und  ihre  Angehörigen
der  Militär-Konskription  unterworsen,
  jedoch  wird  der  fürstlichen  Behörde
überlassen,  die  Konskriptions=  Listen  selbst
pflichtimßig  aufzunehmen,  und  selbige  sodann
  Unserer  Polizei-Direktion,  welcher
die  allenfallsige  Rektifikation  der  bisten  vorbehalten
  bleibt,  zu  übergeben.  Von  der  Milirdr-Konskription
  sind  nur  diejenigen  im
Auslande  gebornen  und  in  Baiern  nicht

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naturalisirten  fuͤrstlichen  Diener  befreit,  welche
  der  Herr  Fuͤrst  wegen  seinen  Besizungen
  und  Verhaͤltnissen  in  anderen  Staaten
in  seinen  Diensten  hat.

VIII.

Die  fuͤrstlichen  Diener  und  Pensionisten,
  welche  eigene  Haͤuser  besitzen,  werden
beimilitdkKrischen  Einquartir  ungen
wie  andere  Häuserbesizer,  behandelt,  diejenigen
  hingegen,  welche  zur  Mierhe  wohnen,
Unsern  eigenen  in  dem  nämlichen  Falle
sich  befindenden  Beamten  und  Dienern
gleich  gehalten.  Uebrigens  soll  sich,  wie
bisher,  in  solchen  Fällen  mit  der  fürstlichen
Behörde  benommen  werden,  und  derselben,
sobald  das  dem  fürstlichen  Personale  zugeschiedene
  Quancum  festgesezt  ist,  überlassen
bleiben,  für  die  Unterbringung  desselben
selbst  zu  sorgen.

IX.

Die  fürstlichen  Diener,  welche  die  fürstlichen
  Dienste  verlassen,  oder  aus  denselben
entlassen  werden,  sind  verbunden  (mit  Ausnahme
  der  als  Fremde  anzusehenden  G.  VII.)
wenn  sie  aus  Unseren  Seaaten  auswandern
wollen,  Unsere  Bewilligung  hiezu  nachzusuchen,
  und  haben  auch  von  ihrem  zu  erportirenden
  Vermögen,  wenn  sie  in  solche
bander  auswandern,  mit  welchen  keine  Freizügigkeits-Verträge
  bestehen,  die  herkömmliche
  Nachsteuer  zu  entrichten.

Rücksichtlich  der  von  verstorbenen  fürstlichen
  Dienern  und  Penssonisten  ihren  Kindern,
  Verwandten  oder  Testaments-Erben
anfallenden  Erbschaften  tritt  wegen  Enrrich-(507)