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wozu ein eigener Registratur-Kasten beige-
schaft, und in dem Spitale ein gehoͤriges
Kommissions-Zimmer, welches für diese
Verrichtungen und Besichtigungen ganz an-
gemessen ist, ausgemittelt werden muß.
§. 121. Wenn sich bei dem General-
Kommando ein Staboarzt, und Stabs-
wundarzt zugleich besinden; so hat der, der
Dienstes Anciennet6 nach älteste von diesen
den Vorsiz, und nach der dienstlichen Ord-
nung folge es auch schon, daß, wenn sich
bei dem General-Kommando nur der Stabs-
arzt oder Wundarzt befindet, und dieser ab-
wesend oder krank ist, der alteste Regiments-
Wundarzt der Garnison dessen Stelle ver-
trete, und dann noch ein dritter Regimentse-
oder Bataillons-Wundarze dafür zur Zeit
beigejogen werden müsse.
I. 122. In sedem der übrigen Garni-
sons-Orte bildet sich eine Militair=
Sanitäts-Kommission. Diese bestehe
in jenen Garnisonen, wo sich zwei oder meh-
rere Regimenter befinden, aus den zwei ülte-
sten Regiments und dem ältesten Bataillons=
Wundarzte. Wo nur ein Regiment und ein
leichtes Bataillon liegt, aus dem Regiments-
und dem Bataillons-Wundarzte, dann noch
einem andern Bataillons-Wundarzte; wo
sich nur ein Regiment befindet, aus dem
Regiments-Wundarzte, und wo ein Garni-
sons-Arzt noch besteht, aus diesem und aus
einem Bataillons-Wundarzte; wenn aber
kein Garnisons-Arzt vorhanden ist, aus
einem dritten Bataillons-Arzte.
Wo nur ein leichtes Bataillon liege,
kann sich von selbst keine bilden, insofern
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nicht etwa, da wo es ist, ein Garnisons=
Physikus oder ein Wundarzt der National=
Garde III. Klasse sich besindet; in welchem
Falle dieser nebst dem Bataillons-Wundarze
ebenfalls eine Sanitäts: Kommission bilder.
Wenn da, wo mehrere Regimenter oder
ein Regiment und ein Bataillon zusammen
liegen, ein Garnisons Physikus besteht, so
sizt dieser der Sanitäts-Kommission bei,
in welchem Falle aber einer der Militair-
Chirurgen weniger beiwohnt.
G. 123. Alle, bei den Sanitäts= und
obern Sanitäts-Kommissionen vorkommen=
den Geschäfte, welche sich auf Untersuchun-
gen wegen Tang= oder Untauglichkeit, dar-
über abzufassende Protokolle und Ausstellung
der Befundszeugnisse beziehen, sollen, in so
fern nicht besondere Fälle eine Ausnahme
und Beschleunigung gebieten, alle Morgen
in den gewöhnlichen Visitations-Stunden
(wo ohnehin alle Glieder in den Spitälern
zur Besorgung ihrer aufhabenden Verrich-
tungen gegenwärtig seyn müssen) vorgenem-
men, und alsbald abgerhan werden. —
I. 134. Alle Protokolle, Zeugnisse und
jede andere Ausfertigung sollen von den
sämtlichen Gliedern bei der Sa-
nitäts= sowohl, als bei den obern
Sanitäts = Kommissionen unter-
schrieben und durch jenes chirurgische In-
dividuum, welches diese Schreibgeschäfte be-
sorge, kontrasignirt; alle jene Ausfertie
gungen aber, von welchen die Milicairpflich=
tigen, z. B. bei Auswanderungs-Gesuchen —
bei den Obrigkeiten Gebrauch machen müssen,
zu dten unbezweifelter Legalissrung zu-
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