Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
978 
Regierungsblatt. 
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 17. Juni 18312. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die mit dem Großherzogthume Würzburg ge- 
schlossene Militär-Kartel-Konvention betr.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir mit dem großherzoglich würz- 
burgschen Hofe unterm 18. März l. J. die 
hier beifolgende Militär-Kartel: Konvention 
haben abschliessen lassen, so wird dieselbe 
jzur allgemeinen Wissenschaft und genauen 
Befolgung durch das Regierungsblatt be- 
kannt gemacht. 
München den 10. Juni 1812. 
Mar Joseppb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
Rachdem Seine Königliche Majestät von 
Baiern, und Seine Kalserlich" Königliche 
Hohelt der Erzherzog Großherzog von Würz- 
burg Sich bewogen finden, zur Beförderung 
des Militär Dienstes und zur Befestigung 
der zwischen Ihnen bestehenden freundnach= 
barlichen Verhältnisse, eine Militär= Kartel- 
Konvention über die wechselseltige Ausliefe- 
rung der Deserteurs und Konfkriptionspflich= 
tigen abzuschliessen, so ist der hiezu bevoll- 
mächtigte königlich = baierische Kamerherr, 
ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister am großherzoglich' würzburgschen 
Hofe, Friedrich Freiherr von Reding, mit 
dem hiezu von Seiner Kaiserlich-Königlichen 
Hoheit dem Erzherzoge Großherzoge von 
Würzburg bevollmächtigten Allerhöchstdero 
geheimen und Scaatsrath, des großherzog- 
lichen St. Joseph= Ordens Kommandeur, 
Christtan Johann Baptist von Wagner, 
nach vorgängiger Auswechslung der beider- 
seitigen Vollmachten, und mit Vorbehalt der 
allerhöchsten Genehmigung beider Souverains 
über nachstehende Punkte übereingekommen: 
G. 1. 
Alle und jede Militärpersonen ohne Aus- 
nahme und ohne Unterschied der Wassen, 
welche von den wechselseitigen Truppen deser- 
tiren, und in die Lande oder zu den Truppen 
des andern Souverains, wenn diese auch 
auserhas ihres Vaterlandes sich befinden, 
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