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se wie auch von der Zeit, binnen wel-
cher derselbe eintreffen kann, benachrichtiger
werden.
Stirbe berselbe aber, so ist dasselbe hie-
von ebenfalls durch den Orts-Vorsteher oder
Vorgesezten des Hospitals gleich in Kennt-
niß zu sezen.
§. 184. Kommt der Konfkribirte nach
seiner Wiederherstellung binnen der bestimm-
ten Zeit bei seinem Korps nicht an, so soll
er als Deserteur angezeigt und als solcher
behandelt werden, es sey denn, daß er durch
einen unabwendbaren Zufall zurückgehalten
worden wäre.
G. 135. Die Kosten, welche zur Wie-
derherstellung der unterwegs erkrankten Kon-
skribirten verursacht werden, hat die Kon-
skriptions = Kasse zu bestreiten (Titel 1.
Art. 141.) und müssen also nach der hierüber
gestellten Berechnung, welche gehdrig aus-
gewiesen und belegt seyn soll, den Orts-
Vorstehern oder Vorgesezten der Spitáler
durch den General-Kommissär desjenigen
Kreises, zu dessen Bezirk der Erkrankte ge-
hört, wiedererstattet werden. Hlt sich der
General= Kommissär überzeugt, daß eine
solche Berechnung entweder zu hoch ange-
sezt, oder mit ungeeigneten Ausgaben belegt
ist, so hat er die Richtigstellung derselben zu
besorgen, und wegen Ausbezahlung des liqui-
dirten Betrags das NRöthige zu verfügen,
oder, wenn die Rückvergütung in einem an-
dern Kreise geschieht, deshalb die geeignete
Einleitung zu treffen.
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5#. 186. Der Transport-Kommandant
soll es sich übrigens nach seinen Pflichten
sorgfältig angelegen seyn lassen, daß die
Konskribirten zwar bei guter Stimmung er-
halten, jedoch jede Unarten derselben, be-
sonders jede ungeeignete Anfoderung, und
die geringste Mißhandlung der Unterthanen
durchaus entfernt werde. Er hat sich bei
seder Veranlassung zur Enefernung aller den
Marsch verzögernden Hindernisse mit den
Zivil-Beamten und Orts-Obrigkeiten sreundt
lich zu benehmen, welche ihn in jedem
Falle nach Umständen bestens unterstüzen,
und die zur Beschleunigung des Marsches
nöthigen Vorkehrungen alsbald treffen sollen.
§. 187. Die einzureihenden Konskri=
birten sollen auf dem Marsche von dem
Hauptorte des Konskriptions-Bezirkes, und
so lange sie sich in dem Hauptorte des Kreit
ses befnnden, (weshalb die Geschäfte daselbst
so viel nur immer möglich zu beschleunigen
sind) so wie auch während des Marsches,
und zwar von dem Tage der Musterung des
Abmarsches zu den verschiedenen Korps an-
gerechnet, von den Einwohnern, da wo sie
in den Kasernen nicht untergebracht werden
können, bequartiert, und gegen die regle-
memmässig bestimmte Vergutung beköstiget
werden.
In den Garnisons= Orten ist auf alle nur
immer thunliche Weise die Vorsorge und
Veranstaltung zu treffen, daß sie in die Ka-
sernen eingelegt werden.
. 138. Wenn auf diese Art jeder Kreis
das ihm zugetheilte Kontingent gestellt hat,