Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1115 
zu besorgen, und dabei die zum dritten Ti- 
tel gegebenen Vorschriften über die Eigen- 
schaften und Bedingungen, welche von den 
Konskeibirten für eine jede Waffenart ge- 
sodert werden, eben so genau als unbefangen 
zu befolgen. 
I. 176. Die Mannschaft wird nach 
Ordnung der Korps, wohin sie aus dem 
Kreise vertheilt wird, so daß jedes abgesön- 
dert stehr, in eine bei den Akten des Kon- 
skriprions-Rathes verbleibende Haupt-Ver- 
theilungs-Siste eingetragen, welche nach dem 
in der Anlage Zifer 32o angehängten 
Formular zu verfertigen ist, und worin auch 
in der Rubrik: Bemerkung, die bis- 
herige Aufführung eines jeden 
Konskribirten, und ob derselbe 
schon einer Untersuchung unter- 
worfen war, angezeigt werden muß. 
Von dieser Liste muß jedem General-Kom- 
mando, in so weit sich Korps, welche ihm 
untergeben sind, darin befinden, eine Ab- 
schrift zugefertiget werden; jedem Ueber- 
nahms: Offtzier aber wird daraus ein ganz 
genauer Auszug nach allen Rubriken über 
jedes besondere Regiment oder Bataillon, 
welchem die Konfskribirten zugetheilt sind, 
unter der Ausfertigung des Konstkriptions= 
Raths übergeben. Es versteht sich, daß, 
wenn der nämliche Offizier für mehrere Korps 
Leute übernimmt, zur Vermeidung jeder 
Verwechslung ein abgesonderter Aus- 
zug aus der Vertheilungs -Liste 
für jedes derselben verfertiget werden 
müsse. 
  
1116 
6. 77. Damit auch die Konskriptions= 
Bezirke in Kenntniß gesezt werden, welchen 
Korps die von ihnen gestellten Konfkribirten 
zugetheilt wurden, was in sehr vieler Be- 
ziehung wesentlich norhwendig ist, so muß 
dieses bei jedem Manne auf dem von 
den Bezirken eingesendeten, über 
die Einreihungs-Mannschaft aus- 
gestellten Verzeichnisse in der dafür 
bemerkten Rubrik angezeigt werden. 
. 178. Ist die Mannschaft gehörig 
vertheilt, und zur Uebergabe an das Militär 
bereit, so hat der dem Konskriptions-Rathe 
beisizende Kreisrath, dieselbe vorgängig an 
Eidesstatt durch Handgelübde zu verpflichten, 
dabei von ihrer Bestimmung, von den Fol- 
gen der Entweichung in Bezug auf ihre Person 
sewohl, als ihr Vermägen, so wie auch das 
von zu unterrichten, daß, wenn sie nach ab- 
gelegtem Handgelübde entweichen, sie eben so, 
wie jeder andere Deserteur nach den Kriegs- 
Gesezen behandelt und bestraft werden. 
K. r20. Bei dem Abmarsche der Ein- 
gereihten muß jedem Transport-Komman= 
danten eine Marschroute, worin die Stärke 
der ganzen Kopsfzahl bemerkt ist, mitgegeben 
werden. 
Es ist dabei zugleich der Bedacht zu 
nehmen, daß, wenn die besondern Abtheilun- 
gen sehr beträchtlich sind, und den nämlichen 
Weg machen mußten, dieselben, in so fern 
es ohne bedeutenden Umweg geschehen kann, 
auf verschiedenen Wegen ihren Marsch zus 
rücklegen, besonders wenn während desselben 
Nachtquartier genommen werden müßte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.