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der Brauch- oder Unbrauchbarkeit der Kon-
skribirten zu den Waffen ist in jeber Hin-
sicht eines der wichtigsten, welches diese-
nigen, die damit beauftragt sind, zur ge-
wissenhaftesten Erfüllung ihrer Pflichten auf-
sodert. Es ist hiebei alle nur mögliche
Sorgfalt darauf zu richten, daß nicht auf
der einen Seite Schwächlinge auf Kosten
ihrer Gesundheit, oder gar ihres Lebens ein-
gereiht, auf der andern Seite aber brauch-
bare und dienstfähige ihren Pflichten und
dem Dienste entzogen, so wie die Gesammt=
heit der Militärpflichtigen dadurch benach-
theiliget werde.
G. So. Die Untersuchung der physischen
Tauglichkeit der Konskribirten soll durch
eine eigene Kommission vorgenom-
men werden: sie ist nach ihren Pflichten für
die genaueste und strengste Verrichtung ihrer
Geschäfte verantwortlich.
I. 81. Diese Kommission besteht in je-
dem Konskriptions-Bezirke aus dem Stadt-
oder Landgerichts= Physikus, und einem
Landgerichts oder Stadtgerichts-Wundarz-
te. Statt diesem wird aber, wenn sich in
jenem Hauptorte des Konskriptions-Bezir=
kes, worin die Untersuchung vorgenommen
wird, eine Garnison befindet, ein Regiments-
Wundarzt, oder der erste Bataillons-Wund-
arzt der leichten Infanterie: Bataillons zu
dem Geschäfte requirirt, und muß alsogleich
dazu beordert werden.
Der Adjunkt oder Assessor in den Land-
gerichten, so wie der Polizei= Kommissär
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oder Aktuar in den Staͤdten soll die ser Un-
tersuchung beiwohnen.
§. 82. Die Behoͤrden der Konsktiptions-
Bezirke haben dafuͤr zu sorgen, daß dieser
Untersuchungs-Kommission ein, zu ihrer
Verrichtung gauz schickliches Zimmer ausge-
mittelt werde, worin sie ungestoͤtt, uud mit
den geeigneten Rücksichten, welche die Eut,
kleidung der Konskribirten norhwendig macht,
die Untersuchung besorgen könne.
I. 83. Die Untersuchungs-Kommission
erhält von dem Beamten des Konskriptions=
Bezirkes, unter dessen Aufsicht dieses Ge-
schäft geschieht, und welcher also dieselbe in
allem, wo es nöthig ist, bei ihren Verrich-
tungen mit Nachdrucke unterstüzen muß, die
Konskribirungs= Liste, und hat nach der
Reihefolge der darin konskribirten Jünglin-
ge, in einem Protokolle gemäß dem For-
mular in der Anlage Zifer 13. die
Untersuchung dergestalt zu beginnen, daß
diesenigen, welche, aus was immer für ei-
ner Ursache, nicht zur Untersuchung vorkom-
men, lediglich, wie es das Formular zeigt,
in dem Protokolle namentlich angeführt, die
übrigen Rubriken durchgestrichen, und in
der Bemerkung bezeichnet werden.
I. 84. Bei denen, welche etwa schon
als definitiv von der Einreihung befreit er-
klärt wurden, ist eine Untersuchung in kei-
ner Hinsicht nothwendig. Da es aber bei
denjenigen, welche auf eine vorläufige Be-
freiung, oder auf die Zurückstellung an das
Ende der Reserve Anspruch machen können,
darauf ankommt, ob sie nicht zum Militär=