Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Iro 
se wie auch von der Zeit, binnen wel- 
cher derselbe eintreffen kann, benachrichtiger 
werden. 
Stirbe berselbe aber, so ist dasselbe hie- 
von ebenfalls durch den Orts-Vorsteher oder 
Vorgesezten des Hospitals gleich in Kennt- 
niß zu sezen. 
§. 184. Kommt der Konfkribirte nach 
seiner Wiederherstellung binnen der bestimm- 
ten Zeit bei seinem Korps nicht an, so soll 
er als Deserteur angezeigt und als solcher 
behandelt werden, es sey denn, daß er durch 
einen unabwendbaren Zufall zurückgehalten 
worden wäre. 
G. 135. Die Kosten, welche zur Wie- 
derherstellung der unterwegs erkrankten Kon- 
skribirten verursacht werden, hat die Kon- 
skriptions = Kasse zu bestreiten (Titel 1. 
Art. 141.) und müssen also nach der hierüber 
gestellten Berechnung, welche gehdrig aus- 
gewiesen und belegt seyn soll, den Orts- 
Vorstehern oder Vorgesezten der Spitáler 
durch den General-Kommissär desjenigen 
Kreises, zu dessen Bezirk der Erkrankte ge- 
hört, wiedererstattet werden. Hlt sich der 
General= Kommissär überzeugt, daß eine 
solche Berechnung entweder zu hoch ange- 
sezt, oder mit ungeeigneten Ausgaben belegt 
ist, so hat er die Richtigstellung derselben zu 
besorgen, und wegen Ausbezahlung des liqui- 
dirten Betrags das NRöthige zu verfügen, 
oder, wenn die Rückvergütung in einem an- 
dern Kreise geschieht, deshalb die geeignete 
Einleitung zu treffen. 
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5#. 186. Der Transport-Kommandant 
soll es sich übrigens nach seinen Pflichten 
sorgfältig angelegen seyn lassen, daß die 
Konskribirten zwar bei guter Stimmung er- 
halten, jedoch jede Unarten derselben, be- 
sonders jede ungeeignete Anfoderung, und 
die geringste Mißhandlung der Unterthanen 
durchaus entfernt werde. Er hat sich bei 
seder Veranlassung zur Enefernung aller den 
Marsch verzögernden Hindernisse mit den 
Zivil-Beamten und Orts-Obrigkeiten sreundt 
lich zu benehmen, welche ihn in jedem 
Falle nach Umständen bestens unterstüzen, 
und die zur Beschleunigung des Marsches 
nöthigen Vorkehrungen alsbald treffen sollen. 
§. 187. Die einzureihenden Konskri= 
birten sollen auf dem Marsche von dem 
Hauptorte des Konskriptions-Bezirkes, und 
so lange sie sich in dem Hauptorte des Kreit 
ses befnnden, (weshalb die Geschäfte daselbst 
so viel nur immer möglich zu beschleunigen 
sind) so wie auch während des Marsches, 
und zwar von dem Tage der Musterung des 
Abmarsches zu den verschiedenen Korps an- 
gerechnet, von den Einwohnern, da wo sie 
in den Kasernen nicht untergebracht werden 
können, bequartiert, und gegen die regle- 
memmässig bestimmte Vergutung beköstiget 
werden. 
In den Garnisons= Orten ist auf alle nur 
immer thunliche Weise die Vorsorge und 
Veranstaltung zu treffen, daß sie in die Ka- 
sernen eingelegt werden. 
. 138. Wenn auf diese Art jeder Kreis 
das ihm zugetheilte Kontingent gestellt hat,
	        
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