Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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. 140. Wenn von dem Beamten des 
Konskriptions-Bezirks auf Verlangen der 
Konskribirten, ihrer Eltern oder Vormün= 
der, den ersten die Erlaubuiß ertheilt wird, 
den Konskriptions= Bezirk auf eine kurze 
Zeit zu verlassen (Art. 43.) so muß in 
dem hierüber augzustellenden Erlaubniß= 
Scheine davon auodrückliche Erwähnung ge- 
than werden, daß sie entweder zur 
Ergänzung oder Reserve des lau- 
senden Ziehungs-Jahres gehören. Dar- 
über ist zugleich ein besonderes Vor- 
merkungs-Verzeichniß zu halten, da- 
mit der Beamte in jedem Falle wisse, an 
wen er die zu ihrer Einberufung nöthig 
werdenden Befehle erlassen soll; und wo die- 
selben im Nicht-Erscheinungs-Falle angen- 
blicklich verfolgt werden können. 
I. 141. In dem Falle jedoch, wenn 
die der Ergänzung oder der Reserve zuge- 
theilten Konskribirten sich freiwillig anwer- 
ben zu lassen gedenben (1. Titl. Art. 8.) 
und solches dem Konskriptions = Beamten 
entweder selbst, oder durch ihre Eltern, An- 
verwandten, oder durch den betreffenden Ge- 
meinde-Vorsteher anzeigen, so darf densel- 
ben gemäß der Bestimmung des eben ange- 
zogenen Art. hiebei nicht das mindeste Hin- 
derniß gelegt werden, indem der Konfkrip= 
tions-Beamte durch das in der Folge ein- 
tressende Rekruten= Schreiben Kenntniß er- 
hält, ob sie sich wirklich, und bei welchem 
Regimente oder Bataillon haben anwerben 
lassen, oder nicht, um dem gemáß das Nöthige 
nach Umständen zu verfügen. 
  
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Zweiter Abschnitt. 
Von der Ordnung bei der Bestim- 
mung der Konskribirten zur Ein- 
reihung, und dem Verfahren 
be im Loosen. 
G. 142. Sobald die eingesendeten Ver- 
handlungen nebst dem Verzeichnisse über 
das Kontingent, welches von dem Kreise 
zur wirklichen Cinreihung gestellt, und zur 
Ergäanzung bezeichnet werden muß, bei 
dem General-Kommissäkr als Vorstand 
des Konskriptions-Raths eingetroffen sind, 
dann fänge lezter seine Sizungen wieder 
an. Derselbe hat hierauf ungesäumt die 
Vertheilung zu treffen, wieviel jeder Kon- 
skriptions = Bezirk an der vom Kreise zu 
stellenden Anzahl nach dem Maßstabe seiner 
dienst= und aufrufsfähigen Konskribir#ten 
beitragen muß, und hierüber jedem zur all- 
gemeinen Uebersiche der mit Genauigkeit ge- 
schehenen Vercheilung ein tabellarisches Ver- 
zeichniß nach dem Formular in der 
Anlage Zifer 13. mit der Festsezung des 
Tages zuzufertigen, an welchem das Kon- 
tingent zur Einreihung und Uebergabe an 
das Militair unfehlbar eintreffen soll. 
Jugleich sind die von den Behörden der 
Konskriptions-Bezirke eingesendeten, 
und bis dahin beim Konfskripti- 
ons = Rathe verbliebenen Listen, 
Protokolle und übrigen Verhand- 
lungen zum weitern Gebrauche denselben 
zurückzuschliessen. 
I. 143. Da in dem Konfskriptions-Ge- 
seze mehrere Fälle vorkommen, in welchen
	        
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