Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Unleserlich, unsauber, oder ohne Beob- 
achtung des vorgeschriebenen Formats geschrie- 
bene Fassionen sollen sogleich durch die Unter- 
behörden ohne alle Nachsicht zur gehörigen bes- 
sern Herstellung zurückgegeben werden. Das 
nämliche verstehe sich ohnehin von selbst, wenn 
darin Fehler sich entdecken. 
Auch die königliche General-Kommissa- 
riate haben, wenn sich bei der Vorlage dieser 
Arbeiten Mängel, oder Unförmlichkeiren dieser 
Arr enedecken, dieselben ohne weiters zur Ver- 
besserung zurückzuweisen. 
Die Zehene,, Saal, und übrigen Pfarr' 
bücher, nebst den Original Dokumenren, wer- 
den den Geistlichen nach geschehener Richtig- 
stellung der Fasston zur fernern Aufbewahrung 
jurückgegeben. — Von jeder Fassion muß ein 
dreifaches Eremplar ausgefertigt werden, wo- 
von das eine nach geschehener Beglaubigung 
und Superrevision bei der Pfarrei, oder dem 
Benefizium rc., das andere bei dem General= 
Kreis: Kommissariate hinterlegt, das dritte 
aber zum geheimen Ministerium des Innern 
eingeschickt wird. 
Wenn nämlich die Fassionen aller in ei- 
ner Stade, einem Land oder Patrimontal= 
Gerichte befindlichen bepfründeren Geistlichen 
hergestellt, und amtlich beglaubigt sind; so 
werden dieselben dem einschlägigen General- 
Kemmissariate vorgelegt, welches dieselben ei- 
ner Superrevisson unterwirft, und nach gesche- 
hener Richtigstellung die Fassionen an das Mie 
niste ium einreicht, zuglelch aber die Resultate 
der Superrevision den fatirenden Geistlichen 
durch die einschlägigen Unterbehörden mirthei- 
  
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let, damie sie die betreffenden allenfallsigen Ab- 
aͤnderungen in ihren Fassionen anbringen. 
§. 36. Von dem Diensteifer saͤmtlicher hie- 
bei berheiligrer Stellen wird erwartek, daßi sie 
sich den schlennigen und genauesten Vollzug 
dieser Anordnungen angelegen seyn lassen wer- 
den. Insbesondere versieht man sich zu den 
Geistlichen, daß sie sich bemühen werden, ihre 
Fassionen mit möglichster Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit anzufertigen. 
Diesen wird hiermie zur Pflicht gemache, 
künftig nach der Anleitung der gegenwärtigen 
jeden Orts gehörig aufzubewahrenden Instruk- 
tion genaue Aufschreibungen über alle Erträg- 
nisse und Lasten ihrer Pfründen zu führen, 
damit bei vorkommenden Anständen und einsti- 
gen weitern Untersuchungen wegen der Ren- 
tenverhälenisse derselben die erforderlichen Auf- 
schlüsse gründlich geschöpst werden können. 
Bei künftigen Pfarrvisttationen soll hierauf 
besonders Augenmerk gerichtet werden. 
6. 37. Weder zu den in der hiermit vorge' 
schriebenen Weise herzustellenden Fassionen, 
noch zu deren Beilagen ist die Anwendung von 
Stempelpapier erfoderlich; auch dürfen den 
betreffenden Polizei: und andern Behärden für 
die amtliche Beglaubigung der Fassionen und 
ihrer Belege, dann für die auszustellenden Ar- 
teste in dieser Beziehung keine Vidimations= 
Taxen berechnet werden. 
III. Statistische Beschreibung. 
G. 38. Mir den Fassionen über den Ertrag 
der geistlichen Pfründen muß auch eine kurze 
tabellarische Beschreibung der Verhaͤltnisse der- 
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