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ohne sich mit boͤsem Willen gegen die Anerd-
nungen des Gesezes zu vergehen, leicht er-
scheinen, und seine Verhältnisse vormagen
kann, — daß derjenige, welcher mit Unge-
horsam und Widerspenstigkeir der Konfskrip-
kion, und dadurch seiuer Militärpflicht sich
entzieht, durch diese Handlungen schon von
selbst sein Vergehen belegt, und die darauf
verhängte Strafe sich zuziehr: in fernerem
Anbetrache, daß die Aeltern der Militärpflich-
tigen dasjenige, was sie für ihre Sêhne zu
besergen haben, eben so sehr zu verrichten
verbunden sind, als es auch selbst ihre ei-
gene Pfliche ist, den Bestimmungen des Ge-
sezes unter der im Art. 107. aufgelegten Ver-
antwortlichkeit und Haftung pünktlich zu ent-
srrechen: in diesem Anbetracht sind beson-
dere öffentliche Vorladungen der
Abwesenden, Ausgetretenen und Wi-
spenstigen keineswegs nothwendig,
und sollen nicht mehr statt haben.
F. 23#2. Die als widerspenstig eingereih-
ten Konstribirten duͤrfen gemaͤß Art. 104.
Zif. 1. keinen Urlaub erhalten; wenn indes-
sen der Regiments= oder Bataillons-Komman=
dant während des ersten Dienstjahres sich über-
leugt, daß dieselben durch Pünktlichkeit und
Thärigkeit im Dienste sich hervorthun, über-
hauxt eine gute Aufführung und den Willen
bezeugen, ihren Fehler möglichst gur zu ma-
chen, so kann er ihnen in der Folge zuwei-
Ae# einen Urlaub, jedoch nur auf kurze Zeit
bewilligen. Haben sie aber ihre Dienst-
zeit vollendet, und wollen sie sich
wieder von neuem anwerben lassen,
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so hat ihre fruͤhere Bestrafung keine wei-
tere Folge und Wirkung, sondern sie
werden gleich den uͤbrigen Soldaten behan-
delt.
I. 243. Wenn ein Widerspenstiger durch
besondere Anlagen und Einsichten im Dien-
ste, verbunden mit einer guten Auffuͤhrung
sich so auszeichnet, daß er vorzüglich geeig-
net wäre, zum Unteroffizier vorzurücken, so
darf, jedoch erst nach Umlauf des
ersten Dienstsahres for denselben die
Begnadigung in dieser Hinsicht nachgesucht,
und mit genauer Angabe aller für ihn sore-
chenden Gründe Bericht erstattet, derselbe
aber vor der erfolgten Entschliessung in kei-
nem Falle befördert werden.
6. 214. So wie die Generab Kreis-Kom
missariate oder Konskriptions-Räthe in sol-
chen Fällen, wobei sich ganz besondere und
wesentlich mildernde Umstände ergeben, die
die Strenge des Gesezes nicht wohl zulassen,
jedesmal Bericht zu erstatten haben, eben so
müssen auch die General-Kommandanten,
wenn die als Widerspenstige eingereihren Sob
daten binnen den ersten zwei Dienstjahren,
durch anhaltende gute Aufführung, Dienst,
eiser und Thätigkeit Reue bezeigen, und ihre
Begnadigung nachsuchen, jedesmal Bericht
mit Gutachten erstatten.
I. à45. Die Art, wie die Ertheilung der
Entlassungen (im 14. Titel . 3 18.) vor-
geschrieben ist, fin det bei den Wider
spenstigen, so lange ale sie mit der
gänzlichen Erlassung der Strafe
nicht begnadiget sind, keine An-