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. 172. Die Konfkriptions-Beamten
haben zu sorgen, daß ihr Kontingent, um
binnen der vom Konskriptions-Rathe fest-
gesezten Zeitfrist richtig einzutreffen, dahin
entweder durch sie selbst, oder einen Assessor,
Adjunke oder Aktuar, welcher über alles die
nöthige Auskunft zu geben im Stande ist,
abgeführt werde.
Damit aber die Einreihungs-Mannschafr,
besonders wenn ihre Zahl beträchtlich ist,
nicht alle an einem Tage zusammen komme,
indem die Geschäfte dann ohnehin an dem
nämlichen Tage nicht abgerhan werden kön-
nen, so hat der Konskriptions-Rath bei der
Festsezung und Ausschreibung des Tages,
an welchem die Bezirke ihr Kontingent in
dem Hauptorte zuverlässig stellen sollen,
hierauf Rücksicht zu nehmen, um mehrere
Bezirke nach dem Verhältnisse ihrer Kontin-
gente an verschiedenen Tagen zusammen kom-
men zu lassen.
§. 173. Damit die Konfkribirten aber
auch so bald als möglich von dem Militär
übernommen, und ohne Verzug zu ihren
verschiedenen Korps abgeführt werden, so
hat sich der bei dem Konskriptions-Rathe be-
findende General, oder der statt dessen bei-
sizende Stabs-Offlzier in Zeiten mit dem
betreffenden General:= Kommando oder auch
nach Umständen zur Beschleunigung des Ge-
schäftes mit den Regimentern und Bataillous
unmittelbar zu ben hmen, und die Zeit zu
bestimmen, an welcher von jedem ein Off-
zier und die benöthigten Unteroffiziere, wo-
zu besonde rs tüchtige und gesezte Männer
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jedesmal zu beordern sind, zur Uebernahme
der demselben zugetheilten Konskribirten un-
fehlbar eintreffen müssen, wobei derselbe zu-
gleich, wenn nach Umstünden zum Trans-
porte der Konskribirten eine Bedeckung für
ersoderlich von dem Konfskeiptions-Nathe
gehalten wird, die Zahl der beizugebenden
Soldaten zu bemerben hat. Ist das einem
Regimente oder Bataillon zugetheilte Kon-
tingent eben nicht beträchtlich, so kann auch
statt des Offiziers ein Unteroffizier zur Ueber-
nahme und zum Transporte der Konskri=
birten, welchem die erfoderlichen übrigen
Unteroffiziere beizugeben sind, bestimmt und
beordert werden.
G. 174. Die zu diesem Zwecke verlang-
ten Ofsziere, Unteroffiziere und nöthigen-
falls Soldaten, sollen ohne Anstand gleich
beordert, und vermittels Vorweis und
Marschroute abgeschickt werden, wobei in-
dessen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß,
wenn in einer Garnison mehrere Regimen=
ter und Bataillons zusammen liegen, und
die Zahl, welche denselben zur Vellzählig-=
machung ihres Abgangs zugetheilt und uber-
schickt wird, nicht gar zu beträchtlich wäre,
nur ein in etwas verstärktes Kommando zur
Uebernahme und zum Transporte beordert
werde, und der Offizier die Mannschaft für
die verschiedenen Korps zugleich übernehme.
§. 175. Wenn der Konskriptions Rath
seine Verhandlungen so beendiget hat, daß
zur Vertheilung der Einreihungs-Mannschaft
geschrirten werden kann, so haben die dem-
selben beistzenden Off#ziere diese ungesäumt
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