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zu besorgen, und dabei die zum dritten Ti-
tel gegebenen Vorschriften über die Eigen-
schaften und Bedingungen, welche von den
Konskeibirten für eine jede Waffenart ge-
sodert werden, eben so genau als unbefangen
zu befolgen.
I. 176. Die Mannschaft wird nach
Ordnung der Korps, wohin sie aus dem
Kreise vertheilt wird, so daß jedes abgesön-
dert stehr, in eine bei den Akten des Kon-
skriprions-Rathes verbleibende Haupt-Ver-
theilungs-Siste eingetragen, welche nach dem
in der Anlage Zifer 32o angehängten
Formular zu verfertigen ist, und worin auch
in der Rubrik: Bemerkung, die bis-
herige Aufführung eines jeden
Konskribirten, und ob derselbe
schon einer Untersuchung unter-
worfen war, angezeigt werden muß.
Von dieser Liste muß jedem General-Kom-
mando, in so weit sich Korps, welche ihm
untergeben sind, darin befinden, eine Ab-
schrift zugefertiget werden; jedem Ueber-
nahms: Offtzier aber wird daraus ein ganz
genauer Auszug nach allen Rubriken über
jedes besondere Regiment oder Bataillon,
welchem die Konfskribirten zugetheilt sind,
unter der Ausfertigung des Konstkriptions=
Raths übergeben. Es versteht sich, daß,
wenn der nämliche Offizier für mehrere Korps
Leute übernimmt, zur Vermeidung jeder
Verwechslung ein abgesonderter Aus-
zug aus der Vertheilungs -Liste
für jedes derselben verfertiget werden
müsse.
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6. 77. Damit auch die Konskriptions=
Bezirke in Kenntniß gesezt werden, welchen
Korps die von ihnen gestellten Konfkribirten
zugetheilt wurden, was in sehr vieler Be-
ziehung wesentlich norhwendig ist, so muß
dieses bei jedem Manne auf dem von
den Bezirken eingesendeten, über
die Einreihungs-Mannschaft aus-
gestellten Verzeichnisse in der dafür
bemerkten Rubrik angezeigt werden.
. 178. Ist die Mannschaft gehörig
vertheilt, und zur Uebergabe an das Militär
bereit, so hat der dem Konskriptions-Rathe
beisizende Kreisrath, dieselbe vorgängig an
Eidesstatt durch Handgelübde zu verpflichten,
dabei von ihrer Bestimmung, von den Fol-
gen der Entweichung in Bezug auf ihre Person
sewohl, als ihr Vermägen, so wie auch das
von zu unterrichten, daß, wenn sie nach ab-
gelegtem Handgelübde entweichen, sie eben so,
wie jeder andere Deserteur nach den Kriegs-
Gesezen behandelt und bestraft werden.
K. r20. Bei dem Abmarsche der Ein-
gereihten muß jedem Transport-Komman=
danten eine Marschroute, worin die Stärke
der ganzen Kopsfzahl bemerkt ist, mitgegeben
werden.
Es ist dabei zugleich der Bedacht zu
nehmen, daß, wenn die besondern Abtheilun-
gen sehr beträchtlich sind, und den nämlichen
Weg machen mußten, dieselben, in so fern
es ohne bedeutenden Umweg geschehen kann,
auf verschiedenen Wegen ihren Marsch zus
rücklegen, besonders wenn während desselben
Nachtquartier genommen werden müßte.