Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Geschaͤfte der Beamten, Zeit, Entfernung 
und Kosten gehoͤrige Ruͤcksicht zu nehmen, 
um von dieser Befugniß nur aus wich- 
tigen oder dringenden Veranlas- 
sungen Gebrauch zu machen. 
g. 270. Aus eben solchen wichtigen 
und sehr dringenden Veranlassun- 
gen, welche nach den besondern Umständen 
die höchste Beschleunigung des Geschäftes 
wegen der etwa in einer sehr kurzen 
Zeitfrist zu stellenden Einreihungs-Mann- 
schaft wesentlich nothwendig machen würde, 
kann sich auch der Rath entweder in den 
Hauptort des Konskriptions-Bezirkes, oder 
in einen solchen begeben, den er für ange- 
messen hält, um daselbst die Konfkribirten 
mehrerer Bezirke zusammen kommen zu lassen, 
und seine Verrichtungen vorzunehmen, welches 
aber, wenn dieses nicht schen durch die 
allerhöchste Stelle besohlen wurde, alsogleich 
anzuzeigen ist, damit die übrigen hiemit in 
Verbindung stehenden Verfügungen ohne 
Verzug gleichzeirig getroffen werden können. 
éC. a71. Der General: Kreis-Kommissär 
hat dem Konskriptiensrathe alle von den 
Konséeriptions-Behörden seinrs Kreises zur 
bestimmten Zeit eingesendeten Listen und Pro- 
tekolle, so wie auch die in der Zwischenzeit 
entweder unmittelbar bei ihm, oder durch 
die untern Konstriptions-Beamten eingegan- 
genen Vorstellungen, Einwendungen und 
Beschwerden mitzutheilen, um zu seinen Ge- 
schäftsverrichtungen zu schreiten, und diese bin- 
nen der festgesezten Zeit zu beendigen. Der 
Rath hat über diese Beschwerden und Re- 
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kurse, so wie über diesenigen, welche wäh- 
rend seiner Sizungen noch bis zu der in der 
Vorschrift zum Tit. 2. F. 47. bestimm- 
ten Zeitfrist eingehen werden, nach vergin= 
giger Prüfung, ob sie auf die gesezlichen 
Anordnungen gegründet sind oder nicht, zu 
entscheiden, sodann auch die von den Gene- 
ral-Kreis= Kommissariaten (Vorschrift 
zum 2. Titel PF. 48.) vorläufig erlasse- 
nen Beschlüsse und Entscheidungen, wenn 
darinn keine Abänderung zu beschließen nö- 
thig befunden wird, zu bestätigen ( . 20J/. 
gegenwärtigen Abschnitt). 
I. 272. Derselbe muß hierauf die sämt- 
lichen Listen mit strenger und gewissenhafster 
Beurtheilung durchsehen, um zu ermessen, 
und zu entscheiden, ob die von den Behoͤr- 
den der Konfskriptiens Bezirke getroffenen 
Verfügungen, und ihre Beschlüsse in Bezie, 
hung auf die Untersuchung der körperlichen 
Gebrechen und Entlassungen der damit bes 
hafteten Konskribirten, auf die vorläufigen, 
Befreiungen von der Einreihung, auf die 
Zurückstellung u. s. w. aufzuheben, und ab- 
zuändern, oder definitive zu bestätigen sind. 
§. 273. Wenn die zur Untersuchung der 
körperlichen Beschaffenheit in den Konfkris- 
tions-Bezirken bestimmte Kommissoon über 
die Brauchbarkeit eines Konskribirten zwei- 
selhaft oder unschlüssig seoyn, oder 
einer der Aerzte denselben für dienstfähig, 
der andere für unfähig erklärt haben sollte, 
so wird der Konskriptionsrath gemäß dem, 
in dem Untersuchungs, Protokolle angegebe- 
nen Gebrechen, und nach den Umständen
	        
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