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Bildung stets so nahe am Herzen liegen
soll, daß sie zu ihrem hohen Berufe durch
wahres Ehrgefuͤhl geleitet, keiner der her-
ben und rohen Mittel beduͤrfen, und daß
sie sich dadurch vorzuͤgliche Zufriedenheit
erwerben.
V. 10. Nachdem in der Folge um so
viel Konskribirte weniger gezogen werden,
als sich zum Dienste durch die freiwillige
Anwerbung gestellt haben; so sollen die Re-
giments= und Bataillons-Kommandanten
die eigene Lust und freie Wahl desjenigen,
welcher sich anwerben lassen will, besonders
berücksichtrigen, und daher bei der Prüfung
der erfoderlichen Eigenschaften, wenn der
Mann sonst bei der wundärztlichen Unter-
suchung dienstfähig befunden ist, wegen
dessen Annahme nicht zu strenge seyn. Sie
bleiben hierwegen verantwortlich.
I. 11. Wenn indessen ein zur Dienstes-
Annahme sich freiwillig meldender Mann
bei der Artillerie oder Kavallerie nicht brauch-
bar befunden würde, so ist es unter schwe-
rer Verantwortlichkeit verboten, denselben
wider seinen Willen an die Infanterie ab-
jzugeben, oder ihn dazu auf eine, auch nur
mit dem mindesten Zwange verbundene Art
zu vermögen.
Zum zweiten Titel.
Ton der Konfskribirung.
Erster Abschnitt.
Von der Verfertigung der Kon-
skriptions-Listen.
O. 12. Die Behörden der Konskriptions-Be-
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zirke haben die Verfertigung der Kon-
skriptions-Lbisten, und überhaupt alles
dasjenige, was hierauf nur immer Bezug
hat, für ihre Bezirke unter der Aussicht
und Leitung der ihnen vorgesezten General-
Kreis= oder Lokal-Kommissariate zu besor-
gen. Sie sind wegen deren Richtigkeit und
Genauigkeit verantwortlich, und können
daher jene Maßregeln und Verfügungen
treffen, welche sie für zweckdienlich halten,
um sich gänzliche Gewißheit von der pünkt-
lichsten Verzeichnung und Vollständigkeie
der Listen, worauf es, als auf eines der
wesentlicheren Konskriptions= Geschäfte so
viel ankomme, zu verschaffen.
S. 3. Die gemäß Artikel 10, mit der
Herstellung des Alters der Militärpflichtigen
beauftragten Pfarreien brauchen keine beson-
dere Taufscheine auszustellen. Sie haben
nur alle Jünglinge von der ersten oder sonst
aufgerufenen Alreroklasse mit gewissenhafter
Genauigkeit in ein Verzeichniß gemäß
dem Formulare in der Anlage Zi-
fer 2, einzutragen und zu sorgen, daß diese
Verzeichnisse mit dem Schlusse des Monats
Septembers jeden Jahres unfehlbar bei der
einschlägigen Behörde des Konskriptions=
Bezirkes eintreffen.
G. 14. Die Konskriptions= Listen müs-
sen nach dem Anfangsbuchstaben der Fami-
lien= Namen in alphaberischer Ordnung ge-
mäß dem Formulare in der Anlage
Zifer 3, dergestalt eingetragen und ver-
faßt werden, daß die Familien = Namen,
wie es das Formular zeigt, vor dem Tauf-
(!:)