Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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pflichtigkeit steht, desfalls in den Konskrip- 
tions-Listen die erfoderliche Vormerkung zu 
machen. 
G. S. Damit bei diesen Rekruten-Schrei- 
ben eine Einfèrmigkeit eingeführt, und de- 
ren Beantwortung beschleunigt werde, so 
sind dieselben, nach dem Formular Zi- 
fer 1. abzufassen, wonach es sich zeigt, 
daß die Konskriptions-Behörden die von 
dem betreffenden Regimente oder Bateillon 
angesonnene Auskunft kurz auf der Nebenseite 
beizusezen haben, und sodann das Schrei- 
ben selbst ungesäumt wieder zurück senden. 
6. 6. Dem einsweilen verpflichteten, 
und in Verpflegung genommenen Rekruten 
dürfen bis zum Eintreffen des beantworte- 
ten Rekruten: Schreibens, keine oder nur 
die aller unentbehrlichsten Monturstücke ab- 
gegeben werden. Aus eben diesem Grunde, 
und um dem Aerar keine, vielleicht unns- 
thige Verpflegungskosten zu veranlassen, 
werden die sämtlichen Behörden der Kon- 
skriptions-Bezirke angewiesen, und die Ge- 
neral= Kreis= oder Lokal-Kommissariate be- 
auftragt, auf die, desfalls etwa eingehen- 
den Beschwerden zu verfügen, daß diese 
Schreiben ohne alle Verzögerung zedesmal 
gleich beantwortet werden. 
G. 7. Ergiebt sich durch die eingetrof- 
sene Beanrwortung, daß der Mann, wel- 
cher vor der Verpflichtung von Allem, was 
er wissen muß, deutlich und umsiändlich 
unterrichtet werden soll, wissentlich unwahre 
Umsiände angegeben, oder die wahren ver- 
heimlichet habe, weswegen er bei dem Mi- 
  
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litdr nicht beibehalten werden kann; so ist 
er nach Beschaffenheit der Umstände und 
nach Vorschrift der Geseze zu behandeln, 
und Sorge zu tragen, daß der Regiments- 
Kasse die etwa erhaltenen Monturstückever- 
gütet, so wie die genossene Verpflegung von 
ihm zurück ersezt werde. Die einschlägige 
Konskriptions= Behörde muß zugleich von 
der Ursache der nicht erfolgten Beibehaltung 
benachrichtiget werden, damit sie ebenfalls 
zu dieser Zurückbezahlung mitwirken könne. 
§. 8. Wenn Jünglinge (Art. 12), wel- 
che noch nicht in die Militrpflichtigkeits= 
Jahre getreten, und unter achtzehn Jahre 
alt sind, freiwillig sich anwerben lassen, so 
dürfen sie nur mit Vorwissen der Eltern oder 
Vormünder angenommen werden, wesfalls 
das Erfoderliche in dem Rekruten: Schrei- 
ben an der in dem Formular bezeichneten, 
Stelle einzuschalten ist. 
I. . Die Regiments= und Bataillons= 
Kommandanten haben die besondere Pflicht, 
auf alle nur mögliche Weise Bedacht zu 
nehmen, daß solchen Jünglungen, welche 
gemäß Art. 15. freiwillig sich anwerben las 
sen, in ihrer fernern Ausbildung und Er- 
werbung wissenschaftlicher Kenntnisse, nicht 
nur kein Hinderniß gelegt, sondern viel 
mehr, so weit es nur immer die übrigen 
Dienstes= Obliegenheiten gestatten, jedes, 
dazu zweckdienliche Murtel erleichtert werde. 
Die sämtlichen Kommandanten sollen 
überhauot nie vergessen, daß sie als Véter 
sich vetrahten müssen, denen die Sorge für 
das Wohl ihrer Untergebenen, und ihre
	        
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