Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Umstaͤnden und gesezlichen Vorschriften an- 
gemessene Verfuͤgung zu treffen. 
I. 230. Ist aber das Gesuch zur Ein- 
beförderung gecignerc, so hat die Konfskrip-= 
tions = Behörde nach dem Formular 
Zifer 23. mit Genauigkeit eine Tabelle zu 
verfassen, worin, je nachdem das Gesuch in 
einen der bemerkten drei Fälle einschlägt, 
wesemlich und bestimmt angegeben und be- 
zeugt werden muß: 
a) der Grund des Gesuchs; 
5b) worin das Gut, welches der Militär= 
pflichtige übernimmt, besteht; 
) wie viel der Werth desselben beträgt: 
I) ob bei der Annahme dieses Gures nach 
dessen Beschaffenheit und den örtlichen 
Verhälenissen die beständige Gegenwart 
des Militärpflichtigen d.rchaus erfoder- 
lich ist; 
e) warum die Eltern dem Gute nicht mehr 
vorzustehen vermögen; 
1) ob der Militärrflichtige noch, und wie 
viele Geschwister habe; 
g) warnm keines derselben die Besorgung 
des Gutes übernehmen könne: 
h) ob sich der Mann vollständig ausgewie- 
sen habe, daß er den Werth des über- 
nehmenden Guts bezahlen, und dasselbe 
gehörig behaupten könne. 
Auf dieser Tabelle hat der betreffende 
Pfarrer, da wo es in dem Formular bezeich- 
net ist, den Tod, oder je nachdem der Fall 
vorhanden ist, das Alter der Eltern, und 
nsthigenfalls auch jenes der Geschwister des 
Militärpflichtizen zu bezeugen, durch ein 
  
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medizinisches oder wundaͤrztliches Zeugniß 
muͤssen in dem (Art. qa. angegebenen) zwei- 
ten Falle die Gebrechen der Eltern an der 
bezeichneten Stelle pflichtmaͤßig und mit aller 
Unparteilichkeit bestaͤtiget werden; die Aecht- 
heit der gemachten Angaben wird sodann 
nicht nur von der Konskriptions: Behörde 
nach der gewissenhaftesten Prüfung bekrüftiget, 
sondern es foll auch dieses obrigkeuliche 
Zeugniß in der auf dem Formular bemerk- 
ten Rubrik von drei Vikern militärpflichtiger 
Söhne, welche im Bezirke wohnen, und 
von den eigentlichen Verhältnissen Wissen- 
schaft haben können, mit unterzeichnet werden. 
S. 331. Dieses nach der tabellarischen 
Form abgesaßte Zeugniß wird, nachdem 
demselben jene Belege, welche zur Be- 
gründung des Gesuches wesentlich 
erfoderlich sind, beigefügt wurden, en 
das einschläglge General: Kreis-Kommissa- 
riat zur Beurtheilung und Entscheidung ein- 
gesendet. Ueberzengt sich dasselbe nach ger 
nauer Untersuchung, daß das Entlassungs= 
Gesuch auf den Grund einer der drei Fille 
wirklich gesezlich und also starthaft ist; so 
hat dasselbe die Entlassung zu bewilligen, 
und hierüber nach dem Formular zZi- 
fer 29. das Entlassungs-Zeugniß an die 
Berichr gebende Behörde auszufertigen, im 
entgegengesezten Falle aber das Gesuch un- 
ter Anführung der Gründe abweisen 
zu lassen. 
§. 332. Wird das Entlassungs: Gesüch 
gemäß dem Act. 97. auf die Nothwen= 
digkeit zur Uebernahme des älter-
	        
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