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merkt, und dieselben von den betreffenden Leh-
rern aller Gymnastal= und Lyzeal-Klassen,
so wie von den Vorständen des Gymnasiums
und eyzeums mit pflichtmässiger Behutsam-
keit und Unbefangenheit ausgestellt, dann
auch ein Zeugniß beigebracht werden, daß
sich der Militärpflichtige wirklich an
der Universitt zur Fortsezung
der Seudien befsinde, und mit an-
halten dem Fleiß gute Sitten und
Aufführung verbinde.
Eben so müssen auch die, rücksichtlich der
Kunstschuler unter Buchstab f. vorgeschrie-
benen Erfodernisse in dem Zeugnisse, welches
von der Akademie der bildenden Künste zu
unterschreiben ist, auoführlich angegeben
werden.
Die Aussteller haben für die
Richtigkeit solcher Zeugnisse uUn-
ter der strengsten Verantwortlich-
keit zu haften.
G. 108. Nur die General= Kreis, oder
Lokal= Kommissariate oder Konfkriptions=
Räthe können bestatigen und entscheiden, ob
die Begünstigung der vorldufig ausgesezten
Wirkung der Militérpflichtigkeit nach den
bezeichneten Fällen auf das, dieselbe in An-
spruch nebmende Indioldunm anwendbar
sey oder nicht, so wie dieselben auch allein
ihre gänzliche Entlassung aus der Militär=
pflichtigkeit dann, wenn sie gemáß den im
Act. §8. angegebenen Fällen gesezlich statt
haben darf, bewilligen und ausfertigen.
Diese Konskribirten müssen aber rücksicht-
lich der Emlassungs-Gesuche dacjenige brob-
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achten, was deshalb im Allgemeinen in der
Vorsch rift zum 7. Titel festgesezt und schon
oben O. 107. erinnert worden ist.
§. 100. Die betreffenden Militärpflich-
tigen, ihre Eltern oder Vormünder werden
hiemit aufmerksam gemacht, ihr Gesuch
gemäß der Vorschrift im 197. J.
in Zeiten bei der Konskriptions=
Behörde ihres Bezirkes zu über-
geben, und am allerwenigsten, auf die
Zeugnisse sich verlassend, bei der anbefohle-
nen Konskription auszubleiben. Sie haben
jeden hieraus entstehenden Nachtheil sich
selbst zuzuschreiben; eine Reklamation hat,
sobald einmal der Konskribirte
zur Einreihung bezeichnet ist,
nicht mehr statt, indem von dem Konfkrip=
tions= und Rekrutirungs= Geschaäfte jede
Umtriebe, Hindernisse und Verzögerung ent-
sernt bleiben müssen.
Der zur Einreihung bestimmte Konskei-
birte ist ohne weitere Rück sicht en?
weder in Person zu dienen, oder
einen andern Mann zu stellen ver-
bunden.
Dritter Abschnitt.
Von der Zurückstellung an das
Ende der Reserve.
§. 200. Da die unter den Buchstaben
a. b. c. und d. im Art. 60. bewilligte Zu-
rückstellung keineswegs für die Person und
die eigenen Verhälinisse des Militärpflichti-
gen selbst, sondern vielmehr auf die scho-
neude Rücksicht wegen der nothh-