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Einreihung in die aktive Armee, noch zur
Ergänzung bestimme wurde, erhält zwar
hierüber ein nach dem Formular Zi-
fer 26. auszufertigendes Zeugniß von der
Konskriptions-Behörde; allein dasselbe ist
zur Begründung der Entlassung
aus der Militäáärpflichtigkeit
durchaus von nicht dem mindesten
Gebrauche und Nuzen; es kann les
diglich nur dazu dienen, damit derselbe,
wenn ihm etwa aus dem Konskriptions=
Bezirke, oder aus seinem Kreise in einen
andern sich zu begeben erlaubt wird, jedes-
mal auf Verlangen der Lokal= Behärde ge-
gehdrig nachweisen könne, daß er sich bei
der Konskription in der aufgerufe-
nen Altersklasseder Ordnungnach
gestelle, und hierinn keinen Vorwurf des
Ausbleibens, Austretens, oder sonstigen Un-
gehorsams zugezogen habe, folglich sein Auf-
enthalt in dieser Hinsicht so lange keinem
Anstande unterliege, bis nicht etwa jene Al-
tersklasse, wozu er gehört, wieder aufgefo-
dert würde.
S. 237. Den Konfkribirten, welche einen
Ersazmann eingestellt, und desfalls alles vor-
schriftmäßig erfüllt haben, wird ein Enrlas-
sungs = Schein nach dem Formular
Zifer z7. ausgefertiget, daß sie ihren
Psflichten nach den Vorschriften der Kon-
skription Genüge geleister, und also von
dem Militärdienste befreit sind.
" Denselben kann daher auch auf den
Grund dieses Zeugnisses die Erlaubniß zur
Anfäßigmachung, Verheurathung u. s. w.
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ertheilet werden, indem sie, wenn auch schon
das militaͤrpflichtige Alter von ihnen noch.
nicht zuruͤckgelegt ist, dennoch die aus dem
Konskriptions = Verbande obgelegene Ver-
bindlichkeit erfüllt haben.
I. 228. Da die Beurcheilung, ob die
im Art. 94. bezeichneten 3 Fälle eintreten,
und die darauf begründeten Entlassungs= Ge-
suche statthaft sind, oder nicht, von der
genauen Prüfung der angegebenen
Verhältnisse, sohin von dem, desfalls
durch die betreffende Obrigkeit auszustellen-
den Zeugniß abhängt, so müssen die Mili-
tärpflichtigen, oder, je nachdem einer der
Fälle eintritt, die Eltern oder Vormünder
derselben sich mit ihrem Entlassungs Gesuche
an die geeigneten Behörden ihres Konskrip=
tions= Bezirkes wenden, damit von diesen
die Herstellung und gänzliche Be-
richtigung desselben nach obhabenden
Pflichten schleunigst besorgt, und sonach das
weiters Erfoderliche eingelettet werde. «
Z.229.FindetdieseBehdrdebeider
vorgaͤngigen Herstellung und Pruͤfung der
Umstaͤnde, daß das Gesuch nach den vorge-
brachten Beweggründen gesezwidrig und da-
her ganz unstatthaft ist, so hat dieselbe den
Bittsteller unter Anführung der
dem Gesuche entgegen stehenden
Gründe abzuweisen, damit derselbe, wenn
er sich durch die Enrscheidung dieser Behörde
beschwert glaubt, an das betreffende Gene-
neral-Kreis-Kommissariat wenden könne.
Dieses har das Gesuch nach eingelegter Be-
schwerde sich vorlegen zu lassen, und die den
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