Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Zum sechsten Titel. 
Von der Einstellung und dem 
Vertauschen der Konfkri- 
birten. 
  
Erster Abschnitt. 
Von den Obliegenheiten des Ein- 
stellers. 
§. 208. Wenn der Einsteller seinen Er- 
sazmann schon gleich bei der Behörde des 
Konskriptions = Bezirkes vorstellt, so hat 
diese pflichtmossig zu prüfen, ob sowohl 
rücksichtlich des Einstellers selbst, als auch 
des Ersazmannes alle vorgeschriebenen Er- 
sodernisse und Eigenschaften vorhanden, und 
erfüllt sind; findet dieselbe, daß kein gegrün- 
detes Bedenken obwalte, so können bei die- 
ser sowohl die Art. 78. festgesezten :4 Gul- 
den, als auch die zwischen dem Einsteller 
und Einsteher verabredete Einstands-Summe 
nebst der wegen dieser lezten in 
legaler Form verfaßten Vertrags- 
Urkunde, und den übrigen erfoderlichen 
Zeugnissen einsweilen niedergelegt werden, 
bis durch den Konskriptions-Rath über die 
Zulassung der Einstellung und des von dem 
Konskribirten gewählten Ersazmannes defini- 
tiv entschieden ist. Die Gelder bleiben in- 
dessen bei der Konskriptions-Behäörde. 
Der Einsteher und Einsteller werden aber 
in den zum Konskriptions-Rathe einzube- 
fördernden Listen gehörig vorgemerkt, und 
denselben der eben bemerkte Vertrag über 
die Einstands= Summe nebst den übrigen 
Belegen beigefügt. 
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". 200. Glaubt die Konskriptions-Be- 
hörde, daß aus Mangel der vorgeschriebe- 
nen Erfodernisse der Ersazmann nicht zuge- 
lassen werden könne, so bleibt es dem Kon- 
kribirten, welcher denselben einstellen will, 
dennoch unbenommen, seinen Ersazmann vor 
den Konskriptions-Ratrh zu führen, die 
Gründe zur Erlaubniß der Einstellung eines 
andern Mannes vorzutragen, demselben die 
erfoderlichen Zeugnisse nebst der Vertrags- 
Urkunde über die verabredete Einstands- 
Summe vorzulegen, und sonach das Nähere 
von dem Konskriptions-Rathe zu gewärti- 
gen, indem dieser allein über die Zulassung 
oder Abweisung der Ersazmänner vor der 
wirklichen Abgabe zum Militair 
definitiv zu entscheiden hat. 
6. 20. Wenn der Konfkribirte, welcher 
für sich einen Ersazmann einstellen will, 
abwesend ist, so kann er denselben durch 
seine Eltern, Verwandten, oder sonst durch 
einen hiezu Beauftragten vorstellen lassen, 
welche das eben Vergeschriebene eben so, als 
wenn der Konfkribirte selbst gegenwärtig 
wäre, zu besorgen haben, ohne daß jedoch 
auf die Vorstellungen und Einwendungen 
des Konskribirten für den Fall, daß derjenige 
wer nur unmer die Einstellung eines andern 
Mannes für ihn zu beforgen hat, seinen 
Auftrag nicht genau erfüllte, irgend einige 
Rücksicht genommen werde, in dem es ihm 
überlassen ist, und obliegr, hier- 
wegen von selbst die gehörige Vor- 
sorge zu treffen. 
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