Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bildung stets so nahe am Herzen liegen 
soll, daß sie zu ihrem hohen Berufe durch 
wahres Ehrgefuͤhl geleitet, keiner der her- 
ben und rohen Mittel beduͤrfen, und daß 
sie sich dadurch vorzuͤgliche Zufriedenheit 
erwerben. 
V. 10. Nachdem in der Folge um so 
viel Konskribirte weniger gezogen werden, 
als sich zum Dienste durch die freiwillige 
Anwerbung gestellt haben; so sollen die Re- 
giments= und Bataillons-Kommandanten 
die eigene Lust und freie Wahl desjenigen, 
welcher sich anwerben lassen will, besonders 
berücksichtrigen, und daher bei der Prüfung 
der erfoderlichen Eigenschaften, wenn der 
Mann sonst bei der wundärztlichen Unter- 
suchung dienstfähig befunden ist, wegen 
dessen Annahme nicht zu strenge seyn. Sie 
bleiben hierwegen verantwortlich. 
I. 11. Wenn indessen ein zur Dienstes- 
Annahme sich freiwillig meldender Mann 
bei der Artillerie oder Kavallerie nicht brauch- 
bar befunden würde, so ist es unter schwe- 
rer Verantwortlichkeit verboten, denselben 
wider seinen Willen an die Infanterie ab- 
jzugeben, oder ihn dazu auf eine, auch nur 
mit dem mindesten Zwange verbundene Art 
zu vermögen. 
Zum zweiten Titel. 
Ton der Konfskribirung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Verfertigung der Kon- 
skriptions-Listen. 
O. 12. Die Behörden der Konskriptions-Be- 
— — 
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zirke haben die Verfertigung der Kon- 
skriptions-Lbisten, und überhaupt alles 
dasjenige, was hierauf nur immer Bezug 
hat, für ihre Bezirke unter der Aussicht 
und Leitung der ihnen vorgesezten General- 
Kreis= oder Lokal-Kommissariate zu besor- 
gen. Sie sind wegen deren Richtigkeit und 
Genauigkeit verantwortlich, und können 
daher jene Maßregeln und Verfügungen 
treffen, welche sie für zweckdienlich halten, 
um sich gänzliche Gewißheit von der pünkt- 
lichsten Verzeichnung und Vollständigkeie 
der Listen, worauf es, als auf eines der 
wesentlicheren Konskriptions= Geschäfte so 
viel ankomme, zu verschaffen. 
S. 3. Die gemäß Artikel 10, mit der 
Herstellung des Alters der Militärpflichtigen 
beauftragten Pfarreien brauchen keine beson- 
dere Taufscheine auszustellen. Sie haben 
nur alle Jünglinge von der ersten oder sonst 
aufgerufenen Alreroklasse mit gewissenhafter 
Genauigkeit in ein Verzeichniß gemäß 
dem Formulare in der Anlage Zi- 
fer 2, einzutragen und zu sorgen, daß diese 
Verzeichnisse mit dem Schlusse des Monats 
Septembers jeden Jahres unfehlbar bei der 
einschlägigen Behörde des Konskriptions= 
Bezirkes eintreffen. 
G. 14. Die Konskriptions= Listen müs- 
sen nach dem Anfangsbuchstaben der Fami- 
lien= Namen in alphaberischer Ordnung ge- 
mäß dem Formulare in der Anlage 
Zifer 3, dergestalt eingetragen und ver- 
faßt werden, daß die Familien = Namen, 
wie es das Formular zeigt, vor dem Tauf- 
(!:)
	        
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