Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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National-Garde dritter Klasse verwendet 
werden. 
Der Offizier, welcher diese von dem Kon- 
skriptionsrathe requirirten Truppen komman- 
dirt, hat dessen Auftraͤgen, welche ihm durch 
den beisizenden General oder Stabs- Offi- 
ller ertheilt werden, in allem pünktliche Folge 
zu leisten; er muß daher auch von diesem 
nach dem Raths Beschluß über alles, was 
und wie er es zu verrichten hat, um die 
Grenzen seines Auftrags in keinem Falle zu 
überschreiten, genau unterrichtet und ange- 
wiesen werden. 
§ 2385. So wie die Jahl der von jedem 
Kreise zu stellenden Mannschaft, und die 
Zeit, binnen welcher die Einreihung gesche- 
hen soll, bestimmt worden ist, tritt der 
Konskeiptionsrath wieder zusammen, um je- 
ne Geschäfte zu besorgen, welche sich eigent- 
lich auf die wirkliche Einreihung, auf die 
Zulassung und Bestätigung der Einstellun- 
gen, auf die Uebergabe des bestimmten Kon- 
tingents an das Mulitär, die Ausscheidung 
der zur Erganzung bestimmten Mannschafe, 
und der Reserve, überhaupt auf alles das, 
was hieher zur Beendigung dieses Theiles 
des Geschäftes gehört, beziehen, und welche 
in dem vierten Titel und den Vorschriften zu 
diesem Titel ausführlich enthalten sind. 
G. 286. Die General: Kreis= und Lokal- 
Kommissariate sollen für alle Akten und 
apiere, welche in das Konfkriptionswesen 
wie nur immer einschlägig sind, einen beson- 
dern Aufbewahrungsort bestimmen, wozu in 
der gewöhnlichen Registratur des General= 
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Kommissariats ein abgesondertet Plaz genom- 
men werden kann. Dahin müssen die Ver- 
handlungen des Konskriptionsrathes nieder- 
gelegt, nach jeder Sizung verzeichnet, ge- 
hörig durch die Registratur geordnet, und 
der sorgfältigen Aufsicht derselben unter ihrer 
Verantwortlichkeit überlassen werden. 
Zum eilften Titel. 
Von der Konskriptions-Kasse. 
I. 287. Zur Vollziehung der im Art. 
137, 133 und 139 enthaltenen Bestim- 
mungen wird die Art und der Berrag der- 
jenigen Summe, welche für die Ausfertie 
gung der Entlassungs" Beschrinigung zur 
Konskriptions-Kasse bezahlt werden muß, 
hiemit für die verschiedenen Fälle ausführt 
lich festgesezt. Jeder Milltärpflichtige, wel- 
cher wegen Mangels an Größe oder wegen 
sonstiger körperlicher Beschaffenheit für das 
Militär unbrauchbar ist, hat für die Ent- 
lassungs-Bescheinigung 0 Gulden zu zahlen. 
Voen dieser Bezahlung sind jedoch alle jene 
Konskribirte gänzlich frei, welche mit sol- 
chen auffallenden Gebrechen, wie sie in der 
Beilage unter Ziser 14. Buchstab C. ange- 
führt werden, behaftet sind; die sen muß 
der Entlassungsschein ganz unent'“ 
Feltlich ertheilt werden. 
I. 288. Diejenigen Konfkribirten, wel- 
che gemäß den im 5. Titel Art. 50. unter 
Buchstab c und d angeführten Gründen 
von der wirklichen Einreihung definittv be- 
freit sind, und diejenigen, welche ihre Ml-
	        
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