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dieses am Ende des Protokolls bemerkt,
und von den drei Familien-Vaͤtern unter-
schrieben. Glauben sie, was auch immer
fuͤr eine Bemerkung machen zu muͤssen; so
hat der Beamte solche, ohne irgend ei—
ne Beurtheilung und Entschei—
dung daruͤber zu fassen, woͤrtlich in
das Protokoll einzutragen und von denselben
unterschreiben zu lassen; worüber dann der
Konsbriptions Rath zu entscheiden oder das
angemessene zu verfügen allein ermächtiget ist.
I. 106. Das von dem Beamten und
dem Akrtuar unterschriebene Protokoll, nebst
den Verzeichnissen und den übrigen Verhand-
lungen, wird auf der Stelle vorläufig an
den Konskriptions-Rath eingesendet, damit
dieser vor Ankunft der zur Einreihung durch
das Loos bestimmten Konskribirten davon
Einsicht nehmen und einsweilen die geeignete
Vorbereitung treffen könne.
Die für die Ergänzung und Reserve be-
stimmte Mannschaft entläßt der Beamte,
wenn er sie vorerst von dem, was im Tit.
4. Art 43. verordnet und deshalb in gegen-
wärtiger Vorschrift 1. Abschnitt G. 140. u.
IA1. verfügt ist, unterrichtet, und auf die,
gegen jene dawider Handelnden verhöängte
Strafe aufmerksam gemacht hat.
Drirter Abschnitt.
Von der Ergänzung der Kon-
tingente.
I. 167. Wenn die im Art. so. Tit. 4.
wegen der nachträglichen Ergänzung der
Kontingente durch die betressenden Konfskrip-=
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tions-Bezirke bemerkten Faͤlle eintreten, so
muß in dem unter Zifer 1. angegebenen
Falle der Konskriptions-Beamte, wenn die
Entfernung des Konskribirten, ehe das Kon-
tingent abgegangen war, bekannt wurde,
gleich den zum Einruͤcken ersten Mann aus
der Ergaͤnzung aufrufen, welcher indessen,
wenn der erste sich noch in Zeiten wieder
stellen wuͤrde, zuruͤckzuschicken ist.
In den uͤbrigen Faͤllen unter Zifer 2,
3, 4 und s§ hat das betreffende General-
Kommando auf die deshalb eingegangene
Meldung das einschlägige General-Kreis-
Kommissariat davon in Kenntniß zu sezen,
welches dem Konskriptions = Beamten die
Weisung ertheilt, den an der Ordnung zum
Einrücken in der Ergänzung stehenden Kon-
skribirten innerhalb acht Tagen zum
betreffenden Regimente zu schicken.
G. -68. Ist dieser nachträglich zu stel-
lende Mann wieder an die Artillerie oder Ka-
vallerie abzugeben, welche eine gewisse Größe
erfodern, und bestzt der, nach der Reihe der
Numer aus der Ergänzung aufgerufene
Konfskribirte, die dafür festgesezte Größe und
sonst erfoderlichen Eigenschaften nicht; se
muß solches, während der Mann, wenn
er übrigens cauglich befunden ist, einsweilen
in Verpflichtung und Verpflegung genom-
men wird, dem General: Kommando ge-
meldet werden. Dieses hat in einem solchen
Falle denselben an ein Linien," Infanterie-
Regiment oder leichtes Infanterie-Bataillon
abgeben zu lassen, wogegen aber aus demselben
ein anderer Mann, welcher die nöcthigen Ei-