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Was den Bezug der Waldstreu bettifft,
so ist der approximative jaͤhrliche Werth anzu-
geben, und durch Zeugniß des Revierfoͤrsters
nachzuweisen.
Die Forstrechte koͤnnen aber nur dann
unter der geeigneten Rubrik in der Fassion
eingetragen werden, wenn noch keine Purifi-
kation, oder Abtheilung der treffenden Wal-
dungen vorgenommen worden ist. Im ent-
gegengesezten Falle aber werden die bei der
Forstpurifikation dem Geistlichen zugemessenen
Waldrheile unter der Hauptposition C. Er-
trag aus Realithten gleich den übrigen
demselben zum Genusse überlassenen Gründen
aufgeführt.
Gleiches Verhältniß tritt auch in Anse-
hung der Weide: und Gemeinde-Rechte bei
den abgetheilten und zugemessenen Weide: und
Gemeinde: Gründen ein.
EEinnahmen aus besonders bezablten
Dienstverrichtungen.
K a4. Die erste Stelle in dieser Rubrik
nehmen g. die Bezüge von gestifteten Gottes-
diensten aller Art ein.
Ueber diese Bezüge wird ein Verzeichniß
hergestellt, welches die Namen der Siifter,
die Zeit der Stiftung, deren Zweck und Kapi-
tal, dann die verwaltende Behörde, und den
Betrag der jährlichen Einnahme enthalten muß.
Dieses Verzeichniß ist durch die einschlägige
Stiftungs-Administration zu beglaubigen. —
In der Beilage Zifer X. ist ein Formular hie-
fuͤr beigefuͤgt. Der Gesammtbetrag der jaͤhr-
lichen Einnahme wird in die Fassion aufge-
nommen.
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Diese Genüsse, welche für bestimmte
Dienstes-Leistungen, und durch andere Be-
hörden bezahlt werden, sind wohl von den
unter der Hauptpostrion B. vorzutragenden
Zinsen von solchen Kapitalten zu unterschei:
den, welche blos zum Unterhalte des Pfar-
rers bestimmt sind, ohne für ihn ausser den
allgemeinen Obliegenheiten seiner Srekle die
Verbindlichkeit einer besondern Funktion mit-
zubringen, und deren Verwaltrung dem jedes"
mahligen Pfarrer selbst vorbehalten ist.
b. Hierauf folget die Einnahme an Gebüh-
ren für zufällige einzelne Dienstes: Funktionen:
an Stolgefällen.
Zur Ausmittlung des reinen Ertrages die-
ser Einnahme muß die Zahl der in den jüng-
sten zehen Jahren vorgefallenen Verrichtungen
dieser Art, welche einer besondern Bezahlung
unterliegen, aus den Pfarr: Matrikeln und
Einschreibbüchern ausgezogen, der Durch-
schnitts-Betrag eines Jahres durch die Divi-
sion erhoben, und aus dieser Durchschnirts-
Summe die hierven fliessende Einnahme nach
dem bestehenden Stolgebühren= Regulative
(Scol-Tax-Ordnung) berechnet werden.
Jeder Pfarrer, oder Kurat hat daher
die bei seiner Pfarrei:, oder Seelsorge-Pfründe
eingeführte Stol: Tar-Ordnung auf dem Tis
telblatte der Durchschnitts= Berechnung gehs-
rig zu bemerken, und sodann bei der Berech-
nung des Geld-Ertrages anzuwenden.
Werden dem Seelsorger für gewisse Ver-
richtungen Naturalien gereichet, z. B. Wachs-
kerzen, Brod u. dgl., so muß der Geldbecrag
dafür ausgeworfen werden.