Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bemerkung beigefuͤgt werden: 
zum Fuhrwesen brauchbar. 
Auf die naͤmliche Weise wird verfahren, 
wenn ausser dem für die Linie und dem Fuhr- 
wesen bezeichneten Kontingent, auch noch 
eine Anzahl Konskribirter zu andern Dienst- 
Verrichtungen bei der Armee, z. B. Feld- 
bäckerei, Spitäler u. dgl. aufgerufen wird. 
. 161. Wenn Konskribirte als die, 
welche ohne mitzuloosen zuerst marschiren 
müssen, erklárt, zwar nicht für die Linien= 
truppen, jedoch als Fuhrwesens-Soldaten 
brauchbar befunden worden sind, so ver- 
steht es sich dann auch, daß diese in 
dem Verzeichnisse, welches das Kontingent 
für die Einreihungs-Mannschaft enthält, 
gleich oben an, und zwar mit der im 
vorstehenden F. vorgeschriebenen 
Bemer kung gesezt werden. 
6. 162. Bei dem besondern Loosen, 
welches gemäß Art. 40. rücksichtlich der an 
das Ende der Reserve gesezten Konskribirten 
statt haben soll, muß auf die nämliche oben 
C. 15 r. und folgende vorgeschriebene Weise 
verfahren, und dieselben in ein abge- 
[son dertes Verzeichniß nach der Ord- 
nung der von ihnen gezogenen Rumer ein- 
geschrieben werden. 
I. 163. Die nach dem H. 157. aufzu- 
stellenden Verzeichnisse bilden in der Folge 
die Grundlisten bei den Regimen= 
tern und Bataillons; die sämtlichen 
Konskriptions-Beamten haben daher darauf 
m sehen, daß sie mit besonderer Genanigkeit 
nur 
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und besonders bei den Namen ganz richtig 
und deutlich geschrieben werden. 
Diese Verzeichnisse sollen übrigens nicht 
nach der Reihefolge, in welcher 
die Konskribirten loosen, sondern 
nach der Ordnung der aufeinan:" 
der solgenden Zahlen aufgestellt wer- 
den; welches auch durch die Bezeichnung 
der mit dem erfoderlichen Zwischenraume für 
jeden Konskribirten nöthigen Felder leicht 
und ordentlich bewerkstelliget werden kann. 
. 164. Wenn demnach das Foosen 
gänzlich beendiget ist, und die Verzeichnisse 
in gehöriger Ordnung verfertiget sind, so 
müssen dieselben von dem Aktnar laut und deut- 
lich vorgelesen, hierauf jedes derselben von 
den Gemeinde: Vorstehern oder Viertelmei- 
stern, dann von den drei Familien-Wätern 
im Namen der Konskribirten, und sonach 
von dem Konuskriptions= Beamten und Ak- 
tuar unterschrieben werden. 
G. 165. Ueber die ganze Verhandlung 
wird nebst dem ein Protokoll abgefaßt, worin 
die etwa gemachten Einwendungen, und die 
von dem Beamten vorläußg ertheilten Em- 
scheidungen alle genau eingerragen werden. 
Istnun das Geschäft gänzlich geschlossen, 
und das Protokoll zur Unterschrift bereit, 
so richtet der Beamte an die drei Familien- 
Väter die Frage: ob sierücksichtlich 
des förmlichen, durch das Gesez 
vorgeschriebenen Verfahrens ei- 
ne Einwendung oder sonstige Be- 
merkung überhaupt zu machen ha- 
ben! finden sie nichto zu erinnern, so wird
	        
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