Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oben an zu sezen, wodurch so viele Konskri- 
birte, welche das Loos zur Einreihung ge- 
troffen hat, von den lezten Zahlen, nach 
der Ordnung ihrer gezogenen Numern, in 
die Ergaͤnzung, und eben soviele aus dieser 
wieder in die Reserve zuruͤck gehen, oder 
vielmehr in die betrefsenden Verzeichnisse ein- 
geschrieben werden. 
§. 150. Hart der Konskriptions-Bezirk 
nebst dem Kontinzent für die Linien-Truppen, 
auch eine Anzahl Konskribirter als 
Fuhrwesens-Soldaten zu stellen, 
so muß der Konseriptions-Beamte aus den 
Konskribirten, welche durch die Unterfu- 
chungs-Kommission zwar nicht für den Li- 
nien-Dienst, jedoch im Allgemeinen 
noch zum Fuhrwesen und sonstigen Dienst- 
Verrichtungen bei der Armee geeignet befun- 
den wurden, diejenigen mit pflicht- 
mässiger Sorgfalt vorerst aus- 
scheiden, welche zu Fuhrwesens-Solda- 
ten gemäß ihrer körperlichen Beschaffenheit 
tauglich sind, zudem aber auch noch jene 
Eigenschaften haben (Vorschrift zum 3. Tit. 
6. 7A), wodurch sie zu dieser Gat- 
tung von Dienstes-Verrichtung 
vollkommen fähig sind, und verwendet 
werden können. 
Alle jene Konskribicten, welche nach die- 
ser Ausscheidung zum Fuhrwesen geeignet be- 
sunden werden, ihre Zahl mag nun grösser 
oder kleiner seyn, als das Kontingent, wel- 
ches zum Armee-Fuhrwesen von dem Be- 
zirke gestellt werden muß, sollen doenn 
mit den übrigen Konskribirten 
1100 
ohne Unterschied mitloosen. Da 
die Summe der sowohl für die Linie, als 
das Fuhrwesen der Armee dem Bezirke zu- 
getheilten Konskribirten im Ganzen das ei- 
gentliche Einreihungs-Kontingent desselben 
bilder, so müssen auch so viele Looszettel mit 
dem Worte: Soldac, bezeichnet werden, 
als die Kopfzahl von beiden zu- 
sammen ausmacht. Ergziebt es sich, 
daß das Loos eine geringere Zahl 
von solchen Konskribirten trift, welche nur 
zu Fuhrwesens-Soldaten fähig sind, so müs- 
sen die übrigen bei der Vertheilung 
ausdem Einreihungs-Kontingente 
ausgewählet, und dadurch die für das 
Fuhrwesen bestimmte Anzahl vollzählig ge- 
macht werden. 
Würde aber das Loos eine größe- 
re Anzahl zur Einreihung treffen, als 
das bestimmte Fuhrwesens-Kontingent aus- 
macht, dann muß aus dieser nach der Ord- 
nung ihrer gezogenen Numer das bestimm- 
te Kontingent bezeichnet, der Rest aber der 
Ergänzung, und wenn solcher etwa zu be- 
trächtlich wäre, als daß er dabei verwendet 
werden könnte, ein Theil desselben der Re- 
serve zugetheilt werden. 
. 100. Damit indessen bei der Ver- 
theilung durch den Konskriptions-Rath 
keine Verwechslung entstehen könne, und 
solche Konskribirte dem Armee-Fuhrwesen, 
wozu sie allein geeignet sind, wirklich ein- 
verleibt werden, so muß in den (§. 157.) 
aufjustellenden Verzeichnissen dem Namen 
des Konskribirten gegenüber in der Rubrike:
	        
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