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ouruns
t4 e fruͤher gute Sirte
#- gepflogen haben.
de Wn Biberspettoe abwesen-
flüchte gehorsam ausgebliebene,
virser d# .u9e Hangene Konskribir#te
· ie Artillerie und
eingereiht werden, es sey dann, daß solches
durch ganz besondere Verhaͤltnisse vom Mi-
nisterium des Kriegswesens ausdrücklich ge-
nehmiget werde, oder, daß ein solcher Kon-
skribirter, wenn er nach der Abgabe an
das Militar seine Dienstzeit bei der Infau-
terie ausgedient, und sich stets gut aufge-
führt hat, in der Folge bei der Artillerie
oder Kavallerie wieder freiwillig anwerben
läßt, in welchem Falle er ohne Anstand, in
so fern er dazu geeignet befunden wird, an-
genommen werden kann.
S. 73. Bei der Vertheilung der übrigen,
zur Einreihung noch vorhandenen, Mann-
schaft in die Linien: Regimenter und leich-
ten Bataillons der Infanterie muß darauf
Rücksicht genommen werden, daß zwar über-
haupt die Kleinern zu den Bataillons, die
Grössern zu den Regimentern kommen; es ist
aber dabei pflichtmäßig zu sorgen, daß
nicht gerade alle kleinere Leute zu
den leichten Bataillons, oder alle
größern zu den Linien = Regimen-
tern, sondern daß dieselben so viel nur immer
thunlich gleichheitlich vertheilt, sohin
das Beste der Theile und des Ganzen der
Armee stets im Auge gehalten werde.
. 74. NRicht jedes Subjekr eig-
zu gewählt werdenden
nn und Auf-
Kavallerie nicht
——
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net sich we
Dienstes: V
Fuhrwese
gen der vielseitigen
errichtungen zu einem
Art, wie es er i
oderli
ist, erlernt werden.
Wenn daher auch zum
Fuhrwesen Leute mit solchen Gebrechen an-
genommen werden können, welche sie zum
Viniendienste unfähig machen, so folgt dar-
aus doch nicht, daß alle solche Leute auch
deswegen zum Fuhrwesen ohne weiters taug
lich, oder, um sie dazu zu bilden, geschickt
sind. Es muß vielmehr eine ganz
besondere Rücksicht darauf genom-
men werden, daß die für diese
Branche bestimmten Konskribirten
zum Fuhrwesens= Soldaten voll-
kommen tauglich, und im wesentlichen
solche Leute sind, die schon mit der Be-
handlung der Pferde und mit dem
Fuhrwerke umzugehen wissen, und,
da sie meistens mehrere Pferde zu besorgen,
und überhaupt schwere Arbeiten zu verrich-
ten haben, starke, kraftvolle Leute, von fe-
ster Gesundheit sind, von welchen die Er—-
fuͤllung ihrer Obliegenheit mit Grund und
Billigkeit gefodert werden kann.
Das Art. 31 Titel 3 unter Buchstab c
bestimmte Maß bezieht sich demnach eigent-
lich nur auf den Fall, wenn die Verthei-
lung aus der ganzen Masse des
Einreihungs-Kontingents, und oh-
ne daß besondere Konskribirte — als lediglich
für das Armee= Fuhrwesen brauchbar —
bereits durch die ärztliche Untersuchung be-
zeichnet sind, geschieht.