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. 9.
Der uͤbernehmende Theil ist verbunden,
sowohl die liquidirten Verpflegungs-Kosten,
als die etwa vorgeschossene Grauftkation läng-
stens in vierzehn Tagen wieder zu erstatten.
Die Auslieferung des Deserteurs selbst aber
ist jedoch wegen der etwa nicht auf der Stelle
auszumittelnden Restitutionen in keinem Falle
aufzuhalten, wenn anders der Auslieferung
kein Bedenken entgegensteht. Der abliefernde
Theil erhält in Rücksicht des Deserteurs und
seiner Effekten eine Bescheinigung, und eben
so auch der empfangende in Rücksicht der li-
quidirten Kosten und richtigen Zahlung.
. 10.
Für die zum Transport nöthige Mann-
schaft werden des Tags ao kr. für jeden Un-
teroffizier und lo kr. für jeden Gemeinen be-
williget. Ausser diesen und den im vorher-
gehenden V. gedachten Auslagen aber soll ein
Mehreres in keinem Falle und unter keinem
Vorwande, wenn auch gleichwohl ein solcher
Deserteur aus Unwissenheir unter desjenigen
Souverains Truppen, der ihn ausgzuliefern
hat, angenommen seyn sollte, etwa wegen
des Handgeldes, erhaltener Löhnung, oder
wie es sonst Mamen haben möge, gefodert
werden können.
G. 11.
Die Verfolgung der Deserteurs in des
andern Souverains Lande soll ohne schriftliche
Reguisition oder offene von der Obrigkelt er-
lassene Steckbriefe niemal statt haben. Bei
deren Vorzeigung aber soll jede Obrigkeit auf
mündliches oder schriftliches Anmelden zur
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Arretirung des Deserteurs Hilfe zu leisten
verbunden seyn. Im Falle einem oder meh-
reren Deserteurs durch ein Kommando nach-
gesezt würde, soll bei Erreichung der Grenze
des andern Souverains dieses Kommando
nicht ganz, sondern nur ein, höchstens zwei
Mann von demselben, welche mit einem Passe
oder militärischer Ordre versehen seyn müssen,
in die jenseitigen Lande den Deserteur verfol-
gen, sich aber an denselben keineswegs ver-
greifen, sondern sogleich der Garnison eder
Ortsobrigkeit es melden.
*'-
In Ansehung derjenigen auszuliefernden
Deserteurs, welche während ihrer Entwei-
chung sich eines Verbrechens schuldig gemacht,
oder daran Theil gehabt haben, wird hiemit
festgesezt, daß alle von ihnen begangene Ver-
brechen in demjenigen Lande, wo sie verübt
wurden, zu untersuchen, und den dortigen
Gesezen gemäß zu bestrafen sind. Wenn ein
Deserteur in dem andern Lande ein grobes
Verbrechen, z. B. Mord, Raub, oder jedes
andere, worauf die Todes: oder lebenslänge
liche Gefaͤngnißstrafe steht, begangen hat, so
faͤllt die Auslieferung ganz weg. Ist aber sein
Verbrechen von einer andern Art, so wird er
nach uͤberstandener Strafe ausgeliefert, und
fuͤr die Zeit, da er in Untersuchung oder im
Gefaͤngnisse war, werden keine Unterhaltskosten
verguͤtet.
Auf jeden Fall, wenn der Deserteur einer
solchen Untersuchung unterworfen wird, ist
dem andern Theile sogleich Nachricht hievon