Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wendigen Unrerstüzung alcer, ge- 
brechlicher und nothleidender El- 
tern, oder hülfloser Waisen allein 
begründect ist, so kann die Entschuldigung, 
diese Verhälenisse nicht gewußt zu haben, 
allein nicht als statthaft angesehen werden; 
die Konsbriprions-Behörden sollen vielmehr 
hierauf von Amts wegen sorgfältige 
Rücksicht nehmen, und aus obhsbenden 
Pflichten darauf wachen, daß sie des- 
halb von den Orts-Vorstehern jedesmal auf- 
merksam gemacht werden, und dann die ob- 
waltenden Umstände, in wie ferne solche zur 
Zurückstellung geeignet sind oder nicht, mit 
aller Genauigkeit prüfen. 
I. 201. Bei dieser Prüfung soll zur 
Begründung der wahren, einen Anspruch auf 
diese Zurückstellung gebenden Verhältnisse 
nicht nur der Orts-Vorsteher in seinem 
oöflichtmäßigen Zeugnisse und die drei Fami- 
lien= Väarer, welche in der Gemeinde woh- 
nen, und von der Lage der Umstände die 
beste Kenntniß haben, mit ihrer Aeusserung 
schriftlich vernommen, sondern auch in 
Bezug auf das Alter gemäß den bezeichneten 
Fädllen von dem betreffenden Pfarrer die 
Taufscheine, so wie rücksichrlich der angege- 
benen Gebrechlichkeiten das drztliche oder 
wundärztliche Zeugniß erholt werden. 
§9. 202. Die Behörde des Konfkrip= 
tions= Bezirkes hat dann zu erkláren, daß 
einer der unter Buchstab a. b. c. und d. 
Arct. 60. bemerkten Fälle vorhanden ist, wel- 
cher nach dem Geseze die Zurückstellung er- 
1130 
laubt, und demnach auch die Militairpflich- 
tigen an das Ende der Reserve zu sezen. 
Findet dieselbe aber, daß kein Anspruch 
zur Zurückstellung vorhanden ist, so müssen 
die Eltern oder der Militairpflichtige mit 
ihrem etwa eingelegten Gesuche unter An- 
führung der Gründe abgewiesen 
werden, wonach es ihnen unbenommen 
bleibt, bei vermeinter Beschwerde, an das 
einschlägige General-Kreis= Kommissariat 
sich zu wenden. 
§. 203. Wurden sich bei den, über die 
eigentlichen Umstände erholten Zeugnissen 
solche Widersprüche und Zweifel ergeben, 
wodurch sich die Konfskriptions = Behörde 
ausser Stand glaubt, bestimmt auszuspre- 
chen, so ist der Fall nebst allen dazu vorhan- 
denen Belegen dem General-Kreis-Kom- 
missariate zur Entscheidung anzuzeigen, und 
einsweilenu mit jeder Verfügung inne zu 
halten. — 
§. 204. In dem unter Buchstab e. 
Art. bo. bestimmten Falle muß vollstandig 
ausgewiesen werden: 
1. Daß der Bruder, oder die mehreren 
Brüder sich wirklich noch im Militair= 
dienste befinden, oder darinn gestorben 
sind. 
Die Regiments= und Bataillons-Kom- 
mandanten haben auf Ansuchen der Eltern die 
erfoderlichen Zeugnisse zur Bescheini- 
Zung des Todes oder der Gegenwart 
beim Regiment oder Bataillon 
(70)
	        
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