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in solchen Faͤllen jeder oͤffentlich angestellte
Arzt legale Zeugnisse daruͤber ausstellen koͤnne,
welche aber noch in solchen Faͤllen, wo
die benachbarten Familienvaͤter, Lehrer,
Pfarrer und Gemeinde-Vorsteher von dem
wirklichen Daseyn dieser Krankheiten, z. B.
Fallsucht, Taubheit, Kurzsichtigkeit u. s. w.
Kenntniß haben können, durch diese Familienvster,
durch die Lehrer oder Pfarrer
mit unterschrieben sehn müssen. Die Untersuchungs-Kommission
und dadurch die
Konskriptions-Behörde wird demnach in
den Stand gesezt, die wirkliche Brauchoder
Unbrauchbarkeit zu beurtheilen und auszusprechen.
G. 112. Jeder Arzt oder Wundarzt,
welcher ein solches Zeugniß in Beziehung
auf die Konskription ausstellt, ist dafür persönlich
verantwertlich, aber auch die Untersuchungs-Kommission
und die Behörden der
Kenskriptions-Bezirke bleiben dafür verantwortlich,
daß, wenn sie mit Grund entdecken,
daß dieses Zeugniß in der Absicht,
um den Militärpflichtigen dem Dienste zu
entziehen, oder zu leichtsinnig ohne jene strenze
Prüfung und Gewissenhaftigkeit, welche
die Wichtigkeit der Sache selbst, und die
in der gegenwärtigen Vorschrift vorgezeichneten
Bestimmung norhwendig machen, auszestellt
wurden, sie diese keineswegs mit
Nachsicht oder Konnivirung behandeln, sondern
es ist ihre Pflicht, hievon das General:Kreis-Kommissariat,
oder den Konskriptions-Rath
in Kenntniß zu sezen, damit
zur weitern Einschreirung und Bestra-
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sung nach Anleitung des 12ten Titels, Art.
148 die nöthige Verfügung getroffen werde.
G. 113. Damit auch bei der Ausstellung
dergleichen Zeugnisse einigermaßen eine Einförmigkeit
eingeführt werde, so müssen solche
gemäß dem Formular in der Anlage
Zifer 18 ausgefertiget werden.
Dasselbe muß in sich begreifen:
oJ das Subsekt:
1) Familien= und Taufnamen,
2) Geburtsort, Landgericht und Kreis,
3) Alter dessen, worüber es ausgestellt
wird,
4) Profession,
5) Allgemeine Bestimmung der Größe
und der Körperkonstitution.
b) Das Obsekt.
Hiebei muß eine kurze, jedoch deurliche
Darstellung und Aufzéhlung, der bei dem
Subjekte vorhandenen Krankheit und Gebrechen
genau bemerkt werden.
c) Das Refultat.
Dieses wicd aus dem Befund des Objekts
mit Hinsicht auf die unter SZifer 14
beiliegenden Klassifkkation und Bestimmungen
der Krankheiten und Gebrechlichkeiten
abgeleitet.
Ob nun der Mann zum Militärdienste
sähig sen, oder nicht, dieses braucht in dem
Zeugnisse nicht ausgesprochen zu werden,
indem es die Sache der Untersuchungs-Kommission
ist, nach der Lage der Umstände zu
beurtheilen und zu bestimmen, ob das in
Frage stehende Subsekt nach der demselben
legal und pflichtmäßig bezeugten Krankheit