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eines Mannes, uͤberhaupt bei dem Untersu-
chungs-Geschaͤfte irgend eine allemal mit
dem Nachtheile des Dienstes, oder des Aerars
verbundene Zumuthung zu machen, oder
sonst irgend einiges Hinderniß in der Aus-
übung ihrer Obliegenheiten und Verrichtun-
gen, wofür sie selbst verantworklich sind, in
den Weg zu legen.
D.
Von der Untersuchung der Kon-
skribirten in Beziehung auf Wie-
deranwerbung, Entlassung
oder Hensionirung.
§. 120. Die in dem vorstehenden §.
gegebene Vorschrist findet auch bei jenen
Leuten, welche nach beendigter Dienstzeit
sich wieder aufs Neue anwerben
lassen, Titel 16. besonders in Bezug auf
die Klassisikation ihre Anwendung, wozu der
Mann seinem Alter oder seiner körperlichen
Beschaffenheit nach, gemäß dem pflichtmas-
sigen Ermessen der Militair Aerzte geeignee
befunden wird.
ü 13o. Was die entweder durch frei-
willigen Zugang angeworbenen, oder durch
Konskriprion eingereihten, oder diejenigen
Soldaten, welche sich als ausgedient wieder
haben anwerben lassen, betrift, die bei der
jährlichen Inspizirung zum fernern
Dienste untauglich befunden werden, so er-
seben sich in der Hauptsache folgende zwei
Klassen:
) Die zu allen Militairdiensten absolur
untauglich Gewordenen, Real-Inva-
liden; -
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b) die zum Feld-Liniendienstes Untaugli-
chen, Halb-Invaliden.
Diese Lezten werden abgetheilt:
1. In diesenigen, welche zwar zum Feld-
Liniendienste untauglich sind, jedoch bei
einem Feldregimente den Garnisonsdienst
noch verrichten können;
a. in jene, die nur zum Dienste bei den
Garnisons-Kompagnien geelgnet sind.
. 131. Zu Real-Invaliden kön-
nen sene gezählt werden, welche wegen ho-
hen Alters und gänzlicher Enekräftung oder
wegen unheilbarer Gebrechen und Krankhei-
gen zu gar keinem, selbst nicht einmal zu
dem leichtesten Militair: Dienste bei den
Garnisons-Kompagnien gebraucht werden
kennen, z. B. wegen unheilbarer Epilepste,
Lähmung der obern oder der untern Ertre-
mitäten, großer unheilbarer Dulsader-Ge-
schwulste, konvulsivischen Zitterns aller, oder
mehrerer Glieder, gänzlicher Taubheit, gänz-
licher Blindheit, unheilbarer Krebs-Ge-
schwüre, Verlustes einer Hand, eines Fußes,
Armes oder Schenkels u. s. w. —
§. 133. Zum Halb-Invaliden er-
ster Abtheilung werden im Allgemeinen
jene gerechnet, deren Gebrechen zwar zur
Verrichtung des Feld= Liniendienstes un-
brauchbar machen, welche jedoch weder zu
Real-Invaliden, noch zu vollkommenen
Halb' Invaliden gemäß der zweiten Abthei-
lung geeignet sind; solche z. B. die mit ein-
fachen Leisten= Brüchen bei übrigens gesun-
dem Körper, mit Verluste des ersten Gliedes
eines Fingers der linken, oder des Ohres-
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