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Was insonderheit die Schneidmaschinen
fuͤr den Rauchtaback betrifft, so haben die
koͤniglichen Poltzei-Behoͤrden alle solche Ma-
schinen, mit Ausnahme derer, welche den
obenbezeichneten Fabrikanten zugehoͤren, in
Zeit von acht Tagen außer Gebrauch zu
diesem Zwecke zu sezen. Sollten sich nach
Verlauf dieses Termins durch geeignete
Nachforschungen solche verheimlichte Schneid-
maschinen entdecken, so verfällt der Besitzer
nebst dem Verluste derselben, und nebst der
Konfiskation seines bearbeiteten und unbe-
arbeiteten Tabackvorraths in eine Strafe
von loo fl., welche im zweiten Betretungs-
Falle verdoppelt, und jedesmal dem Auf-
bringer eingehämigt wird. Der patenti-
sirte Handelsmann, welcher sich mit dieser
Bearbeitung des Rauchtabacks abgiebt, wird
sogleich seines Verkaufsrechtes verlustig.
Die königlichen General-Kreis= Kom-
missariate haben zu wachen, daß diese für
die Sicherung des Gefälls, durchaus noth-
wendige Maßregel ohne Zeitverlust, und
ohne die geringste Nachsicht in Vollzug ge-
sezt werde.
München den 22. Mai 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretir
G. Geiger.
(Den Konkurs für die Kanoniker der aufgelbs-
ten Kollegiatstifte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Gemäß der im dießjährigen Regierungs-
blatte Seite 825 enthaltenen allerhöchsten
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Verordnung vom 24. April 1812 wird fuͤr
die Kanoniker der aufgelösten Kollegiatstifte
amg0. September d. J. der vorschriftsmaßige
Konkurs dahier gehalten werden. Jene Ka-
noniker, welche von Begehung dieses Kon-
kurses nicht speciel befreit werden, wissen
sich demnach bei Vermeidung der in erwähn-
ter Verordnung bestimmten Folgen einzußin-
den, und bis längstens den 2 J. August I. J.
bei unterzeichneter Stelle als Konkurs-Kan-
didaten zu melden.
Salzburg den 20. Mai 1812.
Königliches General-Kommiss-=
riat des Salzach-Kreises.
von Mieg, Direktor.
Sartorius.
(Die Ausschreibung der Kaplanei Maria Thann
betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Da in dem XIX. Stück des heurigen
Regierungsblatts Seite S20 das erledigte
Benefizium zu Maria Thann als eine
einfache Pfründe ohne Seelsorge angege-
ben erscheint, aus dem erst unterm 10.4d. M.
von dem Landgerichte Lindau anher einges
schickten Nachtrag zum ersten Stiftungsbriefe
vom 14. Mai 1807 hingegen erhellet, daß
mit der befragten Kaplanei die vollstän-
dige Seelsorge verbunden, und der Bene-
siziat nebst den in der oballegirten Publi-
kation angegebenen Funktionen noch wei-
ters verpflichtet sey, monatlich zweimal zu
predigen, Kranke zu besuchen, Christenleh-
ren zu halten, Beicht zu sizen, dem Schul-