Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Wenn also Konskribirte lediglich als 
Fuhrwesens= Soldaten wegen geringerer Ge- 
brechen verwendet werden können, welche 
übrigens die eben bemerkeen Eigenschaften 
besizen, sohin den Dienst beim Armee-Fuhr- 
wesen vollkommen leisten können, so versteht 
es sich, daß dieselben auch unter dem 
bestimmten Maße ohne Anstand ange- 
nommen werden müssen. 
G. 75. Die Konskribirten, welche zur 
Einreihung bezeichnet werden, können zwar 
ausser den betrefsenden Kreisen zu den Regi- 
mentern oder Bataillons, wozu sie am ge- 
eignetsten sind, vertheilt werden; die mit die- 
ser Vertheilung beauftragten Glieder des 
Konskriptions-Rathes haben indessen hiebei 
zugleich auf die Erleichterung der 
Beurlaubung ihre besondere Aufmerk- 
samkeit zu richten, und daher Sorge zu tra- 
gen, daß die Mannschaft ihren Geburts- 
o der Wohnorten so nahe, als mög- 
lich, und es die Umstände nur immer ge- 
starten, belassen werden. 
F. 76. Kein Regiment oder Bataillon darf 
bei der persönlichen Verantworlichkeir seines 
Kommandanten die Annahme der, densel- 
ben zugerheilten Leute unter dem Vorwande 
von Kränklichkeit, Schwäche, oder von Man- 
gel an Gröäße verweigern. Dieselben müs- 
sen ohne Ausnahme angenommen werden: 
würde aber einer oder der andere wirklich 
aus diesem Grunde für hänzlich unbrauchbar 
#chalten dann muß in der gehörigen Ord- 
V und nach jenen Vorschriften verfahren 
–—.. 
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werden, welche desfalls im folgenden Ab- 
schnitte gegeben sind. 
§. 77. Diejenigen Eingereihren, welche 
einmal ihre Bestimmung durch die Verehei- 
lung erhalten haben, dürfen ohne besonders 
erholte Genehmigung des Ministeriums des 
Kriegswesens in kein anderes Regiment, Ba- 
taillon, oder Korps, als dasjenige, für wel- 
ches sie bestimmt wurden, weder selbst tee# 
ten, noch vertheilt werden. 
V. 78. Die General-Kommandanten 
haben bei den Inspektionen, und bei jeder 
andern Veranlassung, darauf zu sehen, ob 
die Vertheilung der Mannschaft in Bezie- 
hung auf ihre Größe, und die besonderen zu 
jeder Waffengattung wesentlich erfoderlichen 
Eigenschaften so vorgenommen und beobach- 
tet worden sey, wie es die gegenwärtigen 
Bestimmungen zum Wohl des Militärdien= 
stes vorschreiben. Ueberzeugt sich einer der- 
selben, daß darüber gegründete Beschwerden 
geführt werden können, so hat er dieses in 
seinem Berichte ausführlich anzuzeigen, um 
die, welche hiebei ihre Obliegenheiren zu er- 
süllen ausser Acht gelassen haben würden, 
zur Verantwortung zu ziehen, und eine sol- 
che Vernachläßigung der vorgeschriebenen 
Rücksichten durch angemessene Beahndung 
fürs Künftige abzustellen. 
  
Dritter Abschnitt. 
Von der körperlichen Beschaffen= 
heit der Konseribirten. 
A. 
Von der Untersuchung überh Z 
haupt. 
I. 70. Das Geschäft der Uneersuchung
	        
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