Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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. 172. Die Konfkriptions-Beamten 
haben zu sorgen, daß ihr Kontingent, um 
binnen der vom Konskriptions-Rathe fest- 
gesezten Zeitfrist richtig einzutreffen, dahin 
entweder durch sie selbst, oder einen Assessor, 
Adjunke oder Aktuar, welcher über alles die 
nöthige Auskunft zu geben im Stande ist, 
abgeführt werde. 
Damit aber die Einreihungs-Mannschafr, 
besonders wenn ihre Zahl beträchtlich ist, 
nicht alle an einem Tage zusammen komme, 
indem die Geschäfte dann ohnehin an dem 
nämlichen Tage nicht abgerhan werden kön- 
nen, so hat der Konskriptions-Rath bei der 
Festsezung und Ausschreibung des Tages, 
an welchem die Bezirke ihr Kontingent in 
dem Hauptorte zuverlässig stellen sollen, 
hierauf Rücksicht zu nehmen, um mehrere 
Bezirke nach dem Verhältnisse ihrer Kontin- 
gente an verschiedenen Tagen zusammen kom- 
men zu lassen. 
§. 173. Damit die Konfkribirten aber 
auch so bald als möglich von dem Militär 
übernommen, und ohne Verzug zu ihren 
verschiedenen Korps abgeführt werden, so 
hat sich der bei dem Konskriptions-Rathe be- 
findende General, oder der statt dessen bei- 
sizende Stabs-Offlzier in Zeiten mit dem 
betreffenden General:= Kommando oder auch 
nach Umständen zur Beschleunigung des Ge- 
schäftes mit den Regimentern und Bataillous 
unmittelbar zu ben hmen, und die Zeit zu 
bestimmen, an welcher von jedem ein Off- 
zier und die benöthigten Unteroffiziere, wo- 
zu besonde rs tüchtige und gesezte Männer 
  
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jedesmal zu beordern sind, zur Uebernahme 
der demselben zugetheilten Konskribirten un- 
fehlbar eintreffen müssen, wobei derselbe zu- 
gleich, wenn nach Umstünden zum Trans- 
porte der Konskribirten eine Bedeckung für 
ersoderlich von dem Konfskeiptions-Nathe 
gehalten wird, die Zahl der beizugebenden 
Soldaten zu bemerben hat. Ist das einem 
Regimente oder Bataillon zugetheilte Kon- 
tingent eben nicht beträchtlich, so kann auch 
statt des Offiziers ein Unteroffizier zur Ueber- 
nahme und zum Transporte der Konskri= 
birten, welchem die erfoderlichen übrigen 
Unteroffiziere beizugeben sind, bestimmt und 
beordert werden. 
G. 174. Die zu diesem Zwecke verlang- 
ten Ofsziere, Unteroffiziere und nöthigen- 
falls Soldaten, sollen ohne Anstand gleich 
beordert, und vermittels Vorweis und 
Marschroute abgeschickt werden, wobei in- 
dessen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß, 
wenn in einer Garnison mehrere Regimen= 
ter und Bataillons zusammen liegen, und 
die Zahl, welche denselben zur Vellzählig-= 
machung ihres Abgangs zugetheilt und uber- 
schickt wird, nicht gar zu beträchtlich wäre, 
nur ein in etwas verstärktes Kommando zur 
Uebernahme und zum Transporte beordert 
werde, und der Offizier die Mannschaft für 
die verschiedenen Korps zugleich übernehme. 
§. 175. Wenn der Konskriptions Rath 
seine Verhandlungen so beendiget hat, daß 
zur Vertheilung der Einreihungs-Mannschaft 
geschrirten werden kann, so haben die dem- 
selben beistzenden Off#ziere diese ungesäumt 
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