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Geschaͤfte der Beamten, Zeit, Entfernung
und Kosten gehoͤrige Ruͤcksicht zu nehmen,
um von dieser Befugniß nur aus wich-
tigen oder dringenden Veranlas-
sungen Gebrauch zu machen.
g. 270. Aus eben solchen wichtigen
und sehr dringenden Veranlassun-
gen, welche nach den besondern Umständen
die höchste Beschleunigung des Geschäftes
wegen der etwa in einer sehr kurzen
Zeitfrist zu stellenden Einreihungs-Mann-
schaft wesentlich nothwendig machen würde,
kann sich auch der Rath entweder in den
Hauptort des Konskriptions-Bezirkes, oder
in einen solchen begeben, den er für ange-
messen hält, um daselbst die Konfkribirten
mehrerer Bezirke zusammen kommen zu lassen,
und seine Verrichtungen vorzunehmen, welches
aber, wenn dieses nicht schen durch die
allerhöchste Stelle besohlen wurde, alsogleich
anzuzeigen ist, damit die übrigen hiemit in
Verbindung stehenden Verfügungen ohne
Verzug gleichzeirig getroffen werden können.
éC. a71. Der General: Kreis-Kommissär
hat dem Konskriptiensrathe alle von den
Konséeriptions-Behörden seinrs Kreises zur
bestimmten Zeit eingesendeten Listen und Pro-
tekolle, so wie auch die in der Zwischenzeit
entweder unmittelbar bei ihm, oder durch
die untern Konstriptions-Beamten eingegan-
genen Vorstellungen, Einwendungen und
Beschwerden mitzutheilen, um zu seinen Ge-
schäftsverrichtungen zu schreiten, und diese bin-
nen der festgesezten Zeit zu beendigen. Der
Rath hat über diese Beschwerden und Re-
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kurse, so wie über diesenigen, welche wäh-
rend seiner Sizungen noch bis zu der in der
Vorschrift zum Tit. 2. F. 47. bestimm-
ten Zeitfrist eingehen werden, nach vergin=
giger Prüfung, ob sie auf die gesezlichen
Anordnungen gegründet sind oder nicht, zu
entscheiden, sodann auch die von den Gene-
ral-Kreis= Kommissariaten (Vorschrift
zum 2. Titel PF. 48.) vorläufig erlasse-
nen Beschlüsse und Entscheidungen, wenn
darinn keine Abänderung zu beschließen nö-
thig befunden wird, zu bestätigen ( . 20J/.
gegenwärtigen Abschnitt).
I. 272. Derselbe muß hierauf die sämt-
lichen Listen mit strenger und gewissenhafster
Beurtheilung durchsehen, um zu ermessen,
und zu entscheiden, ob die von den Behoͤr-
den der Konfskriptiens Bezirke getroffenen
Verfügungen, und ihre Beschlüsse in Bezie,
hung auf die Untersuchung der körperlichen
Gebrechen und Entlassungen der damit bes
hafteten Konskribirten, auf die vorläufigen,
Befreiungen von der Einreihung, auf die
Zurückstellung u. s. w. aufzuheben, und ab-
zuändern, oder definitive zu bestätigen sind.
§. 273. Wenn die zur Untersuchung der
körperlichen Beschaffenheit in den Konfkris-
tions-Bezirken bestimmte Kommissoon über
die Brauchbarkeit eines Konskribirten zwei-
selhaft oder unschlüssig seoyn, oder
einer der Aerzte denselben für dienstfähig,
der andere für unfähig erklärt haben sollte,
so wird der Konskriptionsrath gemäß dem,
in dem Untersuchungs, Protokolle angegebe-
nen Gebrechen, und nach den Umständen