Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ohne sich mit boͤsem Willen gegen die Anerd- 
nungen des Gesezes zu vergehen, leicht er- 
scheinen, und seine Verhältnisse vormagen 
kann, — daß derjenige, welcher mit Unge- 
horsam und Widerspenstigkeir der Konfskrip- 
kion, und dadurch seiuer Militärpflicht sich 
entzieht, durch diese Handlungen schon von 
selbst sein Vergehen belegt, und die darauf 
verhängte Strafe sich zuziehr: in fernerem 
Anbetrache, daß die Aeltern der Militärpflich- 
tigen dasjenige, was sie für ihre Sêhne zu 
besergen haben, eben so sehr zu verrichten 
verbunden sind, als es auch selbst ihre ei- 
gene Pfliche ist, den Bestimmungen des Ge- 
sezes unter der im Art. 107. aufgelegten Ver- 
antwortlichkeit und Haftung pünktlich zu ent- 
srrechen: in diesem Anbetracht sind beson- 
dere öffentliche Vorladungen der 
Abwesenden, Ausgetretenen und Wi- 
spenstigen keineswegs nothwendig, 
und sollen nicht mehr statt haben. 
F. 23#2. Die als widerspenstig eingereih- 
ten Konstribirten duͤrfen gemaͤß Art. 104. 
Zif. 1. keinen Urlaub erhalten; wenn indes- 
sen der Regiments= oder Bataillons-Komman= 
dant während des ersten Dienstjahres sich über- 
leugt, daß dieselben durch Pünktlichkeit und 
Thärigkeit im Dienste sich hervorthun, über- 
hauxt eine gute Aufführung und den Willen 
bezeugen, ihren Fehler möglichst gur zu ma- 
chen, so kann er ihnen in der Folge zuwei- 
Ae# einen Urlaub, jedoch nur auf kurze Zeit 
bewilligen. Haben sie aber ihre Dienst- 
zeit vollendet, und wollen sie sich 
wieder von neuem anwerben lassen, 
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so hat ihre fruͤhere Bestrafung keine wei- 
tere Folge und Wirkung, sondern sie 
werden gleich den uͤbrigen Soldaten behan- 
delt. 
I. 243. Wenn ein Widerspenstiger durch 
besondere Anlagen und Einsichten im Dien- 
ste, verbunden mit einer guten Auffuͤhrung 
sich so auszeichnet, daß er vorzüglich geeig- 
net wäre, zum Unteroffizier vorzurücken, so 
darf, jedoch erst nach Umlauf des 
ersten Dienstsahres for denselben die 
Begnadigung in dieser Hinsicht nachgesucht, 
und mit genauer Angabe aller für ihn sore- 
chenden Gründe Bericht erstattet, derselbe 
aber vor der erfolgten Entschliessung in kei- 
nem Falle befördert werden. 
6. 214. So wie die Generab Kreis-Kom 
missariate oder Konskriptions-Räthe in sol- 
chen Fällen, wobei sich ganz besondere und 
wesentlich mildernde Umstände ergeben, die 
die Strenge des Gesezes nicht wohl zulassen, 
jedesmal Bericht zu erstatten haben, eben so 
müssen auch die General-Kommandanten, 
wenn die als Widerspenstige eingereihren Sob 
daten binnen den ersten zwei Dienstjahren, 
durch anhaltende gute Aufführung, Dienst, 
eiser und Thätigkeit Reue bezeigen, und ihre 
Begnadigung nachsuchen, jedesmal Bericht 
mit Gutachten erstatten. 
I. à45. Die Art, wie die Ertheilung der 
Entlassungen (im 14. Titel . 3 18.) vor- 
geschrieben ist, fin det bei den Wider 
spenstigen, so lange ale sie mit der 
gänzlichen Erlassung der Strafe 
nicht begnadiget sind, keine An-
	        
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