Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich-Balerisches 
898 
Regierungsblatt. 
IIII. Stück. München, 
Allgemelne Verordnungen. 
  
(Die Umschreibung der Deminikal-Renten be- 
tressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Balern. 
Nachdem Uns berichtet worden ist, daß 
hie und da noch Zweifel bestehen, wie es 
mit der Dominikal-Steuer zu halten sey, 
wenn eine Dominikal-Rente durch Ablösung 
ganz oder zum Theile erlischt, so beschließen 
Wir, als Erlduterung und Nachtrag zu 
Unserm über das allgemeine Steuer-Provi- 
sorium erlassenen Edikte vem 13. Mai 1808 
wie folge: 
I. 
Wenn eine Rente, welche nach dem 
oben erwähmten Edikte (F. V.) der Domi- 
nikal-Sreuer unterliegt, durch Ablösung 
Janz oder zum Theile erlischt, so gehet die 
treffende Steuer im Verhaͤltnisse des abge- 
lösten Theiles der Rente, auf den Ablöser 
oder Käufer über, ohne Unterschied, ob die 
Dominikal-Rente vor der Ablösung an 
Uns oder an Seistungen, Gemeinden oder 
Privaten zu entrichten war. 
Samstag den 33. Mal 1813. 
II. 
In der Regel, und wenn das allge- 
meine Steuer-Provisorium vollkommen aus- 
geführt seyn wird, wächst das Steuerkapital 
einer Dominikal-Rente, welche durch Ab- 
lösung mit dem Rustikal-Besize konsolidir# 
wird, dem Rustikal-Sceuerkapitale zu, wie 
dieses auch in dem obigen Edikte Instr. V. 
. 17. Nr. 3. b. ausgesprochen ist. 
III. 
Da Wir aber die Liquidation der Do- 
minikal-Rente, und Anfertigung der Do- 
minikal-Steuerkataster aus den im oͤfter 
erwähnten Edikte (Instr. V. G. 10.) ange- 
führten Gründen bis zur gänzlichen Vollen- 
dung der übrigen Theile der Steuer-Rekt#- 
flkarion auszusezen beschlossen haben, und 
eben deswegen die Dominikal-Steuer vor 
der Hand noch nach dem momencanen Scteuer- 
Provisorium erheben lassen, so können Wir 
auch nicht gestatten, daß das momentan- 
provisorische Steuer-Kapital einer abgelös- 
ten Dominikal-Rente dermal schon mic dem 
Rustikal-Steuerkapitale konsolidirt werde. 
Es hat vielmehr unterdessen bloß eine Um- 
schreibung der abgelösten Dominikal-Rente 
im Dominikalsteuer= Umschreibebuche start, 
welches nach dem Edikte vom 13. Mai 1808 
(63)
	        
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