Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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stüzung theilt, so wird es den sämtli- 
chen MilitairAerzten und Sanitäts-Kom- 
missionen zur strengsten Pflicht gemacht, 
hiebei die möglichste Bestimmt- 
heit und Deutlichkeit zu gebrau- 
chen; sie sind für die von ihnen 
auszustellenden Zeugnisse persön“ 
lich verantwortlich. 
Die obern Sanitäts: Kommissionen ha- 
ben in allen Fällen darüber zu wachen, daß 
von der vorgeschriebenen Form, so wie von 
der pflichtmäássigen Ausstellung dieser Zeug- 
nisse auch nicht im mindesten abgewichen 
werde, und hiebei durchaus keine Nachsicht 
eintrete. Sie sollen vielmehr alles das, was 
sie Vorschriftwidriges und sonst Strafbares 
entdecken, dem vorgesezten General-Kom- 
mando gehörig anzeigen, damit dieses die 
angemessene Bestrafung dem Befunde der 
Umstände nach eintreten lasse. 
Zum vierten Titel. 
Von derwirklichen Einreihung. 
Erster Abschnikt. 
Von der allgemeinen Eintheilung 
der, in der aufgerufenen Alters- 
klasse befindlichen Konfkri- 
birten. 
6. 130. Wenn die Aushebung jener 
Anzahl Konskribirter, welche der Armee 
j#um Ersaz der ihr abgehenden Mann- 
schaft erfoderlich, so wie die Anzahl derje- 
nigen, welche für die Ergänzung bestimmt 
  
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ist, befohlen wird, so werden zugleich jes 
dem Konskriptions-Rathe die von demsel- 
ben einbeförderten Verhandlungen (Ver- 
schrift zum Titel 10. J. 280.) mit den etwa 
nöthigen Bemerkungen, besonders in Hin- 
sicht auf die desinitiv als unbrauchbar wegen 
Mangels an Größe, oder wegen sonstiger 
Gebrechlichkeiten erklärten Kenfkribirten, 
worüber die Bestärigung ertheilt, oder zur 
Berichtigung der deshalb obwaltenden An- 
stände das Röcth ige verfügt wird, zurück- 
gesendet, und wird denselben nicht allein zu- 
folge des 33. Art. Tit. 4. ein gemäß dem 
Formular in der Anlage Zifer 17 
verfaßtes tabellarisches Verzeichniß über 
jene Quote, welche von einem jeden Kreise 
gestellt, und über die Kopfgahl, welche den 
betreffenden Regimentern und Bataillons zu- 
getheilt werden muß, beigefügt, sondern auch 
unter Berücksichtigung der zu dem Aushe- 
bungs-Geschafte erfoderlichen Zeit, sowohl der 
Zeitpunkt, wann das Geschást zum Loosen 
und zur Einreihung der bestimmten Anzahl 
Konskribirter anfangen, als auch jener, an 
welchem solches in allen Kreisen beendi- 
get, und das ganze Kontingent gestelle seyn 
soll, bestimmt, und die nöthigen Befehle 
an die Konskriptions-Räthe, so wie an die 
General = Kommandanten erlassen werden, 
damir das Röthige, wie es unten näher vor- 
geschrieben ist, ungesäumt verfüge, und 
ohne mindeste Verzögerung, besonders durch 
die Behörden der Konskriptions-Bezirke 
pünktlich binnen der bestimmten Zeitfeist 
vollzogen werde.
	        
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