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haben koͤnnten, wird ein fuͤrstlicher
Beamter beigezogen werden.
V.
In peinlichen Fällen gehoͤrt die
Sache vor Unsere Kriminal-Gerichte; es
moͤgen jedoch die fuͤrstlichen Gerichte das
erste summarische Verhoͤr der Gravirten vornehmen,
und falls sich dadurch das Vergehen
bestdtiget, so ist alsdann Unseren Kriminal-Gerichten
davon die alsbaldige Anzeige
zu machen, und diesen das Weitere
zu überlassen.
VI.
Die fürstlichen Diener und Penssonisten,
welche Häuser und andere liegende Güter
besitzen, haben hievon nach den vorgeschriebenen
Besteuerungs-Normen die Grundsteuer,
und für ihre Personen das Familien
-Schutzgeld so wie alle Abgaben
gleich andern Unrerthanen unweigerlich
zu entrichten, und können hierin auf keine
Befreiung Anspruch machen.
VII.
Gleichergestalt sind auch die fürstlichen
Diener, Penslonisten und ihre Angehörigen
der Militär-Konskription unterworsen,
jedoch wird der fürstlichen Behörde
überlassen, die Konskriptions= Listen selbst
pflichtimßig aufzunehmen, und selbige sodann
Unserer Polizei-Direktion, welcher
die allenfallsige Rektifikation der bisten vorbehalten
bleibt, zu übergeben. Von der Milirdr-Konskription
sind nur diejenigen im
Auslande gebornen und in Baiern nicht
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naturalisirten fuͤrstlichen Diener befreit, welche
der Herr Fuͤrst wegen seinen Besizungen
und Verhaͤltnissen in anderen Staaten
in seinen Diensten hat.
VIII.
Die fuͤrstlichen Diener und Pensionisten,
welche eigene Haͤuser besitzen, werden
beimilitdkKrischen Einquartir ungen
wie andere Häuserbesizer, behandelt, diejenigen
hingegen, welche zur Mierhe wohnen,
Unsern eigenen in dem nämlichen Falle
sich befindenden Beamten und Dienern
gleich gehalten. Uebrigens soll sich, wie
bisher, in solchen Fällen mit der fürstlichen
Behörde benommen werden, und derselben,
sobald das dem fürstlichen Personale zugeschiedene
Quancum festgesezt ist, überlassen
bleiben, für die Unterbringung desselben
selbst zu sorgen.
IX.
Die fürstlichen Diener, welche die fürstlichen
Dienste verlassen, oder aus denselben
entlassen werden, sind verbunden (mit Ausnahme
der als Fremde anzusehenden G. VII.)
wenn sie aus Unseren Seaaten auswandern
wollen, Unsere Bewilligung hiezu nachzusuchen,
und haben auch von ihrem zu erportirenden
Vermögen, wenn sie in solche
bander auswandern, mit welchen keine Freizügigkeits-Verträge
bestehen, die herkömmliche
Nachsteuer zu entrichten.
Rücksichtlich der von verstorbenen fürstlichen
Dienern und Penssonisten ihren Kindern,
Verwandten oder Testaments-Erben
anfallenden Erbschaften tritt wegen Enrrich-(507)