Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1127 
merkt, und dieselben von den betreffenden Leh- 
rern aller Gymnastal= und Lyzeal-Klassen, 
so wie von den Vorständen des Gymnasiums 
und eyzeums mit pflichtmässiger Behutsam- 
keit und Unbefangenheit ausgestellt, dann 
auch ein Zeugniß beigebracht werden, daß 
sich der Militärpflichtige wirklich an 
der Universitt zur Fortsezung 
der Seudien befsinde, und mit an- 
halten dem Fleiß gute Sitten und 
Aufführung verbinde. 
Eben so müssen auch die, rücksichtlich der 
Kunstschuler unter Buchstab f. vorgeschrie- 
benen Erfodernisse in dem Zeugnisse, welches 
von der Akademie der bildenden Künste zu 
unterschreiben ist, auoführlich angegeben 
werden. 
Die Aussteller haben für die 
Richtigkeit solcher Zeugnisse uUn- 
ter der strengsten Verantwortlich- 
keit zu haften. 
G. 108. Nur die General= Kreis, oder 
Lokal= Kommissariate oder Konfkriptions= 
Räthe können bestatigen und entscheiden, ob 
die Begünstigung der vorldufig ausgesezten 
Wirkung der Militérpflichtigkeit nach den 
bezeichneten Fällen auf das, dieselbe in An- 
spruch nebmende Indioldunm anwendbar 
sey oder nicht, so wie dieselben auch allein 
ihre gänzliche Entlassung aus der Militär= 
pflichtigkeit dann, wenn sie gemáß den im 
Act. §8. angegebenen Fällen gesezlich statt 
haben darf, bewilligen und ausfertigen. 
Diese Konskribirten müssen aber rücksicht- 
lich der Emlassungs-Gesuche dacjenige brob- 
  
1128 
achten, was deshalb im Allgemeinen in der 
Vorsch rift zum 7. Titel festgesezt und schon 
oben O. 107. erinnert worden ist. 
§. 100. Die betreffenden Militärpflich- 
tigen, ihre Eltern oder Vormünder werden 
hiemit aufmerksam gemacht, ihr Gesuch 
gemäß der Vorschrift im 197. J. 
in Zeiten bei der Konskriptions= 
Behörde ihres Bezirkes zu über- 
geben, und am allerwenigsten, auf die 
Zeugnisse sich verlassend, bei der anbefohle- 
nen Konskription auszubleiben. Sie haben 
jeden hieraus entstehenden Nachtheil sich 
selbst zuzuschreiben; eine Reklamation hat, 
sobald einmal der Konskribirte 
zur Einreihung bezeichnet ist, 
nicht mehr statt, indem von dem Konfkrip= 
tions= und Rekrutirungs= Geschaäfte jede 
Umtriebe, Hindernisse und Verzögerung ent- 
sernt bleiben müssen. 
Der zur Einreihung bestimmte Konskei- 
birte ist ohne weitere Rück sicht en? 
weder in Person zu dienen, oder 
einen andern Mann zu stellen ver- 
bunden. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Zurückstellung an das 
Ende der Reserve. 
§. 200. Da die unter den Buchstaben 
a. b. c. und d. im Art. 60. bewilligte Zu- 
rückstellung keineswegs für die Person und 
die eigenen Verhälinisse des Militärpflichti- 
gen selbst, sondern vielmehr auf die scho- 
neude Rücksicht wegen der nothh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.