Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1059 
der Brauch- oder Unbrauchbarkeit der Kon- 
skribirten zu den Waffen ist in jeber Hin- 
sicht eines der wichtigsten, welches diese- 
nigen, die damit beauftragt sind, zur ge- 
wissenhaftesten Erfüllung ihrer Pflichten auf- 
sodert. Es ist hiebei alle nur mögliche 
Sorgfalt darauf zu richten, daß nicht auf 
der einen Seite Schwächlinge auf Kosten 
ihrer Gesundheit, oder gar ihres Lebens ein- 
gereiht, auf der andern Seite aber brauch- 
bare und dienstfähige ihren Pflichten und 
dem Dienste entzogen, so wie die Gesammt= 
heit der Militärpflichtigen dadurch benach- 
theiliget werde. 
G. So. Die Untersuchung der physischen 
Tauglichkeit der Konskribirten soll durch 
eine eigene Kommission vorgenom- 
men werden: sie ist nach ihren Pflichten für 
die genaueste und strengste Verrichtung ihrer 
Geschäfte verantwortlich. 
I. 81. Diese Kommission besteht in je- 
dem Konskriptions-Bezirke aus dem Stadt- 
oder Landgerichts= Physikus, und einem 
Landgerichts oder Stadtgerichts-Wundarz- 
te. Statt diesem wird aber, wenn sich in 
jenem Hauptorte des Konskriptions-Bezir= 
kes, worin die Untersuchung vorgenommen 
wird, eine Garnison befindet, ein Regiments- 
Wundarzt, oder der erste Bataillons-Wund- 
arzt der leichten Infanterie: Bataillons zu 
dem Geschäfte requirirt, und muß alsogleich 
dazu beordert werden. 
Der Adjunkt oder Assessor in den Land- 
gerichten, so wie der Polizei= Kommissär 
  
1060 
oder Aktuar in den Staͤdten soll die ser Un- 
tersuchung beiwohnen. 
§. 82. Die Behoͤrden der Konsktiptions- 
Bezirke haben dafuͤr zu sorgen, daß dieser 
Untersuchungs-Kommission ein, zu ihrer 
Verrichtung gauz schickliches Zimmer ausge- 
mittelt werde, worin sie ungestoͤtt, uud mit 
den geeigneten Rücksichten, welche die Eut, 
kleidung der Konskribirten norhwendig macht, 
die Untersuchung besorgen könne. 
I. 83. Die Untersuchungs-Kommission 
erhält von dem Beamten des Konskriptions= 
Bezirkes, unter dessen Aufsicht dieses Ge- 
schäft geschieht, und welcher also dieselbe in 
allem, wo es nöthig ist, bei ihren Verrich- 
tungen mit Nachdrucke unterstüzen muß, die 
Konskribirungs= Liste, und hat nach der 
Reihefolge der darin konskribirten Jünglin- 
ge, in einem Protokolle gemäß dem For- 
mular in der Anlage Zifer 13. die 
Untersuchung dergestalt zu beginnen, daß 
diesenigen, welche, aus was immer für ei- 
ner Ursache, nicht zur Untersuchung vorkom- 
men, lediglich, wie es das Formular zeigt, 
in dem Protokolle namentlich angeführt, die 
übrigen Rubriken durchgestrichen, und in 
der Bemerkung bezeichnet werden. 
I. 84. Bei denen, welche etwa schon 
als definitiv von der Einreihung befreit er- 
klärt wurden, ist eine Untersuchung in kei- 
ner Hinsicht nothwendig. Da es aber bei 
denjenigen, welche auf eine vorläufige Be- 
freiung, oder auf die Zurückstellung an das 
Ende der Reserve Anspruch machen können, 
darauf ankommt, ob sie nicht zum Militär=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.