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fung des Einstehers das nöthige unge-
säume zu verfügen hat.
Da seder bei seiner Verpflichtung be-
stimme und ausdrücklich befragt wird, ob
er keine geheimen Gebrechlichkeiten habe, die
ihn dienstunfähig machen, so wird ein sol-
cher Einsteher, welcher sie absichtlich ver-
heimlichet, wegen des darauf abgelegten
Eides mit einer geschärften Strafe belegt.
§. 214. Wenn es hergestellt ist, daß
der Einsteller zur Verheimlichung
solcher Gebrechen angerathen, oder
wie immer beigewirkt habe, so
versteht es sich dann auch von selbst, daß
derselbe gleichviel, ob sein Ersazmann ledig-
lich bei der Uebernahme oder schon zu den
Fahnen bei dem Regiment verpflichtet worden
ist, wegen der, gemäß dem Art. 79. auf
ihm liegenden Haftung nach der aus-
drücklichen Bestimmung dieses Artikels der
Konstriptions-Pfticht noch nicht Genüge
geleistet habe, vielmehr nach dem Art. 111.
Titel. 3. zu behandeln und zu bestrafen ist.
Er muß sich ohne weiters, und auf seine
Kosten zu dem Regiment oder Bataillon bege-
ben, welchem der dienstunfähige Ersazmann
zugetheilt war; nebstdem für die Wiederer=
stattung des durch diese ungeeignete Einstel-
lung verursachten Schadens haften.
S. 2#15. Es wird vorausgeseze, daß der
Ersazmann bet der ersten Untersuchung im
Konskriptions = Bezirke mit pflichtmäßiger
Genanigkeit und Sorgfalt geprüft worden
sey. Sollte es sich dessen ungeachret durch
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die (Art. 36. Tit. 3.) befohlene besondere
Untersuchung 2zeigen, daß der Einsteher,
abgesehen von einer, durch Ver-
heimlichung nicht sichtbarer Ge-
brechen gespielten Betrügerei,
zum Militairdienste untauglich befunden
würde, so hat das Regiment oder Bataillon,
welchem der Eingestellte zugetheilt wurde,
ohne allen Verzug dasjenige zu besorgen,
und schleunigst einzuleiten, was zum Titel
3. lir. B. vorgeschrieben ist.
Wenn nun kein weiterer Anstand, der
nach eben angezogener Vorschrift eine ge-
nauere Herstellung nothwendig macht, ob-
waltet, und wegen der Dienstesunfähigkeit
des Einstehers durchaus kein Zweifel vor-
handen ist, so hat das General-Kommando
die Weisung zu ertheilen, daß der dienstun-
fähige Ersazmann vermittels Loosscheines
zur Entäbrigung weiterer Kosten zurück ge-
schickt werde, zugleich das betreffende Gene-
ral-Kreis-Kommissariat davon unter Bei-
fügung einer Abschrift von dem Protokolle der
Sanitäts = Kommission und des Verzeich-
nisses über die etwa schon erhaltene Verpfle-
gung in Kenntniß zu sezen, damit der Ein-
steller, welcher diesen Ersazmann gestellt hat,
nach der durch den 790. Art. auf ihm
liegenden Haftung angehalten werde,
in nerhalb eines Monats von der
durch das General-Kreis-Kom-
missariat demselben zugekomme-
nen Anzeige gerechnet, entweder ei:
nen andern tanglichen Ersazmann zu stellen,
welcher sich auf seine Kosten zum Regiment