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oder Bataillon, in welches der erste Ersaz-
mann statt seiner eingereiht wurde, zu be-
geben hat, oder aber sich in eigener Person
zur Erfüllung der Dienstoflicht mit einer
sechsjährigen Dienstzeit bei demselben zu
stellen, und den Marsch dahin ebenfalls auf
seine eigene Kosten zu bestreiten.
Demselben bleibt es jedoch in diesem
Falle unbenommen, den untauglich erklärten
Einsteher wegen Wiedererstattung desjenigen,
was er von ihm zurückfodern zu können
glaubt, gerichtlich zu belangen.
I. 216. Es kommt übrigens hiebei gar
nicht darauf an, ob der Einsteher zwar nicht
zum Liniendienste, jedoch etwa noch in der
Acmee zu einem andern oder zu sonst militairi-
schen Verrichtungen außer der Linie brauch-
bar erklirt wird. Selbst in diesem Falle
muß der Ersazimnunn auf die O. 215. vorge-
schriebene Art zurück geschickt werden, weil
der Einsteller einen zum Dienste brauchbaren
Mann für sich zu stellen verbunden ist.
Nur in dem einzigen Falle, wenn einen
Konskribirten, welcher nicht zum
Dienste in der Linie, sondern bloß
zum Armee-Fuhrwesen tauglich ist,
das Loos zur Einreihung in dasselbe getrof-
sen hat, ist von demselben nur ein solcher
einzustellen, welcher zum Fuhrwesens-Sol-
daten brauchbar ist.
I. 217. Um alle Eigenmächtigkeit und
darauf begründeten Reklamationen, so viel
nur immer mäglich ist, zu entfernen, wird
es hiemit strenge verboten, daß sich die
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Regimenter oder Bataillons und die Kon-
skriptions-Behörden wechselseitig über Ge-
henstände der Einstellung unmittelbar beneh-
men, sondern die ersten haben an das ein-
schlägige General: Kommando, und die zwei-
ten an das General-Kreis-: Kommissariat
als Vorstand des Konskriptions-Rathes in
den vorgezeichneten Fällen jedesmal Bericht
zu erstatten, diese das nach Umständen er-
foderliche Benehmen unter sich zu pflegen,
und sonach wechselseitig an ihre Unterbehör=
gen die nöthigen Weisungen ohne Verzug
zu erlassen.
Zweiter Abschnitt.
Von der zwischen dem Einsteller
und dem Einsteher verabredeten
Einstands-Summe.
G. 218. Wird der Ersazmann nach der
besonderen Untersuchung dienstunféhig besunt
den, so müssen in dem (. 21..) angegebe-
nen Falle der strafbaren Theilnahme oder
Mitwirkung des Einstellers an der Verheim-
lichung von Gebrechen seines Einstehers,
wenn derselbe schon etwelche Montursstücke
empfangen haben sollte, und diese nicht
mehr als neu zurückgenommen werden könn-
ten, sowohl diese Monturstücke als die vom
Einsteher genossene Verpftegung vom Einstelz
ler rückvergütet, und von dem General-Kreis=
Kommissariate auf die ihm deshalb nebst dem
Kosten-Verzeichnisse durch das General-Kom-
mando zugegangene Nachricht, die Verfü-
LJung getroffen werden, daß der Betrag aus
dem Einstandsgelde erhoben, und an die bei