Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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namen, und zwar mit lateinischer — die 
Taufnamen aber mit teutscher Schrift einge- 
schrieben werden. 
Da bei dem Konstriptions-Geschaͤfte 
jede, nur immer thunliche Einfachheit, und 
dadurch die Beschleunigung desselben ganz 
vorzuͤglich zu beabsichtigen ist, durch diese 
Vorschrift die geschwindere Uebersicht der 
Listen, so wie das Nachsuchen in denselben 
mehr erleichtert, nebstdem auch die Absicht 
erreicht wird, daß durch die genaue und 
richtige Einschreibung in den Konskriptions= 
Listen, die Grundlisten bei den Regimentern 
zur Vermeidung jeder Verwechslung eben- 
falls mit aller Genauigkeit gefuͤhrt werden 
können; so haben die General-Kreis= und 
Lokal-Kommissariate auf die pünktliche Auf- 
stellung derselben, und überhaupt auf Alles 
das zu wachen, was auf die vorschrifts- 
mäßige Anfertigung der Listen, es mag auch 
noch so unbedeutend scheinen, nur einiger- 
maßen Bezug hat. 
Jede Willkühr muß durchaus entfernt, 
und mit Nachdrucke beahndet werden. 
I. 15. Wenn ein Militärpflichtiger seinen 
gesezlichen Wohnsiz in einem anderen, als 
in dem Konskriptions-Bezirke hat, worin 
sein Geburtsort liegt; so muß derselbe so- 
wohl von der Behörde des Bezirkes seines 
gesezlichen Wohnortes, als auch von je- 
ner seines Geburtsortes in die Listen 
eingetragen, von beiden aber solches in den- 
selben, seinem Namen gegenüber, bemerkt 
werden, wie es das Formular Zifer 3, 
zeigt. 
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I. 16. Damit nun hierwegen bei der 
Berichtigung der Listen kein weiteres 
Hinderniß und keine Verzögerung entsteht; 
so muß die Behörde des Konskriptions= 
Bezirks, worin der Militärpflichtige nun- 
mehr seinen gesezlichen Wohnsiz hat, derje- 
nigen des Bezirkes, worin sein Geburtsort 
liegt, auf der Stelle davon Nachricht er- 
theilen. 
Derjenige Konskribirte, welcher in der 
Liste des Bezirks, woselbst er seinen gesez- 
lichen Wohnsiz hat, eingeschrieben ist, soll 
auf derselben beibehalten, und daselbst mit 
den übrigen Konskribirten auf gleiche Art, 
wie es unten bei der Berichtigung der Listen 
vorgeschrieben ist, weiter behandelt werden. 
§. 17. Der Konstribirte hingegen, wel- 
cher in die Liste eingetragen wurde, weil er 
in dem Konskriptions-Bezirke geboren ist, 
aber in einem andern des Königreichs seinen 
gesezlichen Wohnsiz hat, muß auf die ämt- 
lich hierüber eingegangene Nachricht aus 
der Liste des Bezirkes, worin sich sein Ge- 
burtsort befindet, ausgestrichen, das des- 
fallsige Benachrichtigungs-Schreiben aber 
den Listen beigelegt werden. 
G. 18. Zur Beschleunigung des Ge- 
schäftes bei der Verfertigung dieser Listen, 
dürfen die Land= und Herrschafts Gerichte, 
als welche gemäß Titel 10, Art. 138, 
eigene Konskriptions-Bezirke bilden, von 
den Gemeinde-Vorstehern, im Benehmen 
mit den betreffenden Pfarrern, welche hie- 
mit ausdrücklich dazu beauftragt sind, alle 
Militärpflichtige des in ihrer Gemeinde zur
	        
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