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um diese Heilung durch zweckdienliche Mit-
tel herbeiführen zu koͤnnen.
Es ist nicht erfoderlich, diese Krankhei-
ten ausführlich zu bemerken. Der Unter-
suchungs-Kommission llegt es gemäß ihrer
Pflichten ob, solche nach den Regeln der
Heilkunde zu beurtheilen, und zu bestim-
men. Dieselbe muß daher diese Gebrechen
und Krankheiten in dem Untersuchungs-
Protokolle ausdrücklich anführen, und zu-
gleich bemerken, auf wie lange beiläufig
die Heilung oder vollkommene Genesung zu
erwarten seyn könnte, damit die Konfskrip=
tions = Behörde dem gemäß zu bestimmen
im Stande sey, ob der Konfskribirte noch in
der diesjährigen Ziehung mitloosen könne,
oder zur Ziehung aufs künftige Jahr ver-
wiesen werden müsse.
I. 93. Diejenigen Gebrechen, welche
als solche jedem gleich in die Au—
gen fallen, allen denjenigen, welche mit
dem damit behafteten Konfskribicten umge-
hen, bekannt sind, und daher keiner Un-
tersuchung bedürfen, sind ebenfalls in der
Beilaze unter Zifer 14 Uit. C. näher an-
gegeben.
I. 0. Die Untersuchungs-Kommisston
muß den Konskribirten sich ganz enrkleiden
lassen. Den gänzlich Entkleideten lassen
nun die Aerzte vor sich hintreten, messen mit
ihrem Ueberblicke von vorne und rückwärts
den Bau und die Proportion der Glieder
zu dem Körper im Allgemeinen, um zu prü-
sen, ob ein gehöriges Verhäleniß derselben
vorhanden, oder ob nichts auffallendes von
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der normalen Bildung abweichendes zu er-
sehen und keine der unter Buchstabe A. an-—
geführten allgemeinen Krankheiten zu ent-
decken sind; dann fangen sie die besondere
Untersuchung mit Beobachtung der in der
Beilage Zifer 14 unter der nämlichen Buch-
stab — angegebenen Ordnung der Theile
des Körpers an, und gehen jeden einzelnen
von den Grundsätzen ihrer Kunßt geleitet mit
strenger Uebersicht durch.
I. 05. Wenn die Kommisston im Ein-
zelnen alles untersucht, und nichts fehler-
haftes vorgefunden hat, was den Mann
zum Militärdienste untauglich macht, so
muß derfelt: noch einmal mit den Aermen,
und mit den untern Extremitaäten Bewegun-
gen nach allen Richtungen machen; während
er hierauf im Zimmer einigemal auf und ab-
geht, und seine Aerme gestreckt am Leibe
herabhängen läße, wird sein Gang beobach-
tet, ob die eine Hüfte nicht höher ist, ob er
keinen Fuß nachschleppt, der eine Schenkel
nicht kürzer als der andere ist.
". 6. Ist diese Verrichtung vollender,
und wird der Mann nach seiner körperlichen
Beschaffenheit dienstfähig befunden, dann
muß derselbe ferner befragt werden, ob er
die natürlichen oder Schuzblattern gehabr,
ob er nicht mit der fallenden, oder sonst eit
ner innern Krankheit behaftet sey. Giebt er
eine Krankheit oder ein Gebrechen an, wel-
ches weder durch das Gesichr, noch Gefühl
entdeckt werden kann, und wobei die übrige
körperliche Beschaffenheit des Subjekts nicht
vermuthen läßt oder zweifelhaft macht, daß
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