Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oder Bataillon, in welches der erste Ersaz- 
mann statt seiner eingereiht wurde, zu be- 
geben hat, oder aber sich in eigener Person 
zur Erfüllung der Dienstoflicht mit einer 
sechsjährigen Dienstzeit bei demselben zu 
stellen, und den Marsch dahin ebenfalls auf 
seine eigene Kosten zu bestreiten. 
Demselben bleibt es jedoch in diesem 
Falle unbenommen, den untauglich erklärten 
Einsteher wegen Wiedererstattung desjenigen, 
was er von ihm zurückfodern zu können 
glaubt, gerichtlich zu belangen. 
I. 216. Es kommt übrigens hiebei gar 
nicht darauf an, ob der Einsteher zwar nicht 
zum Liniendienste, jedoch etwa noch in der 
Acmee zu einem andern oder zu sonst militairi- 
schen Verrichtungen außer der Linie brauch- 
bar erklirt wird. Selbst in diesem Falle 
muß der Ersazimnunn auf die O. 215. vorge- 
schriebene Art zurück geschickt werden, weil 
der Einsteller einen zum Dienste brauchbaren 
Mann für sich zu stellen verbunden ist. 
Nur in dem einzigen Falle, wenn einen 
Konskribirten, welcher nicht zum 
Dienste in der Linie, sondern bloß 
zum Armee-Fuhrwesen tauglich ist, 
das Loos zur Einreihung in dasselbe getrof- 
sen hat, ist von demselben nur ein solcher 
einzustellen, welcher zum Fuhrwesens-Sol- 
daten brauchbar ist. 
I. 217. Um alle Eigenmächtigkeit und 
darauf begründeten Reklamationen, so viel 
nur immer mäglich ist, zu entfernen, wird 
es hiemit strenge verboten, daß sich die 
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Regimenter oder Bataillons und die Kon- 
skriptions-Behörden wechselseitig über Ge- 
henstände der Einstellung unmittelbar beneh- 
men, sondern die ersten haben an das ein- 
schlägige General: Kommando, und die zwei- 
ten an das General-Kreis-: Kommissariat 
als Vorstand des Konskriptions-Rathes in 
den vorgezeichneten Fällen jedesmal Bericht 
zu erstatten, diese das nach Umständen er- 
foderliche Benehmen unter sich zu pflegen, 
und sonach wechselseitig an ihre Unterbehör= 
gen die nöthigen Weisungen ohne Verzug 
zu erlassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der zwischen dem Einsteller 
und dem Einsteher verabredeten 
Einstands-Summe. 
G. 218. Wird der Ersazmann nach der 
besonderen Untersuchung dienstunféhig besunt 
den, so müssen in dem (. 21..) angegebe- 
nen Falle der strafbaren Theilnahme oder 
Mitwirkung des Einstellers an der Verheim- 
lichung von Gebrechen seines Einstehers, 
wenn derselbe schon etwelche Montursstücke 
empfangen haben sollte, und diese nicht 
mehr als neu zurückgenommen werden könn- 
ten, sowohl diese Monturstücke als die vom 
Einsteher genossene Verpftegung vom Einstelz 
ler rückvergütet, und von dem General-Kreis= 
Kommissariate auf die ihm deshalb nebst dem 
Kosten-Verzeichnisse durch das General-Kom- 
mando zugegangene Nachricht, die Verfü- 
LJung getroffen werden, daß der Betrag aus 
dem Einstandsgelde erhoben, und an die bei 
 
	        
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