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macht haben, aber weder auf die Ausuͤbung
staatsbuͤrgerlicher Rechte Anspruͤche
machen, noch in Unsern Hof= Staatsoder
Militär Diensten sich befinden, werden
Wir lediglich überlassen, sich gegen
die Nachtheile, welche aus dessen Dispositionen
ihnen erwachsen könnten, durch
die darin vorgeschriebene Maßnehmung
selbst zu s.hüzen.
II. Bei jenen, welche in Unsern Kriegsdiensten
stehen, und sich im Falle des fraglichen
Gesezes befinden, soll die Erwirkung
und Beibringung der kaiserlichen Autorisation
zum fernern Verbleiben in
diesen Diensten genügen.
III. Da aber der Genuß der vollen staatsbürgerlichen
Rechre, so wie die Fähigkeit
ein Staars', Kron= oder Hof-Amt zu
bekleiden, die Unabhängigkeit von jedem
fremden Sraate nothwendig voraussezt,
so ist den im Köuigrelche ansässigen, auf
obigen Genuß Ansprüche machenden, so
wie den in Unsern Hof= oder Staatsdiensten
stehenden Individuen, auf welche
das Dekret von Trianon in Anwendung
Febracht werden kann, um der politischen
Rechte und Vorzüge eines Baiern theilhaftig
zu seyn, oder um sich zur Forrdauer
ihres Dienstverhältnisses zu qualifiziren,
unerläßlich nothwendig, die kaiserliche
Erlaubniß zur Naturaltsazion in
Baiern, oder die förmliche Entlassung aus
dem französischen Unterthans. Verbande
zu erwirken. -
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IV. Da die Gesuche um die Erlaubniß
Seiner Majestaͤt des franzoͤsischen Kaisers
zur Naturalisation, oder in fremden Diensten
bleiben zu dürfen, nach dem Dekret
von Trianon, und nach dem neuesten Gutachten
des franzsischen Staatsrathes lediglich
als Parrei= und nicht als Staate-Sache
behandelt werden, und deswegen
von jedem Betheiligeen individuell in eigenem
Namen bei dem Großrichter Justizminister
angebracht werden müssen, so
können zwar gesandtschaftliche Einschreitungen
nicht Statt finden, jedoch soll Unsere
Gesandtschaft zu Paris solchen Individuen,
wenn sie sich an dieselbe wenden,
mit ihrem Rathe beistehen, und ihnen
einen thätigen und redlichen Sachwalter
anzeigen, dessen sie sich in ihrer Angelegenheit
bedienen können; auch hat dieselbe
Uns von Zeit zu Zeit über den Erfolg solcher
angebrachten Gesuche Bericht zu erstatten.
V. Nach diesen Vorschriften hat Unsere Gesandeschaft
zu Paris die bei ihr anfragendeu
Indloiduen zu bescheiden, und sich in ihren
Angelegenheiten zu benehmen.
München den §. Februar 1812.
Marx Josepb.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekreté
Baumuller.