Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1073

in  solchen  Faͤllen  jeder  oͤffentlich  angestellte
Arzt  legale  Zeugnisse  daruͤber  ausstellen  koͤnne,
  welche  aber  noch  in  solchen  Faͤllen,  wo
die  benachbarten  Familienvaͤter,  Lehrer,
Pfarrer  und  Gemeinde-Vorsteher  von  dem
wirklichen  Daseyn  dieser  Krankheiten,  z.  B.
Fallsucht,  Taubheit,  Kurzsichtigkeit  u.  s.  w.
Kenntniß  haben  können,  durch  diese  Familienvster,
  durch  die  Lehrer  oder  Pfarrer
mit  unterschrieben  sehn  müssen.  Die  Untersuchungs-Kommission
  und  dadurch  die
Konskriptions-Behörde  wird  demnach  in
den  Stand  gesezt,  die  wirkliche  Brauchoder
  Unbrauchbarkeit  zu  beurtheilen  und  auszusprechen.


G.  112.  Jeder  Arzt  oder  Wundarzt,
welcher  ein  solches  Zeugniß  in  Beziehung
auf  die  Konskription  ausstellt,  ist  dafür  persönlich
  verantwertlich,  aber  auch  die  Untersuchungs-Kommission
  und  die  Behörden  der
Kenskriptions-Bezirke  bleiben  dafür  verantwortlich,
  daß,  wenn  sie  mit  Grund  entdecken,
  daß  dieses  Zeugniß  in  der  Absicht,
um  den  Militärpflichtigen  dem  Dienste  zu
entziehen,  oder  zu  leichtsinnig  ohne  jene  strenze
  Prüfung  und  Gewissenhaftigkeit,  welche
die  Wichtigkeit  der  Sache  selbst,  und  die
in  der  gegenwärtigen  Vorschrift  vorgezeichneten
  Bestimmung  norhwendig  machen,  auszestellt
  wurden,  sie  diese  keineswegs  mit

Nachsicht  oder  Konnivirung  behandeln,  sondern

  es  ist  ihre  Pflicht,  hievon  das  General:Kreis-Kommissariat,
  oder  den  Konskriptions-Rath
  in  Kenntniß  zu  sezen,  damit
  zur  weitern  Einschreirung  und  Bestra- 



1076

sung  nach  Anleitung  des  12ten  Titels,  Art.
148  die  nöthige  Verfügung  getroffen  werde.

G.  113.  Damit  auch  bei  der  Ausstellung
dergleichen  Zeugnisse  einigermaßen  eine  Einförmigkeit
  eingeführt  werde,  so  müssen  solche
gemäß  dem  Formular  in  der  Anlage
Zifer  18  ausgefertiget  werden.

Dasselbe  muß  in  sich  begreifen:

oJ  das  Subsekt:
1)  Familien=  und  Taufnamen,
2)  Geburtsort,  Landgericht  und  Kreis,
3)  Alter  dessen,  worüber  es  ausgestellt
wird,
4)  Profession,
5)  Allgemeine  Bestimmung  der  Größe
und  der  Körperkonstitution.
b)  Das  Obsekt.

Hiebei  muß  eine  kurze,  jedoch  deurliche
Darstellung  und  Aufzéhlung,  der  bei  dem
Subjekte  vorhandenen  Krankheit  und  Gebrechen
  genau  bemerkt  werden.

c)  Das  Refultat.

Dieses  wicd  aus  dem  Befund  des  Objekts
  mit  Hinsicht  auf  die  unter  SZifer  14
beiliegenden  Klassifkkation  und  Bestimmungen
  der  Krankheiten  und  Gebrechlichkeiten
abgeleitet.

Ob  nun  der  Mann  zum  Militärdienste
sähig  sen,  oder  nicht,  dieses  braucht  in  dem
Zeugnisse  nicht  ausgesprochen  zu  werden,
indem  es  die  Sache  der  Untersuchungs-Kommission
  ist,  nach  der  Lage  der  Umstände  zu
beurtheilen  und  zu  bestimmen,  ob  das  in
Frage  stehende  Subsekt  nach  der  demselben
legal  und  pflichtmäßig  bezeugten  Krankheit