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oben an zu sezen, wodurch so viele Konskri-
birte, welche das Loos zur Einreihung ge-
troffen hat, von den lezten Zahlen, nach
der Ordnung ihrer gezogenen Numern, in
die Ergaͤnzung, und eben soviele aus dieser
wieder in die Reserve zuruͤck gehen, oder
vielmehr in die betrefsenden Verzeichnisse ein-
geschrieben werden.
§. 150. Hart der Konskriptions-Bezirk
nebst dem Kontinzent für die Linien-Truppen,
auch eine Anzahl Konskribirter als
Fuhrwesens-Soldaten zu stellen,
so muß der Konseriptions-Beamte aus den
Konskribirten, welche durch die Unterfu-
chungs-Kommission zwar nicht für den Li-
nien-Dienst, jedoch im Allgemeinen
noch zum Fuhrwesen und sonstigen Dienst-
Verrichtungen bei der Armee geeignet befun-
den wurden, diejenigen mit pflicht-
mässiger Sorgfalt vorerst aus-
scheiden, welche zu Fuhrwesens-Solda-
ten gemäß ihrer körperlichen Beschaffenheit
tauglich sind, zudem aber auch noch jene
Eigenschaften haben (Vorschrift zum 3. Tit.
6. 7A), wodurch sie zu dieser Gat-
tung von Dienstes-Verrichtung
vollkommen fähig sind, und verwendet
werden können.
Alle jene Konskribicten, welche nach die-
ser Ausscheidung zum Fuhrwesen geeignet be-
sunden werden, ihre Zahl mag nun grösser
oder kleiner seyn, als das Kontingent, wel-
ches zum Armee-Fuhrwesen von dem Be-
zirke gestellt werden muß, sollen doenn
mit den übrigen Konskribirten
1100
ohne Unterschied mitloosen. Da
die Summe der sowohl für die Linie, als
das Fuhrwesen der Armee dem Bezirke zu-
getheilten Konskribirten im Ganzen das ei-
gentliche Einreihungs-Kontingent desselben
bilder, so müssen auch so viele Looszettel mit
dem Worte: Soldac, bezeichnet werden,
als die Kopfzahl von beiden zu-
sammen ausmacht. Ergziebt es sich,
daß das Loos eine geringere Zahl
von solchen Konskribirten trift, welche nur
zu Fuhrwesens-Soldaten fähig sind, so müs-
sen die übrigen bei der Vertheilung
ausdem Einreihungs-Kontingente
ausgewählet, und dadurch die für das
Fuhrwesen bestimmte Anzahl vollzählig ge-
macht werden.
Würde aber das Loos eine größe-
re Anzahl zur Einreihung treffen, als
das bestimmte Fuhrwesens-Kontingent aus-
macht, dann muß aus dieser nach der Ord-
nung ihrer gezogenen Numer das bestimm-
te Kontingent bezeichnet, der Rest aber der
Ergänzung, und wenn solcher etwa zu be-
trächtlich wäre, als daß er dabei verwendet
werden könnte, ein Theil desselben der Re-
serve zugetheilt werden.
. 100. Damit indessen bei der Ver-
theilung durch den Konskriptions-Rath
keine Verwechslung entstehen könne, und
solche Konskribirte dem Armee-Fuhrwesen,
wozu sie allein geeignet sind, wirklich ein-
verleibt werden, so muß in den (§. 157.)
aufjustellenden Verzeichnissen dem Namen
des Konskribirten gegenüber in der Rubrike: