Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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salls in der Beilage unter Zifer 14 Lit. D. 
bemerkt. 
§. lot. Die Krankheiten und physischen 
Gebrechen der Menschen sind so häufg, die 
Komplikarionen und Nuanzirungen so man- 
nigfaltig, daß für jede, möglichst vorkom- 
mende, speziel nuanzirte Fälle keine aus- 
drückliche Bestinmung gegeben, oder all- 
gemein leitende Normen festgesezt werden 
können. · 
Solche Faͤlle, woruͤber die in dem vor- 
stehenden gegebenen Vorschriften keine aus- 
druͤckliche Verfuͤgung enthalten, muͤssen also 
der pflichtmäßigen Be#rtheilung und Ver- 
antwortlichkeit der Untersuchungs-Kommiß 
sion, welcher ein so wichtiges und das In- 
teresse der Militärpflichtigen insgesammt so 
nahe berührendes Geschäft im Vertrauen 
auf ihre Pflicht und Ehrliebe übergeben ist, 
von selbst überlassen bleiben. Dieselbe wird 
indessen um so leichter ein bestimmtes Ur- 
theil aussprechen können, je vollkommner sie 
die im Allgemeinen aufgestellte Klassifika- 
tion der Krankheiten und körperlichen Ge- 
brechen aufgefaßt hat, und je unbefangener 
und genauer sie, durch die erfoderlichen ärzt- 
lichen Kenntnisse, durch Uebung und Er- 
sahrung geleitet, die körperliche Beschaffen- 
heit mit den militärischen Dienstverrichtun- 
gen und Beschwerlichkeiten zu vergleichen 
weiß, welche der Soldat, vorzüglich im 
Felde, nach den verschiedenen Waffengat- 
tungen auszuhalten und zu bekämpfen hat. 
§. l1o2. Bei der Untersuchung und 
Prüfung der Konfkribirten entscheidet es 
1070 
uͤbrizens nicht allein, ob das untersuchte 
Individuum lediglich mit einem solchen Ge- 
brechen behaftet sey, welches allein ihn 
untauglich macht, eder ob dasselbe solche 
kleine physische Fehler und Abweichungen 
von der normalmaͤßigen Bildung habe, 
welche einzeln fuͤr sich bei uͤbrigens gesun- 
dem starken Koͤrperbaue fuͤr eine oder die 
andere Waffen= und Dienstesgattung nicht 
untanglich machen. Es ist dabei zugleich 
zu berücksichtigen, ob bei einem und 
dem nämlichen Subjekt mehrere 
dergleichen kleine physische Fehler, 
zumal bei einer Körper-Konsiitution von ge- 
ringerer Krast, schwachem Knochen-, zar- 
tem Muskelbaue zusammen tressen. Da 
dadurch die Summe des Leidens so ver- 
mehrt seyn kann, daß dasselbe dieser zusam- 
menwirkenden Uebel wegen in seinen Ver- 
richtungen gestört wird, so hängt auch da- 
von die Beurtheilung ab, in wie fern die- 
ses Zusammentreffen mehrerer, obgleich an 
sich einzeln geringerer Uebel dennoch taug- 
lich, oder gar untauglich mache. 
I. 103. Da diese Umersuchung ledigzlich 
ein Gegenstand der Kunstkenntniß und wis- 
senschaftlicher Beurtheilung ist, so verstehr 
es sich auch von selbst, daß der, der Kom- 
mission beigeordnete Polizei-Kommissär oder 
Aktuar, Assessor oder Adjunkt (in der ge- 
genwärtigen Vorschrif# G. 81) keineswegs 
dabei weder eine Stimme, noch sich sonst 
in das Untersuchungs-Geschäft selbst ein- 
zumischen habe. Es liegt demselben in der 
Hauptsache ob, auf Ordnung und Anstand, 
(75“)
	        
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