Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wozu ein eigener Registratur-Kasten beige- 
schaft, und in dem Spitale ein gehoͤriges 
Kommissions-Zimmer, welches für diese 
Verrichtungen und Besichtigungen ganz an- 
gemessen ist, ausgemittelt werden muß. 
§. 121. Wenn sich bei dem General- 
Kommando ein Staboarzt, und Stabs- 
wundarzt zugleich besinden; so hat der, der 
Dienstes Anciennet6 nach älteste von diesen 
den Vorsiz, und nach der dienstlichen Ord- 
nung folge es auch schon, daß, wenn sich 
bei dem General-Kommando nur der Stabs- 
arzt oder Wundarzt befindet, und dieser ab- 
wesend oder krank ist, der alteste Regiments- 
Wundarzt der Garnison dessen Stelle ver- 
trete, und dann noch ein dritter Regimentse- 
oder Bataillons-Wundarze dafür zur Zeit 
beigejogen werden müsse. 
I. 122. In sedem der übrigen Garni- 
sons-Orte bildet sich eine Militair= 
Sanitäts-Kommission. Diese bestehe 
in jenen Garnisonen, wo sich zwei oder meh- 
rere Regimenter befinden, aus den zwei ülte- 
sten Regiments und dem ältesten Bataillons= 
Wundarzte. Wo nur ein Regiment und ein 
leichtes Bataillon liegt, aus dem Regiments- 
und dem Bataillons-Wundarzte, dann noch 
einem andern Bataillons-Wundarzte; wo 
sich nur ein Regiment befindet, aus dem 
Regiments-Wundarzte, und wo ein Garni- 
sons-Arzt noch besteht, aus diesem und aus 
einem Bataillons-Wundarzte; wenn aber 
kein Garnisons-Arzt vorhanden ist, aus 
einem dritten Bataillons-Arzte. 
Wo nur ein leichtes Bataillon liege, 
kann sich von selbst keine bilden, insofern 
  
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nicht etwa, da wo es ist, ein Garnisons= 
Physikus oder ein Wundarzt der National= 
Garde III. Klasse sich besindet; in welchem 
Falle dieser nebst dem Bataillons-Wundarze 
ebenfalls eine Sanitäts: Kommission bilder. 
Wenn da, wo mehrere Regimenter oder 
ein Regiment und ein Bataillon zusammen 
liegen, ein Garnisons Physikus besteht, so 
sizt dieser der Sanitäts-Kommission bei, 
in welchem Falle aber einer der Militair- 
Chirurgen weniger beiwohnt. 
G. 123. Alle, bei den Sanitäts= und 
obern Sanitäts-Kommissionen vorkommen= 
den Geschäfte, welche sich auf Untersuchun- 
gen wegen Tang= oder Untauglichkeit, dar- 
über abzufassende Protokolle und Ausstellung 
der Befundszeugnisse beziehen, sollen, in so 
fern nicht besondere Fälle eine Ausnahme 
und Beschleunigung gebieten, alle Morgen 
in den gewöhnlichen Visitations-Stunden 
(wo ohnehin alle Glieder in den Spitälern 
zur Besorgung ihrer aufhabenden Verrich- 
tungen gegenwärtig seyn müssen) vorgenem- 
men, und alsbald abgerhan werden. — 
I. 134. Alle Protokolle, Zeugnisse und 
jede andere Ausfertigung sollen von den 
sämtlichen Gliedern bei der Sa- 
nitäts= sowohl, als bei den obern 
Sanitäts = Kommissionen unter- 
schrieben und durch jenes chirurgische In- 
dividuum, welches diese Schreibgeschäfte be- 
sorge, kontrasignirt; alle jene Ausfertie 
gungen aber, von welchen die Milicairpflich= 
tigen, z. B. bei Auswanderungs-Gesuchen — 
bei den Obrigkeiten Gebrauch machen müssen, 
zu dten unbezweifelter Legalissrung zu- 
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