Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Konskriptions= Bezirkes ohne weiters nach 
der Vorschrife (I. 329.) die Bescheidung 
zu erlassen; waltet aber gegen daeselbe kein 
weiterer Anstand ob, dann sind jene Vor- 
schriften wieder genau zu beobachten, wel- 
che schon oben in den SO#. 230 und 231. 
zur Behandlung der Entlassungs-Gesuche 
gegeben worden sind, so weit dieselben dasje- 
nige betrifft, was sowohl die Konfkriptions= 
Behörden, als auch die General-Kreis= 
Kommissariate hiebei zu besorgen haben. 
Zum achten Titel. 
Von den sich ihren Pflichten 
entziehenden Konskribirten. 
Erster Abschnitt. 
Von den Widerspenstigen. 
§. 230. Den Aeltern der Militärpflichti- 
gen, oder den Vormündern derselben wird 
jedesmal die Anfertigung der Konskrip= 
tions= Listen sowohl, als die Berichti- 
gung derselben, und auch nachher die Vor- 
nahme des Loosens, so wie der Tag und 
die Stunde, an welchen diese Geschäfte ver- 
handelt werden, genau und hinreichend in 
der (Titel 2. J. 20. 21. Titel 4. &. 14“.) 
vorgeschriebenen Art bekannt gemacht; es 
muß ihnen also nicht allein ihres eigenen 
Vortheiles wegen wesentlich daran gelegen 
seyn, sondern sie sind auch selbst aus Pflich- 
ten verbunden, zu sorgen, daß einestheils 
die aufgefoderten Söhne sich gehbrig bet je- 
der dieser Konskriptions-Verhandlungen in 
der bestimmten Zeit stellen, anderntheils sie 
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selbst dasjenige erfuͤllen, was das Gesez in 
dieser Hinsicht vorschreibt; widrigenfalls sie 
die Zuziehung jener Strafen sich allein zu- 
schreiben müssen, welche das, keine Ver- 
zögerung und nachlässige Behandlung zulass 
sende Konskriptions-Geschäft bei der minde- 
sten Pflichtvernachldssigung nothwendig machr, 
und welche deshalb für die eintretenden ver- 
schiedenen Fälle festgesezt wurden. 
I§. 240. Bei jenen Militärpflichtigen, 
welche zu den Konskriptions-Verhandlungen 
sich nicht gehörig stellen, oder wozu weder 
ihre Aeltern, Vormünder noch sonst 
Jemand statt ihrer erscheint, wird zufolge 
des Art. t100. nicht einmal auf Man- 
gel an Größe oder eine Gebrech- 
lichkeit Rücksicht genommen, und 
ist deshalb die Bestrafung im Art. 106. 
besonders festgesezt, weil jeder sich mit Ge- 
horsam den Vorschriften und Anordnungen 
des Gesezes unterwerfen muß, und dieser 
Mangel oder Gebrechlichkeit Niemand be- 
rechtiget, sich denselben willkührlich zu ent- 
ziehen, oder den obrigkeitlich ertheilten Wei- 
sungen keine Folge zu leisten. 
I. 241. In dieser Hinsicht und in An- 
betracht, daß jeder, sowohl durch das Kon- 
skriptions-Gesez als durch die gegenwärtigen 
Vorschriften von seinen Obliegenheiten und 
den Mitteln, sein Bestes zu besorgen, hin- 
reichend belehrt ist, — daß sowohl den Mi- 
litärpflichtigen, als auch ihren Aeltern oder 
Vormündern die Zeit, wann sie sich bei den 
Konskriytions-Verhandlungen stellen müssen, 
genau bekannt gemacht wird, wo ein jeder,
	        
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