Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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So wie der erste Zettel mit der Nu— 
mer 1. beschrieben ist, wird derselbe einem 
der drei oben bestimmten Familienvaäter, und 
jwar jenem des besens und Schreibens kün- 
digen übergeben. 
Dieser hat senach, (wesfalls während 
dec Geschäftes die größte Stille herrschen 
muß) die Zahl laut abzulesen, den Zertel 
so zusammen zu legen, daß von der Zahl 
nicht das mindestemehr sich tbar ist, 
und ihn in das, in der Mitte auf dem 
Tische stehende Glas zu werfen, und so 
wird bis ans Ende der erfoderlichen Zertel 
fortgefahren. 
S. 153. Von zehn zu zehn in das Glas 
geworfenen Zetteln hat der zweite aus 
den Familienvätern dieselben wieder 
durcheinander zu rütteln, bis sich alle Zet- 
tel darinn befinden; wonach zur Ziehung 
der Rumer vorgeschritten, und dazu jeder 
Konskribirte nach der Ordnung, wie er in 
der Konstribirungs-Liste nach der alphabe- 
tischen Reihefolge vorgetragen ist, aufge- 
rufen wird. 
Ist einer der Konfskribirten aus gegründe- 
ter Ursache nicht gegenwärtig, und befindet 
sich auch nicht Jemand in der Versammlung, 
welcher von demselben beauftragt ist, statt 
seiner zu leosen, so muß der dritte von 
den Familicnvätern für ihn den Zer- 
tel ziehen. 
. 154. Um demnach bei dem Loosen die 
moͤglichste Pünktlichkeit zu beebachten, und 
den Konsbribirten auch den geringsteu An- 
  
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schein von Parteilichkeit, und den Stoff 
zu Einwendungen uͤber Beguͤnstigung und 
absichtliche Bevortheilung, mithin jede Un- 
zufriedenheit zu benehmen, wird hiemit aus- 
drücklich bemerkt, daß der Familienvater 
welcher die Zahlen aufrufte, und 
die Zettel in das Glas wirft, mit 
dieser Verrichtung während des ganzen Ge- 
schäftes allein fortfahren müsse, und das 
Glas weiter nicht mehr berühren dürfe. 
Eben so muß der zweite während 
des Loosungs-Geschäftes die ihm 
zugetheilten Verrichtungen fort- 
sezen, jedesmal, wann ein Konfkribirter 
seinen Numer herausgezogen hat, die Zet- 
tel wieder im Beiseyn des folgenden, zum 
Herausziehen hervortretenden Konskribirten 
durcheinander rütteln, und besonders darauf 
sehen, daß ein Konséribirter ja nicht mehr, 
als einen Zettel herausnehme, ausserdem 
darf auch dieser so wenig, als ein anderer 
Dritter, wer er auch immer ist, das Glas 
weiter berühren. Da der dritte Familien= 
vater bestimmt ist, für dienicht gegen- 
wärtigen Konskribirten, wo für 
Niemand beauftragt ist, zu ziehen, 
so muß er lediglich diese Verrichtung besor- 
gen, und darf noch weit weniger, als die 
ersten beide das Glas ausser dem anrühren. 
Wenn je gegen Erwarten von einem 
Konskribirten zwei Zettel auf einmal 
herausgenommen würden, wehalb 
vor dem Eröffnen eines jeden Zet- 
tels genau nachgesehen werden soll, so 
müssen beide Zettel in Beisenn des Konfkri= 
(775)
	        
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