Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

95 
Was den Bezug der Waldstreu bettifft, 
so ist der approximative jaͤhrliche Werth anzu- 
geben, und durch Zeugniß des Revierfoͤrsters 
nachzuweisen. 
Die Forstrechte koͤnnen aber nur dann 
unter der geeigneten Rubrik in der Fassion 
eingetragen werden, wenn noch keine Purifi- 
kation, oder Abtheilung der treffenden Wal- 
dungen vorgenommen worden ist. Im ent- 
gegengesezten Falle aber werden die bei der 
Forstpurifikation dem Geistlichen zugemessenen 
Waldrheile unter der Hauptposition C. Er- 
trag aus Realithten gleich den übrigen 
demselben zum Genusse überlassenen Gründen 
aufgeführt. 
Gleiches Verhältniß tritt auch in Anse- 
hung der Weide: und Gemeinde-Rechte bei 
den abgetheilten und zugemessenen Weide: und 
Gemeinde: Gründen ein. 
EEinnahmen aus besonders bezablten 
Dienstverrichtungen. 
K a4. Die erste Stelle in dieser Rubrik 
nehmen g. die Bezüge von gestifteten Gottes- 
diensten aller Art ein. 
Ueber diese Bezüge wird ein Verzeichniß 
hergestellt, welches die Namen der Siifter, 
die Zeit der Stiftung, deren Zweck und Kapi- 
tal, dann die verwaltende Behörde, und den 
Betrag der jährlichen Einnahme enthalten muß. 
Dieses Verzeichniß ist durch die einschlägige 
Stiftungs-Administration zu beglaubigen. — 
In der Beilage Zifer X. ist ein Formular hie- 
fuͤr beigefuͤgt. Der Gesammtbetrag der jaͤhr- 
lichen Einnahme wird in die Fassion aufge- 
nommen. 
36 
Diese Genüsse, welche für bestimmte 
Dienstes-Leistungen, und durch andere Be- 
hörden bezahlt werden, sind wohl von den 
unter der Hauptpostrion B. vorzutragenden 
Zinsen von solchen Kapitalten zu unterschei: 
den, welche blos zum Unterhalte des Pfar- 
rers bestimmt sind, ohne für ihn ausser den 
allgemeinen Obliegenheiten seiner Srekle die 
Verbindlichkeit einer besondern Funktion mit- 
zubringen, und deren Verwaltrung dem jedes" 
mahligen Pfarrer selbst vorbehalten ist. 
b. Hierauf folget die Einnahme an Gebüh- 
ren für zufällige einzelne Dienstes: Funktionen: 
an Stolgefällen. 
Zur Ausmittlung des reinen Ertrages die- 
ser Einnahme muß die Zahl der in den jüng- 
sten zehen Jahren vorgefallenen Verrichtungen 
dieser Art, welche einer besondern Bezahlung 
unterliegen, aus den Pfarr: Matrikeln und 
Einschreibbüchern ausgezogen, der Durch- 
schnitts-Betrag eines Jahres durch die Divi- 
sion erhoben, und aus dieser Durchschnirts- 
Summe die hierven fliessende Einnahme nach 
dem bestehenden Stolgebühren= Regulative 
(Scol-Tax-Ordnung) berechnet werden. 
Jeder Pfarrer, oder Kurat hat daher 
die bei seiner Pfarrei:, oder Seelsorge-Pfründe 
eingeführte Stol: Tar-Ordnung auf dem Tis 
telblatte der Durchschnitts= Berechnung gehs- 
rig zu bemerken, und sodann bei der Berech- 
nung des Geld-Ertrages anzuwenden. 
Werden dem Seelsorger für gewisse Ver- 
richtungen Naturalien gereichet, z. B. Wachs- 
kerzen, Brod u. dgl., so muß der Geldbecrag 
dafür ausgeworfen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.