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So wie der erste Zettel mit der Nu—
mer 1. beschrieben ist, wird derselbe einem
der drei oben bestimmten Familienvaäter, und
jwar jenem des besens und Schreibens kün-
digen übergeben.
Dieser hat senach, (wesfalls während
dec Geschäftes die größte Stille herrschen
muß) die Zahl laut abzulesen, den Zertel
so zusammen zu legen, daß von der Zahl
nicht das mindestemehr sich tbar ist,
und ihn in das, in der Mitte auf dem
Tische stehende Glas zu werfen, und so
wird bis ans Ende der erfoderlichen Zertel
fortgefahren.
S. 153. Von zehn zu zehn in das Glas
geworfenen Zetteln hat der zweite aus
den Familienvätern dieselben wieder
durcheinander zu rütteln, bis sich alle Zet-
tel darinn befinden; wonach zur Ziehung
der Rumer vorgeschritten, und dazu jeder
Konskribirte nach der Ordnung, wie er in
der Konstribirungs-Liste nach der alphabe-
tischen Reihefolge vorgetragen ist, aufge-
rufen wird.
Ist einer der Konfskribirten aus gegründe-
ter Ursache nicht gegenwärtig, und befindet
sich auch nicht Jemand in der Versammlung,
welcher von demselben beauftragt ist, statt
seiner zu leosen, so muß der dritte von
den Familicnvätern für ihn den Zer-
tel ziehen.
. 154. Um demnach bei dem Loosen die
moͤglichste Pünktlichkeit zu beebachten, und
den Konsbribirten auch den geringsteu An-
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schein von Parteilichkeit, und den Stoff
zu Einwendungen uͤber Beguͤnstigung und
absichtliche Bevortheilung, mithin jede Un-
zufriedenheit zu benehmen, wird hiemit aus-
drücklich bemerkt, daß der Familienvater
welcher die Zahlen aufrufte, und
die Zettel in das Glas wirft, mit
dieser Verrichtung während des ganzen Ge-
schäftes allein fortfahren müsse, und das
Glas weiter nicht mehr berühren dürfe.
Eben so muß der zweite während
des Loosungs-Geschäftes die ihm
zugetheilten Verrichtungen fort-
sezen, jedesmal, wann ein Konfkribirter
seinen Numer herausgezogen hat, die Zet-
tel wieder im Beiseyn des folgenden, zum
Herausziehen hervortretenden Konskribirten
durcheinander rütteln, und besonders darauf
sehen, daß ein Konséribirter ja nicht mehr,
als einen Zettel herausnehme, ausserdem
darf auch dieser so wenig, als ein anderer
Dritter, wer er auch immer ist, das Glas
weiter berühren. Da der dritte Familien=
vater bestimmt ist, für dienicht gegen-
wärtigen Konskribirten, wo für
Niemand beauftragt ist, zu ziehen,
so muß er lediglich diese Verrichtung besor-
gen, und darf noch weit weniger, als die
ersten beide das Glas ausser dem anrühren.
Wenn je gegen Erwarten von einem
Konskribirten zwei Zettel auf einmal
herausgenommen würden, wehalb
vor dem Eröffnen eines jeden Zet-
tels genau nachgesehen werden soll, so
müssen beide Zettel in Beisenn des Konfkri=
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