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und Ringsingers der rechten Hand, mit ge-
ringerer Steifigkeit einer der Finger der
rechten oder linken Hand, in so fern sie im
Laden und Abschiessen des Gewehres die
Verrichtung des Mannes nicht ganz unmoͤg-
lich, oder höchst beschwerlich macht, mit
einer geringern Steifigkelt oder Schwäche
eines Gelenks der obern oder untern Extre=
mitäten als Folge einer Verwundung, Lura=
tion, Verstauchung, Bruchs u. s. w. mit ei-
ner nach Verwundung oder Quetschung zu-
rückgebliebenen Schwäche, oder verminderten
Bewegung der Fußwurzel-Gelenke, welche
anhaltende Märsche auszuhalten unmöglich
machen, u. s. w. mit ähnlichen Gebrechlich-
keiten behaftet sind, welche dieselben zur
Verrichtung des Garnisons-Dienstes bei
den Feld-Regimentern noch nicht unfähtg=
machen.
§. 133. Zur zweiten Abtheilung
der Halb-Invaliden sind jene zu rech-
nen, welche ihren Gebrechen und Alter nach
zu Real Invaliden noch zu kräáftig, zum
Garnisons-Dienste oder übrigen Dienstver-
richtungen bei einem Feld-Regimente aber
zu schwach oder unvermögend sind, jedoch
bei den Garnisons-Kompagnien noch mili-
tatrischen Verrichtungen vorstehen können;
solche sind größtentheils langgediente bejahrte
Männer, die zwar noch verhältnißmässige
Körpers-Stärke besizen, jedoch an einem
beträchtlich schwachen Gesichte, Gehbr oder
sonstigen Krankheiten leiden, vermög wel-
chen sie auch nicht mehr im Stande sind,
weder den Linien-Dienst im Felde, noch ges
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maͤß der ersten Abtheilung den Garnisons-
Dienst bei den Feld-Regimentern gehoͤrig
versehen zu koͤnnen.
6. 134. Diese Bestimmungen bezeichnen
im Wesentlichen nur allgemeine Fälle, indem
von den Kenntnissen und der pflichtmässigen
Beurtheilung der Militair-Aerzte sowohl
in wissenschaftlicher Hinsicht, als auch
in Beziehung auf die Dienstverrichtun-
gen der Soldaten erwartet wird, daß sie
nach analoger Anwendung dieser besondern
Fälle die mehr oder mindere Annäherunz der
betressenden Individuen zu einer der oben
bemerkten Klassen nach Beschaffenheit der,
öfters so vielfältig zusammen wirkenden, Ge-
brechen bezeichnen und ausscheiden werden.
§. 135. Die Bestimmung und Klasst-
fizirung der Untauglichkeit eines wirklich die-
nenden Soldaten ist an und für sich, und seit
ner Folge wegen von jener der Konskribirten
wesentlich verschieden, indem sse theils auf
Pensionirung, gemäß den desfalls be-
stebenden Reglements, theils auf Erthei-
lung oder Bewilligung der Ent-
lassung Bezug hat. Die bei den Kon=
skribirten zu ihrer An= oder Nicht= Annahme
festgesezte Klassisikation kann daher für die
Untauglichkeits-Bestimmung der wirklich
dienenden Soldaten nicht auch als eine
durchaus anwendbare Norm dienen, indem
dort bei den aufgezählten Füällen solche Ge-
brechen begriffen sind, die allerdings den
Konskribirren zur Einreihung und Bildung
eines Soldaten absolut unfähig machen,
keineswegs aber den gedienten,