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nach Art. 20 und 21 des I. Titels erho-
benen Belege den für jedes Sudsahr herzu-
stellenden Berechnungen der Durchschnitts-
Preise der Gerste und des Hopfens jedes-
mal in dem Art. 22 vorgeschriebenen Ter-
minen, den nach Unserer Verordnung vom
2. Oktober 1811 von ihnen einzusendenden
Anzeige-Berichten über den Biersaz bei-
zulegen.
G. . Endlich tragen Wir eben diesen
Beherden noch auf:
künftighin nach ordentlich hergestellter Be-
rechnung der Durchschnitts-Preise der
Gerste und des Hopfens, bei Aussore-
chung des betreffenden Winter= oder Som-
mer-Biersatzes die in Tit. I. Art. 14
der Hauptverordnung gegebene Bestim-
mung der über oder unter ### Theile
stehenden Zentesimal-Fraktionen des Pfen-
ninges auch auf die sich ergebenen Durch-
schnitts-Preise der Gerste und des Ho-
psens analog anzuwenden, so oft diese
Durchschnirts-Preise nicht gerade den in
den Vertikal= und Transversal-Kolumnen
der beiden Tarifen für den Sommer und
den Sommer-Biersaz ausgesprochenen
Größen ganz gleich kommen, so daß bei
der Gerste, die Summe, welche zwischen
dem ganzen, und dem darauf folgenden
halben Gulden, z. B. zwischen 6 fl. und
60 fl. Zo kr. und so bei dem Hopfen die
Summe, welche zwischen der einen run-
den Jahl, und der nächst darauf folgen-
den, z. B. zwischen go und go fl. stehen
würde, in dem Falle wo sie die Hälfte
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des Zwischenraumes nicht erreichte, zu
der geringeren, im entgegengesezten Falle
hingegen zu der naͤchst hoͤhern Zahl der
in Tarifen ausgedrückten stufenweisen.
Progressionen zu zählen ist, wonach folg-
lich der erhobene Durchschnitts-Preis
der Gerste zu 6 fl. 15 kr. und darunter,
dem Preise von 6 fl., sener von fl.
10 kr. aber dem Dreise von 6 fl. 30 kr.,
der Durchschnitts-Preis des Hopfens
von 85 fl. dem Preise von go fl., jener
von 85 fl. 1 kr. hingegen, dem Preise
von o fl. bei Aussprechung des Sazes
nach Vorschrift der Tarifen gleich zu
sezen ist.
O. 6. Wir ertheilen diesen Erläuterun=
gen und nähern Bestimmungen eben dieselbe
gesezliche Kraft, als der von Uns am 25.
Aoril 1811 erlassenen Haupt-Verordnung,
und versehen Uns zu dem strengsten Voll-
zuge, und der genauesten Beachtung der-
selben.
München den 18. Mai 1812.
Max Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Das Wappen der Stadt Günzburg be-
treffend.)
Wir Marimill an Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben aus bewegenden Ursachen
allergnédigst beschlossen, das bisher von