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nach Art. 20 und 21 des I. Titels erhobenen
Belege den für jedes Sudsahr herzustellenden
Berechnungen der Durchschnitts-Preise
der Gerste und des Hopfens jedesmal
in dem Art. 22 vorgeschriebenen Terminen,
den nach Unserer Verordnung vom
2. Oktober 1811 von ihnen einzusendenden
Anzeige-Berichten über den Biersaz beizulegen.
G. . Endlich tragen Wir eben diesen
Beherden noch auf:
künftighin nach ordentlich hergestellter Berechnung
der Durchschnitts-Preise der
Gerste und des Hopfens, bei Aussorechung
des betreffenden Winter= oder Sommer-Biersatzes
die in Tit. I. Art. 14
der Hauptverordnung gegebene Bestimmung
der über oder unter ### Theile
stehenden Zentesimal-Fraktionen des Pfenninges
auch auf die sich ergebenen Durchschnitts-Preise
der Gerste und des Hopsens
analog anzuwenden, so oft diese
Durchschnirts-Preise nicht gerade den in
den Vertikal= und Transversal-Kolumnen
der beiden Tarifen für den Sommer und
den Sommer-Biersaz ausgesprochenen
Größen ganz gleich kommen, so daß bei
der Gerste, die Summe, welche zwischen
dem ganzen, und dem darauf folgenden
halben Gulden, z. B. zwischen 6 fl. und
60 fl. Zo kr. und so bei dem Hopfen die
Summe, welche zwischen der einen runden
Jahl, und der nächst darauf folgenden,
z. B. zwischen go und go fl. stehen
würde, in dem Falle wo sie die Hälfte
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des Zwischenraumes nicht erreichte, zu
der geringeren, im entgegengesezten Falle
hingegen zu der naͤchst hoͤhern Zahl der
in Tarifen ausgedrückten stufenweisen.
Progressionen zu zählen ist, wonach folglich
der erhobene Durchschnitts-Preis
der Gerste zu 6 fl. 15 kr. und darunter,
dem Preise von 6 fl., sener von fl.
10 kr. aber dem Dreise von 6 fl. 30 kr.,
der Durchschnitts-Preis des Hopfens
von 85 fl. dem Preise von go fl., jener
von 85 fl. 1 kr. hingegen, dem Preise
von o fl. bei Aussprechung des Sazes
nach Vorschrift der Tarifen gleich zu
sezen ist.
O. 6. Wir ertheilen diesen Erläuterungen
und nähern Bestimmungen eben dieselbe
gesezliche Kraft, als der von Uns am 25.
Aoril 1811 erlassenen Haupt-Verordnung,
und versehen Uns zu dem strengsten Vollzuge,
und der genauesten Beachtung derselben.
München den 18. Mai 1812.
Max Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Das Wappen der Stadt Günzburg betreffend.)
Wir Marimill an Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben aus bewegenden Ursachen
allergnédigst beschlossen, das bisher von