Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ouruns 
t4 e fruͤher gute Sirte 
#- gepflogen haben. 
de Wn Biberspettoe abwesen- 
flüchte gehorsam ausgebliebene, 
virser d# .u9e Hangene Konskribir#te 
· ie Artillerie und 
eingereiht werden, es sey dann, daß solches 
durch ganz besondere Verhaͤltnisse vom Mi- 
nisterium des Kriegswesens ausdrücklich ge- 
nehmiget werde, oder, daß ein solcher Kon- 
skribirter, wenn er nach der Abgabe an 
das Militar seine Dienstzeit bei der Infau- 
terie ausgedient, und sich stets gut aufge- 
führt hat, in der Folge bei der Artillerie 
oder Kavallerie wieder freiwillig anwerben 
läßt, in welchem Falle er ohne Anstand, in 
so fern er dazu geeignet befunden wird, an- 
genommen werden kann. 
S. 73. Bei der Vertheilung der übrigen, 
zur Einreihung noch vorhandenen, Mann- 
schaft in die Linien: Regimenter und leich- 
ten Bataillons der Infanterie muß darauf 
Rücksicht genommen werden, daß zwar über- 
haupt die Kleinern zu den Bataillons, die 
Grössern zu den Regimentern kommen; es ist 
aber dabei pflichtmäßig zu sorgen, daß 
nicht gerade alle kleinere Leute zu 
den leichten Bataillons, oder alle 
größern zu den Linien = Regimen- 
tern, sondern daß dieselben so viel nur immer 
thunlich gleichheitlich vertheilt, sohin 
das Beste der Theile und des Ganzen der 
Armee stets im Auge gehalten werde. 
. 74. NRicht jedes Subjekr eig- 
zu gewählt werdenden 
nn und Auf- 
Kavallerie nicht 
—— 
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net sich we 
Dienstes: V 
Fuhrwese 
gen der vielseitigen 
errichtungen zu einem 
Art, wie es er i 
oderli 
ist, erlernt werden. 
Wenn daher auch zum 
Fuhrwesen Leute mit solchen Gebrechen an- 
genommen werden können, welche sie zum 
Viniendienste unfähig machen, so folgt dar- 
aus doch nicht, daß alle solche Leute auch 
deswegen zum Fuhrwesen ohne weiters taug 
lich, oder, um sie dazu zu bilden, geschickt 
sind. Es muß vielmehr eine ganz 
besondere Rücksicht darauf genom- 
men werden, daß die für diese 
Branche bestimmten Konskribirten 
zum Fuhrwesens= Soldaten voll- 
kommen tauglich, und im wesentlichen 
solche Leute sind, die schon mit der Be- 
handlung der Pferde und mit dem 
Fuhrwerke umzugehen wissen, und, 
da sie meistens mehrere Pferde zu besorgen, 
und überhaupt schwere Arbeiten zu verrich- 
ten haben, starke, kraftvolle Leute, von fe- 
ster Gesundheit sind, von welchen die Er—- 
fuͤllung ihrer Obliegenheit mit Grund und 
Billigkeit gefodert werden kann. 
Das Art. 31 Titel 3 unter Buchstab c 
bestimmte Maß bezieht sich demnach eigent- 
lich nur auf den Fall, wenn die Verthei- 
lung aus der ganzen Masse des 
Einreihungs-Kontingents, und oh- 
ne daß besondere Konskribirte — als lediglich 
für das Armee= Fuhrwesen brauchbar — 
bereits durch die ärztliche Untersuchung be- 
zeichnet sind, geschieht.
	        
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