Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wäre (wie es dermal wohl durch die Ein- 
führung des gegenwärtigen Konskriptions= 
Gesezes der Fall seyn könnte) in der Folge 
mir derselben wieder loosen. 
§. 222. Gemáß dieser —lediglich bei 
Brüdern — anwendbaren Begünstigung 
kann also wohl für den 10 jährigen Bruder 
der 20 — 21 jährige Bruder u. s. w., aber 
keineswegs der 17 oder 18 jährige 
eintreten, weil dieser selbst erst zur Militair= 
pflichtigkeit, und zwar zur ersten Klasse des 
militairpflichtigen Alters übergeht, sfolglich 
hierdurch gewissermassen eine stillschweigende 
Befreiung eines der Brüder begründer 
würde. 
I. 223. Wenn je nach den ganz beson- 
dern Umständen noch eine Vertauschung mit 
einem bereits verpflichteten Kon- 
skribirten bewilliget würde, die aber im 
dussersten Falle nur, bevor dieser beim 
Regimente oder Bataillonmontirt 
ist, gestattet werden kann, so bestehen dann 
dennoch nicht allein alle übrigen in diesem 
Abschnitte vorgeschriebenen Bedingungen in 
ihrer Kraft, sondern der durch die Vertau- 
schung zurücktretende Konskribirte hat dem 
Regimente oder Bataillon die verursachten 
Verpflegungs= und sonstigen Kosten zurück 
zu ersetzen. Auch muß das einschlägige Ge- 
neral:-Kommando von dieser, gleichsam nach- 
träglichen Vertauschung alsbald das betref- 
sende General-Kreis-Kommissariat in 
Kenntniß sejen, damit dieses wegen der er- 
foderlichen Vormerkung in den Listen das 
Röthige verfügen könne. 
  
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Zum siebenten Titel. 
Von der Entlassung vor den zu- 
rückgelegten Militairpflich: 
tigkeits-Jahren. 
O. 224. Diejenigen Konskribirten, deren 
Entlassung wegen Unbrauchbarkeit 
aus Mangel an der erfoderlichen 
Gröôße, oder wegen körperlicher 
Gebrechen, wodurch sie zu allen Gattun- 
gen des Militairdienstes unfähig sind, von 
dem Konskriprions-Rache zufolge der Art. 
32. u. 35. Titel 3. Art. 56. Titel s. aus- 
sprochen, und auf den Vortrag des betref- 
senden Ministeriums bestätiget worden ist, 
erhalten einen nach dem Formular in 
der Anlage unter Zifer 24.. ausgefer- 
tigten und von dem General: Kreis-Kom- 
missär unterschriebenen, und dem Sekretce 
kontrasignirten Entlassungs-Schein, wedurch 
dieselben von der Militairpflicht befreit sind, 
folglich zur Ansässigmachung, Verheurathung 
u. s. w. zugelassen werden können. 
I. 225. Die Konfskribirten, welche ge- 
mäß Art. 56. Titel s. in den unter den 
Buchstaben c und d angeführ- 
ten und genau bestimmten Fällen 
von der wirklichen Einreihung definitiv be 
freit sind, erhalten ebenfalls einen nach 
dem Formular unter Zifer 25. aus- 
gefertigten Entlassungs = Schein; auf den 
Grund desselben darf ihnen auch die Ansäs- 
stgmachung, Verheurathung u. s. w. bewil- 
liget werden. 
I. 220. Jeder Konskribirte, welcher 
in der aufgerusenen Altersklasse weder zur
	        
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