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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 17. Juni 18312.
Allgemeine Verordnung.
(Die mit dem Großherzogthume Würzburg ge-
schlossene Militär-Kartel-Konvention betr.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir mit dem großherzoglich würz-
burgschen Hofe unterm 18. März l. J. die
hier beifolgende Militär-Kartel: Konvention
haben abschliessen lassen, so wird dieselbe
jzur allgemeinen Wissenschaft und genauen
Befolgung durch das Regierungsblatt be-
kannt gemacht.
München den 10. Juni 1812.
Mar Joseppb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
Rachdem Seine Königliche Majestät von
Baiern, und Seine Kalserlich" Königliche
Hohelt der Erzherzog Großherzog von Würz-
burg Sich bewogen finden, zur Beförderung
des Militär Dienstes und zur Befestigung
der zwischen Ihnen bestehenden freundnach=
barlichen Verhältnisse, eine Militär= Kartel-
Konvention über die wechselseltige Ausliefe-
rung der Deserteurs und Konfkriptionspflich=
tigen abzuschliessen, so ist der hiezu bevoll-
mächtigte königlich = baierische Kamerherr,
ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister am großherzoglich' würzburgschen
Hofe, Friedrich Freiherr von Reding, mit
dem hiezu von Seiner Kaiserlich-Königlichen
Hoheit dem Erzherzoge Großherzoge von
Würzburg bevollmächtigten Allerhöchstdero
geheimen und Scaatsrath, des großherzog-
lichen St. Joseph= Ordens Kommandeur,
Christtan Johann Baptist von Wagner,
nach vorgängiger Auswechslung der beider-
seitigen Vollmachten, und mit Vorbehalt der
allerhöchsten Genehmigung beider Souverains
über nachstehende Punkte übereingekommen:
G. 1.
Alle und jede Militärpersonen ohne Aus-
nahme und ohne Unterschied der Wassen,
welche von den wechselseitigen Truppen deser-
tiren, und in die Lande oder zu den Truppen
des andern Souverains, wenn diese auch
auserhas ihres Vaterlandes sich befinden,
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