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Bemerkung beigefuͤgt werden:
zum Fuhrwesen brauchbar.
Auf die naͤmliche Weise wird verfahren,
wenn ausser dem für die Linie und dem Fuhr-
wesen bezeichneten Kontingent, auch noch
eine Anzahl Konskribirter zu andern Dienst-
Verrichtungen bei der Armee, z. B. Feld-
bäckerei, Spitäler u. dgl. aufgerufen wird.
. 161. Wenn Konskribirte als die,
welche ohne mitzuloosen zuerst marschiren
müssen, erklárt, zwar nicht für die Linien=
truppen, jedoch als Fuhrwesens-Soldaten
brauchbar befunden worden sind, so ver-
steht es sich dann auch, daß diese in
dem Verzeichnisse, welches das Kontingent
für die Einreihungs-Mannschaft enthält,
gleich oben an, und zwar mit der im
vorstehenden F. vorgeschriebenen
Bemer kung gesezt werden.
6. 162. Bei dem besondern Loosen,
welches gemäß Art. 40. rücksichtlich der an
das Ende der Reserve gesezten Konskribirten
statt haben soll, muß auf die nämliche oben
C. 15 r. und folgende vorgeschriebene Weise
verfahren, und dieselben in ein abge-
[son dertes Verzeichniß nach der Ord-
nung der von ihnen gezogenen Rumer ein-
geschrieben werden.
I. 163. Die nach dem H. 157. aufzu-
stellenden Verzeichnisse bilden in der Folge
die Grundlisten bei den Regimen=
tern und Bataillons; die sämtlichen
Konskriptions-Beamten haben daher darauf
m sehen, daß sie mit besonderer Genanigkeit
nur
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und besonders bei den Namen ganz richtig
und deutlich geschrieben werden.
Diese Verzeichnisse sollen übrigens nicht
nach der Reihefolge, in welcher
die Konskribirten loosen, sondern
nach der Ordnung der aufeinan:"
der solgenden Zahlen aufgestellt wer-
den; welches auch durch die Bezeichnung
der mit dem erfoderlichen Zwischenraume für
jeden Konskribirten nöthigen Felder leicht
und ordentlich bewerkstelliget werden kann.
. 164. Wenn demnach das Foosen
gänzlich beendiget ist, und die Verzeichnisse
in gehöriger Ordnung verfertiget sind, so
müssen dieselben von dem Aktnar laut und deut-
lich vorgelesen, hierauf jedes derselben von
den Gemeinde: Vorstehern oder Viertelmei-
stern, dann von den drei Familien-Wätern
im Namen der Konskribirten, und sonach
von dem Konuskriptions= Beamten und Ak-
tuar unterschrieben werden.
G. 165. Ueber die ganze Verhandlung
wird nebst dem ein Protokoll abgefaßt, worin
die etwa gemachten Einwendungen, und die
von dem Beamten vorläußg ertheilten Em-
scheidungen alle genau eingerragen werden.
Istnun das Geschäft gänzlich geschlossen,
und das Protokoll zur Unterschrift bereit,
so richtet der Beamte an die drei Familien-
Väter die Frage: ob sierücksichtlich
des förmlichen, durch das Gesez
vorgeschriebenen Verfahrens ei-
ne Einwendung oder sonstige Be-
merkung überhaupt zu machen ha-
ben! finden sie nichto zu erinnern, so wird