Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

9%7

nach  Art.  20  und  21  des  I.  Titels  erhobenen
  Belege  den  für  jedes  Sudsahr  herzustellenden
  Berechnungen  der  Durchschnitts-Preise
  der  Gerste  und  des  Hopfens  jedesmal
  in  dem  Art.  22  vorgeschriebenen  Terminen,
  den  nach  Unserer  Verordnung  vom
2.  Oktober  1811  von  ihnen  einzusendenden
Anzeige-Berichten  über  den  Biersaz  beizulegen.


G.  .  Endlich  tragen  Wir  eben  diesen
Beherden  noch  auf:

künftighin  nach  ordentlich  hergestellter  Berechnung
  der  Durchschnitts-Preise  der
Gerste  und  des  Hopfens,  bei  Aussorechung
  des  betreffenden  Winter=  oder  Sommer-Biersatzes
  die  in  Tit.  I.  Art.  14
der  Hauptverordnung  gegebene  Bestimmung
  der  über  oder  unter  ###  Theile
stehenden  Zentesimal-Fraktionen  des  Pfenninges
  auch  auf  die  sich  ergebenen  Durchschnitts-Preise
  der  Gerste  und  des  Hopsens
  analog  anzuwenden,  so  oft  diese
Durchschnirts-Preise  nicht  gerade  den  in
den  Vertikal=  und  Transversal-Kolumnen
der  beiden  Tarifen  für  den  Sommer  und
den  Sommer-Biersaz  ausgesprochenen
Größen  ganz  gleich  kommen,  so  daß  bei
der  Gerste,  die  Summe,  welche  zwischen
dem  ganzen,  und  dem  darauf  folgenden
halben  Gulden,  z.  B.  zwischen  6  fl.  und
60  fl.  Zo  kr.  und  so  bei  dem  Hopfen  die
Summe,  welche  zwischen  der  einen  runden
  Jahl,  und  der  nächst  darauf  folgenden,
  z.  B.  zwischen  go  und  go  fl.  stehen
würde,  in  dem  Falle  wo  sie  die  Hälfte

908

des  Zwischenraumes  nicht  erreichte,  zu
der  geringeren,  im  entgegengesezten  Falle
hingegen  zu  der  naͤchst  hoͤhern  Zahl  der
in  Tarifen  ausgedrückten  stufenweisen.
Progressionen  zu  zählen  ist,  wonach  folglich
  der  erhobene  Durchschnitts-Preis
der  Gerste  zu  6  fl.  15  kr.  und  darunter,
dem  Preise  von  6  fl.,  sener  von  fl.
10  kr.  aber  dem  Dreise  von  6  fl.  30  kr.,
der  Durchschnitts-Preis  des  Hopfens
von  85  fl.  dem  Preise  von  go  fl.,  jener
von  85  fl.  1  kr.  hingegen,  dem  Preise
von  o  fl.  bei  Aussprechung  des  Sazes
nach  Vorschrift  der  Tarifen  gleich  zu
sezen  ist.

O.  6.  Wir  ertheilen  diesen  Erläuterungen
  und  nähern  Bestimmungen  eben  dieselbe
gesezliche  Kraft,  als  der  von  Uns  am  25.
Aoril  1811  erlassenen  Haupt-Verordnung,
und  versehen  Uns  zu  dem  strengsten  Vollzuge,
  und  der  genauesten  Beachtung  derselben.


München  den  18.  Mai  1812.
Max  Joseyh.
Graf  von  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär

F.  Kobell.

Bekanntmachungen.

(Das  Wappen  der  Stadt  Günzburg  betreffend.)


Wir  Marimill  an  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  haben  aus  bewegenden  Ursachen
allergnédigst  beschlossen,  das  bisher  von