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mit seinen Dienstverrichtungen
und der Waffenfuͤhrung bereits
vertrauten Soldaten schon gaͤnzlich
von allen und jeden Dienstverrichtungen aus-
schliessen.
Die fuͤr die Untersuchungs-Kommission
der Konskribirten zunaͤchst bestimmte Instruk-
tion kann daher in dieser Beziehung dem pruͤ-
fenden Militair-Arzte nur zu seiner Leitung
in analogischer Anwendung derselben dienen.
§. 136. Wenn von einem Soldaten, er
mag nun vermöge der Konfskription eingereiht
worden, oder freiwillig zugegangen seyn,
das Gesuch um Auswanderung, oder sonst
um Entlassung auf die Untauglich-
keit zur Fortsezung der Militair=
Dienste begründet wird, so ist hiezu
das lediglich von einem einzigen
Militair-Arzte ausgefertigte Zeugniß
nicht hinreichend; die Zeugnisse für alle
solche und áhnliche Fälle müssen vielmehr
von einer Militair-Sanitdts.
Kommission in legaler Form ausgefer-
tiget werden.
S. 137. So wie sich überhaupt ausser der
jährlichen Inspizirung ein Soldat bei einem
Regimente oder Bataillon wegen Gebrechen
dienstuntauglich angiebt, um dadurch ent-
weder auf eine Pension Anspruch zu ma-
chen, oder die gänzliche Entlassung nachzu-
suchen, so muß solcher zuerst von dem Regie-
ments-Arzte bei den Regimentern oder dem
Bataillons-Wundarzte bei den leichten In-
fanterie: Bataillons genau untersucht wer-
den, Findet derselbe das von dem Manne
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vorgebrachte Gebrechen der Art, daß da-
durch nach den gesezlichen Anspruchen des
Soldaten entweder dessen Pensienirung oder
Entlassung entstehen könne, so muß derselbe
vor die Sanitäts-Kommission gestellet, von
dieser untersucht, und das Zeugniß ausge-
fertiget werden, wobei der Regiments= oder
Bataillons = Wundarzt, welcher die eben
bemerkte erste Untersuchung vornahm,
wenn er auch kein Mieglied der Sanitäts-
Kommission ist, zugegen seyn muß, damit
diese bei der Untersuchung auf manches,
was derselben zu wissen nöthig ist, auf-
merksam gemacht werde, und um so ge-
schwinder und richtiger ihr Urtheil abge-
ben könne. Das von dem Regimems= oder
Bataillons-Arzte nach der Entscheidung der
Sanitäts-Kommission vorschriftmässig ver-
saßte, von der Sanitärs-Kommis-
sion unterschriebene, und versiegelte
Zeugniß hat derselbe hierauf dem betresfen-
den Regiments= oder Bataillons-Kommando
zur weitern dienstmässigen Einleltung zuzu-
stellen.
G. 138. Damit die von den untern sowohl
als obern Sanitäts-Kommissionen auszu-
stellenden Zeugnisse, sie mögen nun die Ent-
lassung oder Pensionirung begründen, eben-
falls nach einer so viel möglich gleichheit=
lichen Norm ausgestellt werden, so sind
solche nach dem Formular in der An-
lage Zifer 16 abzufassen, und, da sich
der Anspruch auf Pensionirung in jenen
des Real-Invaliden-Traktamenes
und der normalmdssigen Unter-