Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dieses am Ende des Protokolls bemerkt, 
und von den drei Familien-Vaͤtern unter- 
schrieben. Glauben sie, was auch immer 
fuͤr eine Bemerkung machen zu muͤssen; so 
hat der Beamte solche, ohne irgend ei— 
ne Beurtheilung und Entschei— 
dung daruͤber zu fassen, woͤrtlich in 
das Protokoll einzutragen und von denselben 
unterschreiben zu lassen; worüber dann der 
Konsbriptions Rath zu entscheiden oder das 
angemessene zu verfügen allein ermächtiget ist. 
I. 106. Das von dem Beamten und 
dem Akrtuar unterschriebene Protokoll, nebst 
den Verzeichnissen und den übrigen Verhand- 
lungen, wird auf der Stelle vorläufig an 
den Konskriptions-Rath eingesendet, damit 
dieser vor Ankunft der zur Einreihung durch 
das Loos bestimmten Konskribirten davon 
Einsicht nehmen und einsweilen die geeignete 
Vorbereitung treffen könne. 
Die für die Ergänzung und Reserve be- 
stimmte Mannschaft entläßt der Beamte, 
wenn er sie vorerst von dem, was im Tit. 
4. Art 43. verordnet und deshalb in gegen- 
wärtiger Vorschrift 1. Abschnitt G. 140. u. 
IA1. verfügt ist, unterrichtet, und auf die, 
gegen jene dawider Handelnden verhöängte 
Strafe aufmerksam gemacht hat. 
Drirter Abschnitt. 
Von der Ergänzung der Kon- 
tingente. 
I. 167. Wenn die im Art. so. Tit. 4. 
wegen der nachträglichen Ergänzung der 
Kontingente durch die betressenden Konfskrip-= 
1110 
tions-Bezirke bemerkten Faͤlle eintreten, so 
muß in dem unter Zifer 1. angegebenen 
Falle der Konskriptions-Beamte, wenn die 
Entfernung des Konskribirten, ehe das Kon- 
tingent abgegangen war, bekannt wurde, 
gleich den zum Einruͤcken ersten Mann aus 
der Ergaͤnzung aufrufen, welcher indessen, 
wenn der erste sich noch in Zeiten wieder 
stellen wuͤrde, zuruͤckzuschicken ist. 
In den uͤbrigen Faͤllen unter Zifer 2, 
3, 4 und s§ hat das betreffende General- 
Kommando auf die deshalb eingegangene 
Meldung das einschlägige General-Kreis- 
Kommissariat davon in Kenntniß zu sezen, 
welches dem Konskriptions = Beamten die 
Weisung ertheilt, den an der Ordnung zum 
Einrücken in der Ergänzung stehenden Kon- 
skribirten innerhalb acht Tagen zum 
betreffenden Regimente zu schicken. 
G. -68. Ist dieser nachträglich zu stel- 
lende Mann wieder an die Artillerie oder Ka- 
vallerie abzugeben, welche eine gewisse Größe 
erfodern, und bestzt der, nach der Reihe der 
Numer aus der Ergänzung aufgerufene 
Konfskribirte, die dafür festgesezte Größe und 
sonst erfoderlichen Eigenschaften nicht; se 
muß solches, während der Mann, wenn 
er übrigens cauglich befunden ist, einsweilen 
in Verpflichtung und Verpflegung genom- 
men wird, dem General: Kommando ge- 
meldet werden. Dieses hat in einem solchen 
Falle denselben an ein Linien," Infanterie- 
Regiment oder leichtes Infanterie-Bataillon 
abgeben zu lassen, wogegen aber aus demselben 
ein anderer Mann, welcher die nöcthigen Ei-
	        
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