Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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über besonders gegebenen Vorschriften die 
mindeste Abweichung davon, oder 
jede andere Willkühr zulassen, und noch we- 
niger sich selbst solche eigenmächtig erlauben; 
sie muß vielmehr in allen zweifelhaften Fäl- 
len die Entscheidung des vorgesezten General= 
Kreis-Kommissariats oder des Konskriptions= 
raths erholen, übrigens aber dennoch dafür 
Sorge tragen, daß die Konskriptions= oder 
Einreihungs-Verhandlungen unfehlbar an den 
bestimmten Zeitfristen eingesendet, und hierin 
unter der festgesezten Strase (Titel lte. 
Art. 145.) kein Aufenthalt gemacht werde, 
wodurch für den ganzen Kreis im Geschäste 
eine Verzbgerung enrstehen könnte. 
G. 2363. Die Konskriprionsbeamten mus- 
sen, um sich selbst ihr Geschäft zu erleichtern, 
und lästige Weitwendigkeiten zu entfernen, 
darauf bedacht seyn, daß den Vätern militär- 
pflichliger Söhne und überhaupt allen den- 
senigen, welchen es nüzlich und nothwendig 
ist, die Bestimmungen des Konskriptions= 
Gesezes von Zeit zu Zeit wiederholt bekannt 
gemacht, und dieselben davon unterrichtet 
werden. 
Um dieses mit Zuverlässigkeit zu errelchen, 
haben sie sich mit den Pfarrern und 
Schullehrern in ihren Bezirken zu be- 
nehmen, und hierwegen die angemessenste Art 
festzusezen. 
Die Pfarrer und Schullehrer sob 
len hiebet nach allen Kräften mit- 
wirken. 
G. 264. Bei dem Konskriptiens-Geschäfte 
muß zwar mit allem Nachdrucke an die gege- 
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benen Vorschriften sich gehalten, und ehne 
mindeste Ruͤcksicht auf leere Ausfluͤchte vorge- 
schritten, uͤbrigens aber alles, was nur immer 
geeignet seyn koͤnnte, die Pflicht, das Vater- 
land zu vertheidigen, sohin den Militaͤrdienst 
im mindesten gehaͤssig zu machen, sorgfaͤltig 
vermieden, und durchaus keine herbe, 
rohe und herabwuͤrdigende Be— 
handlung geduldet werden. Es muß viel- 
mehr hiebei mit allem Anstande und Wuͤrde, 
ja selbst mit Achtung gegen dieseni- 
gen zu Werke gegangen werden, 
welche sich mit Treue und bereiewilliger Ec- 
gebenheit stellen, um eine der wicheigsten und 
heiligsten Bürger= und Unterthans-Pflichten, 
die Vertheidigung ihres Königes und Vater- 
landes und die damiit verbundenen Beschwer- 
lichkeiten und Gefahren zu übernehmen. 
Jweiter Absch n ikt. 
Von dem Konskriptionsrathe. 
. 265. Die General= Kreis-Kom- 
missariate können über solche Gegenstin= 
stände, deren Enescheidung eigentlich vor den 
Koofskriptionsrath gehört, so lange als dieser 
nicht versammelt ist, vorläufige Entschein 
dungen ertheilen, in so fern die Sache zur 
Berichtserstattung und zu der Erholung der 
allerhöchsten Enrschliessung nicht geeignet seyn 
sollte; sie müssen jedech solche vorläufig em: 
schiedene Gegenstände zur definitiven 
Bestätigung bei dem Konskriptions tathe 
nachher wieder vorbringen. 
§. 266. Die General Kreis-Kommissariate 
haben übrigens in Beziehung auf den Art. 130.
	        
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