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Königlich-Balerisches
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Regierungsblatt.
IIII. Stück. München,
Allgemelne Verordnungen.
(Die Umschreibung der Deminikal-Renten be-
tressend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Nachdem Uns berichtet worden ist, daß
hie und da noch Zweifel bestehen, wie es
mit der Dominikal-Steuer zu halten sey,
wenn eine Dominikal-Rente durch Ablösung
ganz oder zum Theile erlischt, so beschließen
Wir, als Erlduterung und Nachtrag zu
Unserm über das allgemeine Steuer-Provi-
sorium erlassenen Edikte vem 13. Mai 1808
wie folge:
I.
Wenn eine Rente, welche nach dem
oben erwähmten Edikte (F. V.) der Domi-
nikal-Sreuer unterliegt, durch Ablösung
Janz oder zum Theile erlischt, so gehet die
treffende Steuer im Verhaͤltnisse des abge-
lösten Theiles der Rente, auf den Ablöser
oder Käufer über, ohne Unterschied, ob die
Dominikal-Rente vor der Ablösung an
Uns oder an Seistungen, Gemeinden oder
Privaten zu entrichten war.
Samstag den 33. Mal 1813.
II.
In der Regel, und wenn das allge-
meine Steuer-Provisorium vollkommen aus-
geführt seyn wird, wächst das Steuerkapital
einer Dominikal-Rente, welche durch Ab-
lösung mit dem Rustikal-Besize konsolidir#
wird, dem Rustikal-Sceuerkapitale zu, wie
dieses auch in dem obigen Edikte Instr. V.
. 17. Nr. 3. b. ausgesprochen ist.
III.
Da Wir aber die Liquidation der Do-
minikal-Rente, und Anfertigung der Do-
minikal-Steuerkataster aus den im oͤfter
erwähnten Edikte (Instr. V. G. 10.) ange-
führten Gründen bis zur gänzlichen Vollen-
dung der übrigen Theile der Steuer-Rekt#-
flkarion auszusezen beschlossen haben, und
eben deswegen die Dominikal-Steuer vor
der Hand noch nach dem momencanen Scteuer-
Provisorium erheben lassen, so können Wir
auch nicht gestatten, daß das momentan-
provisorische Steuer-Kapital einer abgelös-
ten Dominikal-Rente dermal schon mic dem
Rustikal-Steuerkapitale konsolidirt werde.
Es hat vielmehr unterdessen bloß eine Um-
schreibung der abgelösten Dominikal-Rente
im Dominikalsteuer= Umschreibebuche start,
welches nach dem Edikte vom 13. Mai 1808
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