105
Unleserlich, unsauber, oder ohne Beob-
achtung des vorgeschriebenen Formats geschrie-
bene Fassionen sollen sogleich durch die Unter-
behörden ohne alle Nachsicht zur gehörigen bes-
sern Herstellung zurückgegeben werden. Das
nämliche verstehe sich ohnehin von selbst, wenn
darin Fehler sich entdecken.
Auch die königliche General-Kommissa-
riate haben, wenn sich bei der Vorlage dieser
Arbeiten Mängel, oder Unförmlichkeiren dieser
Arr enedecken, dieselben ohne weiters zur Ver-
besserung zurückzuweisen.
Die Zehene,, Saal, und übrigen Pfarr'
bücher, nebst den Original Dokumenren, wer-
den den Geistlichen nach geschehener Richtig-
stellung der Fasston zur fernern Aufbewahrung
jurückgegeben. — Von jeder Fassion muß ein
dreifaches Eremplar ausgefertigt werden, wo-
von das eine nach geschehener Beglaubigung
und Superrevision bei der Pfarrei, oder dem
Benefizium rc., das andere bei dem General=
Kreis: Kommissariate hinterlegt, das dritte
aber zum geheimen Ministerium des Innern
eingeschickt wird.
Wenn nämlich die Fassionen aller in ei-
ner Stade, einem Land oder Patrimontal=
Gerichte befindlichen bepfründeren Geistlichen
hergestellt, und amtlich beglaubigt sind; so
werden dieselben dem einschlägigen General-
Kemmissariate vorgelegt, welches dieselben ei-
ner Superrevisson unterwirft, und nach gesche-
hener Richtigstellung die Fassionen an das Mie
niste ium einreicht, zuglelch aber die Resultate
der Superrevision den fatirenden Geistlichen
durch die einschlägigen Unterbehörden mirthei-
106
let, damie sie die betreffenden allenfallsigen Ab-
aͤnderungen in ihren Fassionen anbringen.
§. 36. Von dem Diensteifer saͤmtlicher hie-
bei berheiligrer Stellen wird erwartek, daßi sie
sich den schlennigen und genauesten Vollzug
dieser Anordnungen angelegen seyn lassen wer-
den. Insbesondere versieht man sich zu den
Geistlichen, daß sie sich bemühen werden, ihre
Fassionen mit möglichster Richtigkeit und Voll-
ständigkeit anzufertigen.
Diesen wird hiermie zur Pflicht gemache,
künftig nach der Anleitung der gegenwärtigen
jeden Orts gehörig aufzubewahrenden Instruk-
tion genaue Aufschreibungen über alle Erträg-
nisse und Lasten ihrer Pfründen zu führen,
damit bei vorkommenden Anständen und einsti-
gen weitern Untersuchungen wegen der Ren-
tenverhälenisse derselben die erforderlichen Auf-
schlüsse gründlich geschöpst werden können.
Bei künftigen Pfarrvisttationen soll hierauf
besonders Augenmerk gerichtet werden.
6. 37. Weder zu den in der hiermit vorge'
schriebenen Weise herzustellenden Fassionen,
noch zu deren Beilagen ist die Anwendung von
Stempelpapier erfoderlich; auch dürfen den
betreffenden Polizei: und andern Behärden für
die amtliche Beglaubigung der Fassionen und
ihrer Belege, dann für die auszustellenden Ar-
teste in dieser Beziehung keine Vidimations=
Taxen berechnet werden.
III. Statistische Beschreibung.
G. 38. Mir den Fassionen über den Ertrag
der geistlichen Pfründen muß auch eine kurze
tabellarische Beschreibung der Verhaͤltnisse der-
8