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Umstaͤnden und gesezlichen Vorschriften an-
gemessene Verfuͤgung zu treffen.
I. 230. Ist aber das Gesuch zur Ein-
beförderung gecignerc, so hat die Konfskrip-=
tions = Behörde nach dem Formular
Zifer 23. mit Genauigkeit eine Tabelle zu
verfassen, worin, je nachdem das Gesuch in
einen der bemerkten drei Fälle einschlägt,
wesemlich und bestimmt angegeben und be-
zeugt werden muß:
a) der Grund des Gesuchs;
5b) worin das Gut, welches der Militär=
pflichtige übernimmt, besteht;
) wie viel der Werth desselben beträgt:
I) ob bei der Annahme dieses Gures nach
dessen Beschaffenheit und den örtlichen
Verhälenissen die beständige Gegenwart
des Militärpflichtigen d.rchaus erfoder-
lich ist;
e) warum die Eltern dem Gute nicht mehr
vorzustehen vermögen;
1) ob der Militärrflichtige noch, und wie
viele Geschwister habe;
g) warnm keines derselben die Besorgung
des Gutes übernehmen könne:
h) ob sich der Mann vollständig ausgewie-
sen habe, daß er den Werth des über-
nehmenden Guts bezahlen, und dasselbe
gehörig behaupten könne.
Auf dieser Tabelle hat der betreffende
Pfarrer, da wo es in dem Formular bezeich-
net ist, den Tod, oder je nachdem der Fall
vorhanden ist, das Alter der Eltern, und
nsthigenfalls auch jenes der Geschwister des
Militärpflichtizen zu bezeugen, durch ein
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medizinisches oder wundaͤrztliches Zeugniß
muͤssen in dem (Art. qa. angegebenen) zwei-
ten Falle die Gebrechen der Eltern an der
bezeichneten Stelle pflichtmaͤßig und mit aller
Unparteilichkeit bestaͤtiget werden; die Aecht-
heit der gemachten Angaben wird sodann
nicht nur von der Konskriptions: Behörde
nach der gewissenhaftesten Prüfung bekrüftiget,
sondern es foll auch dieses obrigkeuliche
Zeugniß in der auf dem Formular bemerk-
ten Rubrik von drei Vikern militärpflichtiger
Söhne, welche im Bezirke wohnen, und
von den eigentlichen Verhältnissen Wissen-
schaft haben können, mit unterzeichnet werden.
S. 331. Dieses nach der tabellarischen
Form abgesaßte Zeugniß wird, nachdem
demselben jene Belege, welche zur Be-
gründung des Gesuches wesentlich
erfoderlich sind, beigefügt wurden, en
das einschläglge General: Kreis-Kommissa-
riat zur Beurtheilung und Entscheidung ein-
gesendet. Ueberzengt sich dasselbe nach ger
nauer Untersuchung, daß das Entlassungs=
Gesuch auf den Grund einer der drei Fille
wirklich gesezlich und also starthaft ist; so
hat dasselbe die Entlassung zu bewilligen,
und hierüber nach dem Formular zZi-
fer 29. das Entlassungs-Zeugniß an die
Berichr gebende Behörde auszufertigen, im
entgegengesezten Falle aber das Gesuch un-
ter Anführung der Gründe abweisen
zu lassen.
§. 332. Wird das Entlassungs: Gesüch
gemäß dem Act. 97. auf die Nothwen=
digkeit zur Uebernahme des älter-