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National-Garde dritter Klasse verwendet
werden.
Der Offizier, welcher diese von dem Kon-
skriptionsrathe requirirten Truppen komman-
dirt, hat dessen Auftraͤgen, welche ihm durch
den beisizenden General oder Stabs- Offi-
ller ertheilt werden, in allem pünktliche Folge
zu leisten; er muß daher auch von diesem
nach dem Raths Beschluß über alles, was
und wie er es zu verrichten hat, um die
Grenzen seines Auftrags in keinem Falle zu
überschreiten, genau unterrichtet und ange-
wiesen werden.
§ 2385. So wie die Jahl der von jedem
Kreise zu stellenden Mannschaft, und die
Zeit, binnen welcher die Einreihung gesche-
hen soll, bestimmt worden ist, tritt der
Konskeiptionsrath wieder zusammen, um je-
ne Geschäfte zu besorgen, welche sich eigent-
lich auf die wirkliche Einreihung, auf die
Zulassung und Bestätigung der Einstellun-
gen, auf die Uebergabe des bestimmten Kon-
tingents an das Mulitär, die Ausscheidung
der zur Erganzung bestimmten Mannschafe,
und der Reserve, überhaupt auf alles das,
was hieher zur Beendigung dieses Theiles
des Geschäftes gehört, beziehen, und welche
in dem vierten Titel und den Vorschriften zu
diesem Titel ausführlich enthalten sind.
G. 286. Die General: Kreis= und Lokal-
Kommissariate sollen für alle Akten und
apiere, welche in das Konfkriptionswesen
wie nur immer einschlägig sind, einen beson-
dern Aufbewahrungsort bestimmen, wozu in
der gewöhnlichen Registratur des General=
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Kommissariats ein abgesondertet Plaz genom-
men werden kann. Dahin müssen die Ver-
handlungen des Konskriptionsrathes nieder-
gelegt, nach jeder Sizung verzeichnet, ge-
hörig durch die Registratur geordnet, und
der sorgfältigen Aufsicht derselben unter ihrer
Verantwortlichkeit überlassen werden.
Zum eilften Titel.
Von der Konskriptions-Kasse.
I. 287. Zur Vollziehung der im Art.
137, 133 und 139 enthaltenen Bestim-
mungen wird die Art und der Berrag der-
jenigen Summe, welche für die Ausfertie
gung der Entlassungs" Beschrinigung zur
Konskriptions-Kasse bezahlt werden muß,
hiemit für die verschiedenen Fälle ausführt
lich festgesezt. Jeder Milltärpflichtige, wel-
cher wegen Mangels an Größe oder wegen
sonstiger körperlicher Beschaffenheit für das
Militär unbrauchbar ist, hat für die Ent-
lassungs-Bescheinigung 0 Gulden zu zahlen.
Voen dieser Bezahlung sind jedoch alle jene
Konskribirte gänzlich frei, welche mit sol-
chen auffallenden Gebrechen, wie sie in der
Beilage unter Ziser 14. Buchstab C. ange-
führt werden, behaftet sind; die sen muß
der Entlassungsschein ganz unent'“
Feltlich ertheilt werden.
I. 288. Diejenigen Konfkribirten, wel-
che gemäß den im 5. Titel Art. 50. unter
Buchstab c und d angeführten Gründen
von der wirklichen Einreihung definittv be-
freit sind, und diejenigen, welche ihre Ml-