Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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. 9. 
Der uͤbernehmende Theil ist verbunden, 
sowohl die liquidirten Verpflegungs-Kosten, 
als die etwa vorgeschossene Grauftkation läng- 
stens in vierzehn Tagen wieder zu erstatten. 
Die Auslieferung des Deserteurs selbst aber 
ist jedoch wegen der etwa nicht auf der Stelle 
auszumittelnden Restitutionen in keinem Falle 
aufzuhalten, wenn anders der Auslieferung 
kein Bedenken entgegensteht. Der abliefernde 
Theil erhält in Rücksicht des Deserteurs und 
seiner Effekten eine Bescheinigung, und eben 
so auch der empfangende in Rücksicht der li- 
quidirten Kosten und richtigen Zahlung. 
. 10. 
Für die zum Transport nöthige Mann- 
schaft werden des Tags ao kr. für jeden Un- 
teroffizier und lo kr. für jeden Gemeinen be- 
williget. Ausser diesen und den im vorher- 
gehenden V. gedachten Auslagen aber soll ein 
Mehreres in keinem Falle und unter keinem 
Vorwande, wenn auch gleichwohl ein solcher 
Deserteur aus Unwissenheir unter desjenigen 
Souverains Truppen, der ihn ausgzuliefern 
hat, angenommen seyn sollte, etwa wegen 
des Handgeldes, erhaltener Löhnung, oder 
wie es sonst Mamen haben möge, gefodert 
werden können. 
G. 11. 
Die Verfolgung der Deserteurs in des 
andern Souverains Lande soll ohne schriftliche 
Reguisition oder offene von der Obrigkelt er- 
lassene Steckbriefe niemal statt haben. Bei 
deren Vorzeigung aber soll jede Obrigkeit auf 
mündliches oder schriftliches Anmelden zur 
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Arretirung des Deserteurs Hilfe zu leisten 
verbunden seyn. Im Falle einem oder meh- 
reren Deserteurs durch ein Kommando nach- 
gesezt würde, soll bei Erreichung der Grenze 
des andern Souverains dieses Kommando 
nicht ganz, sondern nur ein, höchstens zwei 
Mann von demselben, welche mit einem Passe 
oder militärischer Ordre versehen seyn müssen, 
in die jenseitigen Lande den Deserteur verfol- 
gen, sich aber an denselben keineswegs ver- 
greifen, sondern sogleich der Garnison eder 
Ortsobrigkeit es melden. 
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In Ansehung derjenigen auszuliefernden 
Deserteurs, welche während ihrer Entwei- 
chung sich eines Verbrechens schuldig gemacht, 
oder daran Theil gehabt haben, wird hiemit 
festgesezt, daß alle von ihnen begangene Ver- 
brechen in demjenigen Lande, wo sie verübt 
wurden, zu untersuchen, und den dortigen 
Gesezen gemäß zu bestrafen sind. Wenn ein 
Deserteur in dem andern Lande ein grobes 
Verbrechen, z. B. Mord, Raub, oder jedes 
andere, worauf die Todes: oder lebenslänge 
liche Gefaͤngnißstrafe steht, begangen hat, so 
faͤllt die Auslieferung ganz weg. Ist aber sein 
Verbrechen von einer andern Art, so wird er 
nach uͤberstandener Strafe ausgeliefert, und 
fuͤr die Zeit, da er in Untersuchung oder im 
Gefaͤngnisse war, werden keine Unterhaltskosten 
verguͤtet. 
Auf jeden Fall, wenn der Deserteur einer 
solchen Untersuchung unterworfen wird, ist 
dem andern Theile sogleich Nachricht hievon
	        
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