Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ermessen, ob die naͤhere Besichtigung und 
Berufung desselben vor den Rath erfoder- 
lich ist, oder nicht. 
Im ersten Falle muß die Besichtigung 
durch den Medizinalrath, welcher den Si- 
zungen beiwohnt, mit Beiziehung eines, 
von der nächsten Garmison zu requtrirenden 
Regiments-Wundarzees im Beiseyn des bei- 
sizenden Kreisrathes vorgenommen, darüber 
ein Protokoll abgefaßt, das Gutachten über 
die Brauch= oder Unbrauchbarkeic des Un- 
tersuchten darinn bestimmt erstattet, und sol- 
ches, von den beiden Aerzten und dem Kreis- 
rathe unterschrieben, dem Konskriptionsrathe 
zur nunmehrigen definitiven Enescheidung 
vorgelegt werden. 
Der Rath wird übrigens darauf Bedacht 
nehmen, ob nicht mehrere solche oder andere 
Füälle vorhanden sind, in welchen die wieder- 
holte Vornahme einer Besichtigung für noth- 
wendig gehalten wird, damir der Rezi- 
ments= Wundarzt an dem hiefür 
festgesezten Tage requirirt, sohin 
in Einem die Untersuchung derselben vor- 
genommen werden könne. 
§. 274. Wenn sowohl vor, als nach 
den, von den untern Konskriptions-Be- 
amten einbeförderten Verhandlungen entwe- 
der bei dem General-Kreis= Kommissär oder 
dem Konfkriptionsrathe solche Gesuche und 
Vorstellungen eingelegt werden, worinn ein 
Militärpflichtiger eine Krankheit oder ein Ge- 
brechen, um sich dem Militärdienste zu ent- 
ziehen, vorschüzt, oder woraus die Absicht 
hervorgehr, den Konskriptions-Beamten, 
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oder Rath durch Erdichtung und falsche An- 
gabe solcher Gebrechen, die er nicht hat, zu 
hintergehen, so muß ihn der Rath nicht 
nur unter diejenigen, welche ohne 
zu loosen zuerst eingereiht werden 
müssen, sezen, sondern auch weiters, 
wie es (im 2. Titel Art. 111.) ver- 
ordnet ist, behandeln lassen. 
§ 275. Ergiebt es sich indessen, daß ein 
Konfskribirter nach der, bei der Bezirks-Be- 
hörde state gehabten Untersuchung, wobei er 
dienstfihig erkannt worden, erst durch einen 
unglücklichen Zufall, oder durch irgend eine 
offenbar unwillkührliche Ursache ganz dienst- 
unfähig geworden, so hat der Konsbeiptions= 
Rath über seine Entlassung zu erkennen, 
und deuselben in der Ausweista= 
belle des betreffenden Bezirks 
Buchstab E zu bemerken, indem 
dadurch die Zahl der zur Einreihung auf- 
rufsfihigen Konfskribirten vermindert wird. 
I. 276. Zeigt es sich aber bei dem Kon- 
skriptionsrath, daß ein Konfkeibirter, nacht 
dem er untersucht worden ist, sich durch 
Verstümmelung oder irgend eine 
andere Handlung vorsäzlich und 
muthwillig zum Militär-Dienste 
gänzlich unfähig gemacht habe, so 
muß er denselben gleich in Verhaft nehmen 
lassen, und dem einschlägigen Gerichte nebst 
den erfoderlichen Akrenstücken übergeben, da- 
mit dieses die weitere Verhandlung zur ge- 
sezlichen Bestrafung dieses Verbrechens nach 
Auleitung des 3. Titels Art. 114. 
unverweilt besorge.
	        
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