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Konskriptions= Bezirkes ohne weiters nach
der Vorschrife (I. 329.) die Bescheidung
zu erlassen; waltet aber gegen daeselbe kein
weiterer Anstand ob, dann sind jene Vor-
schriften wieder genau zu beobachten, wel-
che schon oben in den SO#. 230 und 231.
zur Behandlung der Entlassungs-Gesuche
gegeben worden sind, so weit dieselben dasje-
nige betrifft, was sowohl die Konfkriptions=
Behörden, als auch die General-Kreis=
Kommissariate hiebei zu besorgen haben.
Zum achten Titel.
Von den sich ihren Pflichten
entziehenden Konskribirten.
Erster Abschnitt.
Von den Widerspenstigen.
§. 230. Den Aeltern der Militärpflichti-
gen, oder den Vormündern derselben wird
jedesmal die Anfertigung der Konskrip=
tions= Listen sowohl, als die Berichti-
gung derselben, und auch nachher die Vor-
nahme des Loosens, so wie der Tag und
die Stunde, an welchen diese Geschäfte ver-
handelt werden, genau und hinreichend in
der (Titel 2. J. 20. 21. Titel 4. &. 14“.)
vorgeschriebenen Art bekannt gemacht; es
muß ihnen also nicht allein ihres eigenen
Vortheiles wegen wesentlich daran gelegen
seyn, sondern sie sind auch selbst aus Pflich-
ten verbunden, zu sorgen, daß einestheils
die aufgefoderten Söhne sich gehbrig bet je-
der dieser Konskriptions-Verhandlungen in
der bestimmten Zeit stellen, anderntheils sie
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selbst dasjenige erfuͤllen, was das Gesez in
dieser Hinsicht vorschreibt; widrigenfalls sie
die Zuziehung jener Strafen sich allein zu-
schreiben müssen, welche das, keine Ver-
zögerung und nachlässige Behandlung zulass
sende Konskriptions-Geschäft bei der minde-
sten Pflichtvernachldssigung nothwendig machr,
und welche deshalb für die eintretenden ver-
schiedenen Fälle festgesezt wurden.
I§. 240. Bei jenen Militärpflichtigen,
welche zu den Konskriptions-Verhandlungen
sich nicht gehörig stellen, oder wozu weder
ihre Aeltern, Vormünder noch sonst
Jemand statt ihrer erscheint, wird zufolge
des Art. t100. nicht einmal auf Man-
gel an Größe oder eine Gebrech-
lichkeit Rücksicht genommen, und
ist deshalb die Bestrafung im Art. 106.
besonders festgesezt, weil jeder sich mit Ge-
horsam den Vorschriften und Anordnungen
des Gesezes unterwerfen muß, und dieser
Mangel oder Gebrechlichkeit Niemand be-
rechtiget, sich denselben willkührlich zu ent-
ziehen, oder den obrigkeitlich ertheilten Wei-
sungen keine Folge zu leisten.
I. 241. In dieser Hinsicht und in An-
betracht, daß jeder, sowohl durch das Kon-
skriptions-Gesez als durch die gegenwärtigen
Vorschriften von seinen Obliegenheiten und
den Mitteln, sein Bestes zu besorgen, hin-
reichend belehrt ist, — daß sowohl den Mi-
litärpflichtigen, als auch ihren Aeltern oder
Vormündern die Zeit, wann sie sich bei den
Konskriytions-Verhandlungen stellen müssen,
genau bekannt gemacht wird, wo ein jeder,