Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und Ringsingers der rechten Hand, mit ge- 
ringerer Steifigkeit einer der Finger der 
rechten oder linken Hand, in so fern sie im 
Laden und Abschiessen des Gewehres die 
Verrichtung des Mannes nicht ganz unmoͤg- 
lich, oder höchst beschwerlich macht, mit 
einer geringern Steifigkelt oder Schwäche 
eines Gelenks der obern oder untern Extre= 
mitäten als Folge einer Verwundung, Lura= 
tion, Verstauchung, Bruchs u. s. w. mit ei- 
ner nach Verwundung oder Quetschung zu- 
rückgebliebenen Schwäche, oder verminderten 
Bewegung der Fußwurzel-Gelenke, welche 
anhaltende Märsche auszuhalten unmöglich 
machen, u. s. w. mit ähnlichen Gebrechlich- 
keiten behaftet sind, welche dieselben zur 
Verrichtung des Garnisons-Dienstes bei 
den Feld-Regimentern noch nicht unfähtg= 
machen. 
§. 133. Zur zweiten Abtheilung 
der Halb-Invaliden sind jene zu rech- 
nen, welche ihren Gebrechen und Alter nach 
zu Real Invaliden noch zu kräáftig, zum 
Garnisons-Dienste oder übrigen Dienstver- 
richtungen bei einem Feld-Regimente aber 
zu schwach oder unvermögend sind, jedoch 
bei den Garnisons-Kompagnien noch mili- 
tatrischen Verrichtungen vorstehen können; 
solche sind größtentheils langgediente bejahrte 
Männer, die zwar noch verhältnißmässige 
Körpers-Stärke besizen, jedoch an einem 
beträchtlich schwachen Gesichte, Gehbr oder 
sonstigen Krankheiten leiden, vermög wel- 
chen sie auch nicht mehr im Stande sind, 
weder den Linien-Dienst im Felde, noch ges 
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maͤß der ersten Abtheilung den Garnisons- 
Dienst bei den Feld-Regimentern gehoͤrig 
versehen zu koͤnnen. 
6. 134. Diese Bestimmungen bezeichnen 
im Wesentlichen nur allgemeine Fälle, indem 
von den Kenntnissen und der pflichtmässigen 
Beurtheilung der Militair-Aerzte sowohl 
in wissenschaftlicher Hinsicht, als auch 
in Beziehung auf die Dienstverrichtun- 
gen der Soldaten erwartet wird, daß sie 
nach analoger Anwendung dieser besondern 
Fälle die mehr oder mindere Annäherunz der 
betressenden Individuen zu einer der oben 
bemerkten Klassen nach Beschaffenheit der, 
öfters so vielfältig zusammen wirkenden, Ge- 
brechen bezeichnen und ausscheiden werden. 
§. 135. Die Bestimmung und Klasst- 
fizirung der Untauglichkeit eines wirklich die- 
nenden Soldaten ist an und für sich, und seit 
ner Folge wegen von jener der Konskribirten 
wesentlich verschieden, indem sse theils auf 
Pensionirung, gemäß den desfalls be- 
stebenden Reglements, theils auf Erthei- 
lung oder Bewilligung der Ent- 
lassung Bezug hat. Die bei den Kon= 
skribirten zu ihrer An= oder Nicht= Annahme 
festgesezte Klassisikation kann daher für die 
Untauglichkeits-Bestimmung der wirklich 
dienenden Soldaten nicht auch als eine 
durchaus anwendbare Norm dienen, indem 
dort bei den aufgezählten Füällen solche Ge- 
brechen begriffen sind, die allerdings den 
Konskribirren zur Einreihung und Bildung 
eines Soldaten absolut unfähig machen, 
keineswegs aber den gedienten,
	        
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