Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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die Angabe desselben wirklich Grund habe 
oder nichr, so tritt die Anwendunz der oben 
im C. 83. gegebenen Vorschrift ein. 
§. 97. Wenn ein Konfskribirter innere 
Krankheiten und Gebrechen angiebt, über 
deren Daseyn und wirklich gegründere Angabe 
die Kommission mit voller Zuverläßigkeit 
nicht entscheiden kann, so muß dieselbe den 
Konskribirten dem Beamten des Konskrip= 
tions= Bezirkes zuführen lassen, damit die- 
ser nunmehr zur Begründung der Aecht-oder 
Unächtheit der Angabe die nöthigen Erfah- 
rungen und Zeugnisse erhole. Die Kommis- 
sion indessen, sowohl als auch der Konskrip= 
tions = Beamte hat in solchen Fällen dem 
Konskribirten, welcher solche Angaben macht, 
insbesondere ausdrücklich zu bemerken, daß, 
wenn sie unächt befunden würden, er auf der 
Stelle nach Vorschrift des 8ten Titels, Art. 
III. das Recht zu loosen verliere, und un- 
ter diesenigen gesezt werde, welche zuerst 
marschiren müssen. 
I. os. Die Strase, daß der, welcher 
sich Gebrechen andichtet, die) er nicht hat, 
nicht mehr mitloosen dürfe, sondern ohne 
weiters unter die, welche zuerst einzureihen 
sind, oben angesezt werde, und diesenige, 
welche noch näher im achten Titel Art. u 11 
bestimmt ist, muß der Konskriptions-= 
Beamte gleich Anfangs, da zu 
dem Geschäfte der Untersuchung ge- 
schritten wird, laut und klar den 
versammelten Konskribirten be- 
kannt machen, damit si sich selbst vor 
ihrem Nachtheil zu hüten wissen. Auch hat 
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die Untersuchnngs-Kommission hievon in den 
einzelnen Fällen zur Warnung der Konskri= 
birten in dem Visitations-Zimmer Gebrauch 
zu machen. 
S. o. Der Untersuchungs-Kommission 
wird es übrigens nachdrücklichst verboten, 
die Konskribirten mit harten und rauhen 
Worten zu behandeln. Es, muß vielmehr 
ihre Sorge seyn, dieselben da, wo sie 
Furcht oder Scham, und dadurch eine Zu- 
rückhaltung entdeckt, bestens und freundlich 
zu belehren, ihnen zu bemerken, daß von 
dem Protekoll rücksichtlich ihrer sich zeigen- 
den Gebrechen kein anderer Gebrauch ge- 
macht werde, als der, welchen nur die 
Nothwendigkeit gebietet, daß sie also alles 
ohne Furcht und Rückhalt, nur keine Un- 
wahrheiten und Erdichtungen, angeben dür 
fen. 
G. 100. Es kommt zwar im Wesentli- 
chen alles auf die Sorgfalt, kluge Behand- 
lung und Kenntnisse der Untersuchungs- 
Kommission an, um gegen die falschen An- 
gaben, Erdichtungen und Uebertreibungen 
der Konskribirten auf ihrer Hur zu seyn, 
indem ste stets vor Augen haben muß, daß 
die geringste Nachsicht hiebei schon den üb- 
rigen Militärpflichtigen nachtheilig ist. 
Durch vielfältige Erfahrung und Be- 
obachtung hat es sich indessen bestätiget, 
daß einige Krankheiten besonders von den 
Konskribirten entweder fälschlich angegeben, 
nachgeahmt, oder durch Mirtel künstlich her- 
vorgebracht wurden. Dieselben sind, um 
darauf vorzüglich aufmerksam zu seyn, eben-
	        
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