1151
Die in tabellarischer Form verfaßten Zeug-
nisse müssen von den sämtlichen General:
Kreis= und Lokal= Kommissariaten unfehlbar
mit dem Ende jeden Viertel Jahres an das
betreffende Ministerium zur Einsicht gegen
Räcksendung eingeschickt und bei ihrem Wie-
dereintreffen zur Nachweisung des Abgangs
in den Listen dem Konskriptions= Beamten
zurückgesendet und bei den Konskriptions=
Akten aufbewahrt werden.
G. 235. Nur die General= Kreis-
oder Lokal= Kommissariate dürfen
diese Entlassungen und die desfallsigen Ent-
lassungs= Scheine ausfertigen; jeder an,
dern Behörde ist es unter dem Art.
152. Titel 2 2. festgesezten Strase verboten,
ohne diese vorzügliche Bewilligung einem in
den Jahren der Militärpflichtigkeit befind-
lichen Manne, unter was für einem Vor-
wande, und aus welchem auch noch so trif-
tigen Grunde einseitig die Entlassung und
die Erlaubniß zur Ansässigmachung, Ver-
heurathung u. s. w. zu ertheilen. Wer da-
wider handelt, muß, wenn auch schon
nachgewiesen würde, daß einer der
drei (Art. 04.) bezeichneten Fälle
wirklich vorhanden gewesen wäre,
nach Vorschrift des oben angezogenen Art.
bestraft werden.
Die General-Kreis-Kommissariate find übri-
gens wegen der genauen unparteilichen, und ge-
wissenhaften Prüfung dieser Entlassungs-Ge-
suche, wobei das Wohl der Familien mit aller
Sorgfalt und Entfernung jeder unnsthigen
1152
Weitwendigkeit stets zu beruͤcksichtigen ist,
der Regierung verantwortlich.
§. 236. Diejenigen Entlassungs: Ge-
suche, welche auf den im Art. 08. ausführ-
lich bestimmten besondern Rücksichten und
Bedingungen gegründet werden, müssen eben-
falls, wie die im Art. 94. angegebenen,
bei der Konskriptions-Behäörde eingeleite",
und von dieser das Zeugniß nach dem For-
mular Zifer 31. ausgestellt, so wie das-
selbe auch von drei Vätern militäroflichtiger
Söhne in der bezeichneten Rubrik mit un-
terzeichnet werden.
G. 237. Da es bei diesen Gesuchen so
wesentlich auf das Alter des Kouskri:
birten zur Berichtigung, daß er
wirklich schon aus der zweiten
Klasse des militär pflichtigen Al-
ters ausgetreten ist, und dann auch
auf den Umstand ankommt, daß der Kon-
skribirte sich jedesmal gehorsam bei der Kon-
skription selbst sowohl, als bei der Rekru-
ten= Ziehung eingefunden habe, indem der-
selbe in entgegengesezten Falle ohnehin nach
den Bestimmungen des Konskriptions-: Ge-
sezes Titel 8. behandelt werden müßte, so
ist die größte Aufmerksamkeit darauf zu rich-
ten, daß dieses nebst den uͤbrigen noͤthigen
Ausweisen vollständig hergestellt werde, und
darüber nicht der geringste Zweifel obwalte.
I. 233. Kann das Erfoderliche, je nach-
dem das Entlassungs-Gesuch auf eine der
Art. o8. angegebenen Bedingungen begrür=
det wird, nicht vollständig ausgewiesen wer-
den, so hat die einschlägige Behörde des