Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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macht  haben,  aber  weder  auf  die  Ausuͤbung
  staatsbuͤrgerlicher  Rechte  Anspruͤche
machen,  noch  in  Unsern  Hof=  Staatsoder
  Militär  Diensten  sich  befinden,  werden
  Wir  lediglich  überlassen,  sich  gegen
die  Nachtheile,  welche  aus  dessen  Dispositionen
  ihnen  erwachsen  könnten,  durch
die  darin  vorgeschriebene  Maßnehmung
selbst  zu  s.hüzen.

II.  Bei  jenen,  welche  in  Unsern  Kriegsdiensten
  stehen,  und  sich  im  Falle  des  fraglichen
  Gesezes  befinden,  soll  die  Erwirkung
und  Beibringung  der  kaiserlichen  Autorisation
  zum  fernern  Verbleiben  in
diesen  Diensten  genügen.

III.  Da  aber  der  Genuß  der  vollen  staatsbürgerlichen
  Rechre,  so  wie  die  Fähigkeit
ein  Staars',  Kron=  oder  Hof-Amt  zu
bekleiden,  die  Unabhängigkeit  von  jedem
fremden  Sraate  nothwendig  voraussezt,
so  ist  den  im  Köuigrelche  ansässigen,  auf
obigen  Genuß  Ansprüche  machenden,  so
wie  den  in  Unsern  Hof=  oder  Staatsdiensten
  stehenden  Individuen,  auf  welche
das  Dekret  von  Trianon  in  Anwendung
Febracht  werden  kann,  um  der  politischen
Rechte  und  Vorzüge  eines  Baiern  theilhaftig
  zu  seyn,  oder  um  sich  zur  Forrdauer
ihres  Dienstverhältnisses  zu  qualifiziren,
unerläßlich  nothwendig,  die  kaiserliche
Erlaubniß  zur  Naturaltsazion  in
Baiern,  oder  die  förmliche  Entlassung  aus
dem  französischen  Unterthans.  Verbande
zu  erwirken.  -

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IV.  Da  die  Gesuche  um  die  Erlaubniß

Seiner  Majestaͤt  des  franzoͤsischen  Kaisers
zur  Naturalisation,  oder  in  fremden  Diensten
  bleiben  zu  dürfen,  nach  dem  Dekret
von  Trianon,  und  nach  dem  neuesten  Gutachten
  des  franzsischen  Staatsrathes  lediglich
  als  Parrei=  und  nicht  als  Staate-Sache
  behandelt  werden,  und  deswegen
von  jedem  Betheiligeen  individuell  in  eigenem
  Namen  bei  dem  Großrichter  Justizminister
  angebracht  werden  müssen,  so
können  zwar  gesandtschaftliche  Einschreitungen
  nicht  Statt  finden,  jedoch  soll  Unsere
  Gesandtschaft  zu  Paris  solchen  Individuen,
  wenn  sie  sich  an  dieselbe  wenden,
mit  ihrem  Rathe  beistehen,  und  ihnen
einen  thätigen  und  redlichen  Sachwalter
anzeigen,  dessen  sie  sich  in  ihrer  Angelegenheit
  bedienen  können;  auch  hat  dieselbe
Uns  von  Zeit  zu  Zeit  über  den  Erfolg  solcher
  angebrachten  Gesuche  Bericht  zu  erstatten.


V.  Nach  diesen  Vorschriften  hat  Unsere  Gesandeschaft

  zu  Paris  die  bei  ihr  anfragendeu
Indloiduen  zu  bescheiden,  und  sich  in  ihren
Angelegenheiten  zu  benehmen.

München  den  §.  Februar  1812.
Marx  Josepb.
Graf  von  Monegelas.

Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekreté
Baumuller.