1091
stüzung theilt, so wird es den sämtli-
chen MilitairAerzten und Sanitäts-Kom-
missionen zur strengsten Pflicht gemacht,
hiebei die möglichste Bestimmt-
heit und Deutlichkeit zu gebrau-
chen; sie sind für die von ihnen
auszustellenden Zeugnisse persön“
lich verantwortlich.
Die obern Sanitäts: Kommissionen ha-
ben in allen Fällen darüber zu wachen, daß
von der vorgeschriebenen Form, so wie von
der pflichtmäássigen Ausstellung dieser Zeug-
nisse auch nicht im mindesten abgewichen
werde, und hiebei durchaus keine Nachsicht
eintrete. Sie sollen vielmehr alles das, was
sie Vorschriftwidriges und sonst Strafbares
entdecken, dem vorgesezten General-Kom-
mando gehörig anzeigen, damit dieses die
angemessene Bestrafung dem Befunde der
Umstände nach eintreten lasse.
Zum vierten Titel.
Von derwirklichen Einreihung.
Erster Abschnikt.
Von der allgemeinen Eintheilung
der, in der aufgerufenen Alters-
klasse befindlichen Konfkri-
birten.
6. 130. Wenn die Aushebung jener
Anzahl Konskribirter, welche der Armee
j#um Ersaz der ihr abgehenden Mann-
schaft erfoderlich, so wie die Anzahl derje-
nigen, welche für die Ergänzung bestimmt
1092
ist, befohlen wird, so werden zugleich jes
dem Konskriptions-Rathe die von demsel-
ben einbeförderten Verhandlungen (Ver-
schrift zum Titel 10. J. 280.) mit den etwa
nöthigen Bemerkungen, besonders in Hin-
sicht auf die desinitiv als unbrauchbar wegen
Mangels an Größe, oder wegen sonstiger
Gebrechlichkeiten erklärten Kenfkribirten,
worüber die Bestärigung ertheilt, oder zur
Berichtigung der deshalb obwaltenden An-
stände das Röcth ige verfügt wird, zurück-
gesendet, und wird denselben nicht allein zu-
folge des 33. Art. Tit. 4. ein gemäß dem
Formular in der Anlage Zifer 17
verfaßtes tabellarisches Verzeichniß über
jene Quote, welche von einem jeden Kreise
gestellt, und über die Kopfgahl, welche den
betreffenden Regimentern und Bataillons zu-
getheilt werden muß, beigefügt, sondern auch
unter Berücksichtigung der zu dem Aushe-
bungs-Geschafte erfoderlichen Zeit, sowohl der
Zeitpunkt, wann das Geschást zum Loosen
und zur Einreihung der bestimmten Anzahl
Konskribirter anfangen, als auch jener, an
welchem solches in allen Kreisen beendi-
get, und das ganze Kontingent gestelle seyn
soll, bestimmt, und die nöthigen Befehle
an die Konskriptions-Räthe, so wie an die
General = Kommandanten erlassen werden,
damir das Röthige, wie es unten näher vor-
geschrieben ist, ungesäumt verfüge, und
ohne mindeste Verzögerung, besonders durch
die Behörden der Konskriptions-Bezirke
pünktlich binnen der bestimmten Zeitfeist
vollzogen werde.